BGer 4A_165/2015 |
BGer 4A_165/2015 vom 20.03.2015 |
{T 0/2}
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4A_165/2015
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Urteil vom 20. März 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ Holding AG,
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vertreten durch Fürsprecher Aurelio A. Ferrari und Rechtsanwalt Dr. Leandro Perucchi,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________ Fund Limited,
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2. C.________ Fund L.P.,
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3. D.________ Fund Limited,
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4. E.________Club Fund,
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5. F.________ Limited,
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6. G.________Master Fund,
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alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Burkhardt und Dominique Müller,
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7. H.________Master Fund Ltd.,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Gesellschaftsrecht,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2015.
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In Erwägung, |
dass vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich ein Prozess hängig ist, in welchem die Beschwerdegegnerinnen als Klägerinnen gestützt auf russisches Gesellschaftsrecht eine Geldforderung gegenüber der Beschwerdeführerin als Beklagter geltend machen;
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dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 20. August 2014 die Erhebung eines Rechtsgutachtens anordnete sowie den Parteien das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung als Experteninstitution und dort als verantwortlichen Sachbearbeiter Dr. iur. Josef Skala vorschlug, wobei in der Begründung aufgezählt wurde, welche sich nach russischem Recht stellenden Fragen bei der Beurteilung der Streitsache zu beantworten seien;
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dass die Beschwerdeführerin diesen Beschluss beim Bundesgericht anfocht, welches mit Urteil vom 14. Oktober 2014 auf die Beschwerde nicht eintrat;
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dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2015 auf ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2015 nicht eintrat und als Rechtsgutachter gemäss Beschluss vom 20. August 2014 Dr. iur. Josef Skala ernannte mit der Befugnis, weitere fachkundige Mitarbeiter des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung beizuziehen;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhob und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
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dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1; 137 III 417 E. 1; 135 III 212 E. 1);
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dass Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
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dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
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dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);
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dass die Beschwerdeführerin die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils mit der angeblich fehlenden Fachkompetenz des ernannten Rechtsgutachters begründen möchte, aufgrund derer "zum Vornherein erstellt" sei, "dass der Inhalt des russischen Rechts unrichtig ermittelt werden wird";
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dass die Beschwerdeführerin damit indessen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur nachzuweisen vermag, weil sie die entsprechenden Rügen später noch mit einer Beschwerde beim Bundesgericht vorbringen kann, falls der Entscheid des Handelsgerichts in der Sache zu ihren Ungunsten ausfallen sollte;
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dass der Beschwerdeführerin namentlich auch der Hinweis auf die gemäss Art. 96 lit. b BGG eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts nicht weiter hilft, weil es sich dabei um eine Einschränkung handelt, die unabhängig von der Art des kantonalen Entscheides (Zwischenentscheid oder Endentscheid) besteht;
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dass demnach die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht gegeben sind;
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dass sich die Beschwerdeführerin sodann auf Art. 94 BGG beruft, aber nicht dartut, inwiefern ihre Beschwerde das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids zum Gegenstand haben soll, zumal das Anfechtungsobjekt ein selbständig eröffneter Vor- und Zwischenentscheid des Handelsgerichts ist;
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dass sich die Beschwerde demnach als nicht zulässig erweist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG darauf nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. März 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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