Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_34/2015
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Urteil vom 19. März 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
3. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ferdinand Schlegel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung einer Strafuntersuchung (üble Nachrede),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Dezember 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Wegen angeblich ehrverletzender Äusserungen auf der Internetseite eines Vereins, die im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung standen, reichte der Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 gegen den Beschwerdegegner 2 und unbekannte Täterschaft eine Strafanzeige ein. Er werde durch die Äusserung als jemand diskreditiert, der rach- und streitsüchtig sei und gegen jede nur mögliche Person einen Prozess vor Gericht anstrebe.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte die Untersuchung am 30. August 2013 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Dezember 2014 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 9. Dezember 2014 sei aufzuheben. Es sei gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 ein Strafverfahren wegen übler Nachrede und eventuell Verleumdung zu eröffnen, und die Beschuldigten seien angemessen zu bestrafen.
2.
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch bei Ehrverletzungsdelikten (vgl. Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die Legitimation sei "zweifellos" gegeben (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Dies trifft angesichts der Natur der von ihm den Beschwerdegegnern 2 und 3 vorgeworfenen Straftat nicht zu. Zur Frage der Zivilforderung äussert er sich nicht. Folglich ist auf die Beschwerde mangels Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn