BGer 9F_1/2015 |
BGer 9F_1/2015 vom 23.03.2015 |
{T 0/2}
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9F_1/2015
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Urteil vom 23. März 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des
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Schweizerischen Bundesgerichts 9C_506/2014
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vom 10. November 2014.
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Nach Einsicht |
in das Revisionsgesuch vom 13. Januar 2015 (Poststempel) gegen das Urteil 9C_506/2014 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. November 2014,
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in die Verfügung vom 28. Januar 2015, mit welcher das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert 14 Tagen aufgefordert wurde,
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in die Verfügung vom 26. Februar 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 9. März 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die Eingaben des A.________ vom 28. Februar 2015 ("Beschwerde" gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und "eidesstattliche Erklärung") und in die E-Mail-Nachricht vom 9. März 2015,
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in Erwägung, |
dass weder das Gesetz ein Rechtsmittel gegen die in diesem Verfahren erlassenen Verfügungen zulässt, noch Veranlassung zu deren Wiedererwägung besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 3 BGG; Heimgartner/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 61 BGG),
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dass somit eine "Sistierung" des Verfahrens nicht angezeigt und auf die teilweise ungebührlichen (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG) Eingaben vom 28. Februar und 9. März 2015 (vgl. auch Art. 42 Abs. 4 BGG) nicht weiter einzugehen ist,
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dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. März 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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