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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_863/2014
Urteil vom 23. März 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2014.
Sachverhalt:
A.
Die 1969 geborene A.________ bezog vom 1. März 2002 bis 30. April 2003 und nach der Umschulung zur Betreuerin im Behindertenbereich wiederum ab 1. Juli 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 30. Juli 2004 und vom 7. November 2005). Am 28. November 2008 meldete sie der infolge Wohnsitzwechsel neu zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich, sie habe am 19. Februar 2008 einen Autounfall erlitten, zwei Wochen später habe sie nicht mehr arbeiten können, sie erhalte Unfalltaggeld (50 %). Im Rahmen des im Juni 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde A.________ internistisch-rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt (Gutachten Dres. med B.________ und C.________ vom 16. November 2010 und 11. Januar 2011). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2012 die halbe Rente auf.
B.
Die Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach einer Instruktionsverhandlung mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 21. Oktober 2014 sei aufzuheben und es seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens eine halbe Rente, allenfalls Eingliederungs- bzw. Wiedereingliederungsmassnahmen, zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________ u.a., der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, wobei sie insbesondere vorzuladen und anzuhören sei. Das wortwörtlich gleiche Begehren hatte sie bereits im vorangegangenen Verfahren gestellt. Die Vorinstanz führte eine Instruktionsverhandlung, jedoch keine mündliche (öffentliche) Verhandlung durch, was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht rügt (vgl. Urteil 8C_95/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.2). Umgekehrt legt sie nicht dar, inwiefern besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine öffentliche Parteiverhandlung im Verfahren vor dem Bundesgericht (Art. 57 und 59 BGG) gebieten, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht genügt (vgl. Urteile 2C_349/2012 vom 18. März 2013 E. 3.3 und 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5, in: Pra 2012 Nr. 91 S. 606). Der weitere Verfahrensantrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, ist gegenstandslos, da die Streitsache ohne Schriftenwechsel entschieden wird (Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG; vgl. BGE 133 I 98).
2.
Die Vorinstanz ist in Würdigung der Akten, insbesondere der Administrativgutachten vom 16. November 2010 und 11. Januar 2011, zum Ergebnis gelangt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum (7. November 2005 bis 10. September 2012; BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) verbessert habe und mithin auch eine Änderung in der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Die Voraussetzungen für eine Revision der halben Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG seien somit erfüllt. Gemäss den schlüssigen Expertisen sei in einer körperlich angepassten, leichten bis mittelschweren, unter adaptierten Arbeitsplatzbedingungen auszuübenden beruflichen Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Nach der darauf gestützten Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin, die nicht in Frage gestellt werde und nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass gebe, bestehe somit keine Invalidität im Rechtssinne mehr, weshalb die halbe Rente zu Recht aufgehoben worden sei.
3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet in erster Linie den Beweiswert der Gutachten vom 16. November 2010 und 11. Januar 2011 (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
3.1. Zu den meisten Einwänden formeller Natur hat schon die Vorinstanz Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu. Damit hat es sein Bewenden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1). Im Übrigen sind ihre Vorbringen, soweit genügend substanziiert, nicht stichhaltig. Insbesondere findet sich kein Hinweis in den Akten, dass sie mit den Gutachtern Dres. med. B.________ und C.________, deren Namen ihr unbestrittenermassen vorgängig bekannt gegeben worden waren, nicht einverstanden war. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245 ergeben soll, dass die Begutachtung im Revisionsverfahren zwingend durch die früheren Experten (der Klinik D.________) hätte vorgenommen werden müssen. Schliesslich wird die Rüge, das psychiatrische Gutachten vom 11. Januar 2011 entspreche nicht den einschlägigen Qualitätsrichtlinien damit begründet, es liege kein Fall eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 139 V 442 E. 3.1 S. 444; 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283) vor, was indessen die Vorinstanz auch nicht gesagt hat.
3.2.
3.2.1. Inhaltlich bemängelt die Beschwerdeführerin, das rheumatologische Gutachten vom 16. November 2010 sei insofern widersprüchlich, als die frühere Tätigkeit als "Elektronik-Angestellte" nicht mehr zumutbar sein, als Service-Angestellte oder Kinderbetreuerin und Haushälterin bis Hantieren mit Gewichten bis 15 kg jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. Diese Beurteilung ist indessen ohne weiteres nachvollziehbar. Im Unterschied zu den letztgenannten Tätigkeiten handelt es sich bei der Tätigkeit als "Elektronik-Angestellte" um eine nicht wechselbelastende Tätigkeit in langandauernder vornüber geneigter Körperhaltung, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat.
3.2.2. Im Weitern trifft zu, dass der psychiatrische Gutachter den in den Akten befindlichen Verlaufsbericht von lic. phil. E.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 28. Dezember 2008 nicht berücksichtigte. In der Expertise vom 11. Januar 2011 wurde der Bericht weder im Auszug aus den relevanten Vordokumenten genannt noch in der Beurteilung gewürdigt. Dieser Umstand vermag indessen den Beweiswert des Gutachtens nicht entscheidend zu mindern. Gemäss dem Bericht von lic. phil. E.________ vom 28. Dezember 2008 stand die Beschwerdeführerin seit August 2008 wegen einer progredienten Dekompensation in Behandlung. Als Hauptdiagnosen wurden eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), eine mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1) sowie ein Erschöpfungszustand genannt. Abgesehen davon jedoch, dass in diesem Bericht zur Arbeitsfähigkeit nichts gesagt wurde, erwähnte die Beschwerdeführerin die Behandlung bei der Untersuchung im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung nicht, was darauf schliessen lässt, dass sie nicht lange gedauert hatte und nicht von grosser Intensität gewesen war. Weiter wird nicht geltend gemacht und es fehlen diesbezügliche Hinweise, dass die Beschwerdeführerin vor August 2008 (und nach der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 7. November 2005) sich namentlich wegen Depression einer psychotherapeutischen Behandlung hatte unterziehen müssen.
Unter diesen Umständen überzeugt die Diagnose einer chronischen Depression von mittelstarker Ausprägung (ICD-10 F32.11) des Dr. med. F.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinen Berichten vom 4. Juli 2012 (recte: 2013) und 19. Mai 2014 nicht. Wird weiter berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin erst seit Januar 2013 bei diesem Arzt in Behandlung stand, somit in einem Zeitpunkt nach Erlass der die halbe Rente aufhebenden Verfügung vom 10. September 2012 bzw. ausserhalb des gerichtlichen Prüfungszeitraums (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4), vermag dessen Beurteilung die Feststellungen und Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten vom 11. Januar 2011 nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen wäre (Urteil 8C_848/2014 vom 19. Februar 2015 E. 2.2). Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sie legt auch nicht dar, inwiefern bei der Begutachtung wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, die zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen geben könnten (Urteile 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014E. 7.2 und 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1, je mit Hinweisen). Insbesondere setzte sich der Experte auch mit der Diagnose einer bipolaren affektiven Störung (kurzphasisch) im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.28) im Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Psychosomatik, Klinik D.________, vom 29. Januar 2002 auseinander, wobei er depressive Anteile verneinte.
3.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Gutachten vom 16. November 2010 und 11. Januar 2011 Beweiswert zuerkannt und darauf abgestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin die darauf gestützten Feststellungen rügt, sind ihre Vorbringen rein appellatorischer Natur (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356); darauf ist daher nicht einzugehen.
4.
Die Beschwerdeführerin macht wie schon im vorangegangenen Verfahren geltend, die halbe Rente könne erst nach Durchführung von (Wieder-) Eingliederungsmassnahmen aufgehoben werden. Die Vorinstanz hat zum selben Einwand Stellung genommen und dargelegt, weshalb er nicht stichhaltig ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander; ihre Vorbringen vermögen daher von vornherein keine Bundesrechtsverletzung darzutun (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebenso nicht einzugehen ist auf die Rügen betreffend lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten am 1. Januar 2012) sowie betreffend die Rechsprechung gemäss BGE 130 V 352 und seitherige Urteile zum invalidisierenden Charakter von Erkrankungen, die unter den Begriff pathogenetisch-ätiologisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage fallen, im Lichte der Kritik aus der medizinischen Lehre. Der angefochtene Entscheid stützt sich nicht darauf.
5.
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Im Übrigen wird auf die Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 370 verwiesen (vgl. auch Urteil 8C_ 451/2010 vom 11. November 2010 E. 2-4 in: SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96).
6.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. März 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Fessler