Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1F_9/2015
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Urteil vom 20. März 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________, Bezirksgericht Zürich, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_378/2014 vom 20. November 2014.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 20. November 2014 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_378/2014), weil diese den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermochte und ohnehin rechtsmissbräuchlich eingereicht wurde (Art. 42 Abs. 7 BGG).
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014, die am 8. Dezember beim Bundesgericht eingetroffen ist, verlangt A.________ (u.a.) der Sache nach die Revision des Urteils vom 20. November 2014.
2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.
Der Gesuchsteller hat das genannte bundesgerichtliche Urteil als "ungelesen" bezeichnet. Er beanstandet es dann aber dennoch, wie er auch weitere der bisher von ihm angestrengten bundesgerichtlichen Entscheide und einmal mehr auch Zürcher Gerichtsmitglieder bzw. Gerichtsinstanzen in verschiedener Hinsicht kritisiert (wie schon in früheren Verfahren teilweise in Verletzung der prozessualen Anstandsregeln, s. Art. 33 BGG).
Dabei zitiert er Art. 121 lit. c und d BGG mit dem Hinweis, im vorangegangenen Verfahren seien alle Informationen und Anträge zweifellos aus den Akten rekonstruierbar gewesen. Er legt indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern in Bezug auf den ergangenen Nichteintretensentscheid einer der gesetzlichen Revisionsgründe gegeben sein soll. Vielmehr übt er im Wesentlichen rechtliche Kritik am Urteil vom 20. November 2014, was im Revisionsverfahren nicht zu hören ist.
Das Revisionsgesuch ist somit offensichtlich haltlos, so dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht darauf einzutreten ist.
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
3.
Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG).
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind demgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 8. Abtei
lung, Einzelgericht, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp