Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
1D_3/2015
|
|
|
Urteil vom 20. März 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Rechtspflegekommission des Kantonsrats des Kantons St. Gallen,
Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Verfassungsbeschwerde,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Februar 2015 der Rechtspflegekommission des Kantonsrats des Kantons St. Gallen.
In Erwägung,
dass A.________ am 14. Juli 2014 Strafanzeige gegen den Vorsteher des Finanzdepartements des Kantons St. Gallen erhoben hat;
dass die Rechtspflegekommission des Kantonsrats des Kantons St. Gallen an ihrer Sitzung vom 4. September 2014 zum Schluss gekommen ist, dass sich aus der Eingabe des Anzeigers keine konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen des Vorstehers des Finanzdepartements ergeben würden, weshalb die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht erfüllt seien;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2014 (Verfahren 1D_9/2014) auf eine von A.________ gegen den Entscheid der Rechtspflegekommission erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
dass A.________ am 19. Januar 2015 beim Kantonsrat "Strafanzeige gegen Martin Gehrer Regierungsrat Kanton St. Gallen" erhoben hat;
dass die Rechtspflegekommission des Kantonsrats des Kantons St. Gallen A.________ mit Schreiben vom 18. Februar 2015 mitgeteilt hat, dass sie die Eingabe vom 14. Juli 2014 in der gleichen Sache bereits an der Sitzung vom 4. September 2014 behandelt habe, weshalb sie keine Stellung mehr nehme und weitere Schreiben in der gleichen Sache ohne Antwort ablegen werde;
dass A.________ dagegen mit Eingabe vom 17. März 2015 subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen vermag, inwiefern die Rechtspflegekommission mit ihrem Schreiben vom 18. Februar 2015 verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rechtspflegekommission des Kantonsrats des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli