Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_158/2015
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Urteil vom 20. März 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 27. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2015,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 27. Februar 2015 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass sich die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde, welche der Rechtsvertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Gericht eingereicht hat, unterscheidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), und die materiellen Ausführungen praktisch
wortwörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entsprechen (vgl. statt vieler Urteil 8C_198/2014 vom 10. April 2014 mit weiteren Hinweisen),
dass in der Beschwerde auch in keiner Weise aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte (Laurent Merz, a.a.O., N. 53 und 57 zu Art. 42 BGG; vgl. dazu statt vieler: Urteil 8C_360/2014 vom 23. Juni 2014 mit Hinweisen),
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz