Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9F_1/2015
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Urteil vom 23. März 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 9C_506/2014
vom 10. November 2014.
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 13. Januar 2015 (Poststempel) gegen das Urteil 9C_506/2014 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. November 2014,
in die Verfügung vom 28. Januar 2015, mit welcher das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert 14 Tagen aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 26. Februar 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 9. März 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingaben des A.________ vom 28. Februar 2015 ("Beschwerde" gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und "eidesstattliche Erklärung") und in die E-Mail-Nachricht vom 9. März 2015,
in Erwägung,
dass weder das Gesetz ein Rechtsmittel gegen die in diesem Verfahren erlassenen Verfügungen zulässt, noch Veranlassung zu deren Wiedererwägung besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 3 BGG ; Heimgartner/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 61 BGG),
dass somit eine "Sistierung" des Verfahrens nicht angezeigt und auf die teilweise ungebührlichen (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG ) Eingaben vom 28. Februar und 9. März 2015 (vgl. auch Art. 42 Abs. 4 BGG) nicht weiter einzugehen ist,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. März 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Dormann