BGer 1B_32/2015 |
BGer 1B_32/2015 vom 24.03.2015 |
{T 0/2}
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1B_32/2015, 1B_38/2015, 1B_46/2015
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Urteil vom 24. März 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Pedretti.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1B_32/2015, 1B_46/2015
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Statthalteramt Bezirk Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach 281, 8450 Andelfingen,
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1B_38/2015
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B.________, c/o Statthalteramt Bezirk Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach 281, 8450 Andelfingen,
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Beschwerdegegnerin,
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Statthalteramt Bezirk Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach 281, 8450 Andelfingen.
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Gegenstand
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1B_32/2015
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Strafverfahren; Rechtsverzögerung / Akteneinsicht etc.,
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1B_38/2015
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Strafverfahren; Ausstand,
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1B_46/2015
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Strafverfahren; Rechtsverweigerung etc.,
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Beschwerden gegen die Verfügungen vom 19. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Sachverhalt: |
A. Ein auf A.________ eingetragener Personenwagen fuhr am 15. Juli 2013 um 2.33 Uhr auf der Hauptstrasse in Truttikon mit einer Geschwindigkeit von 64 km/h. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h stellte die Kantonspolizei Zürich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 9 km/h fest. Da die ausgefällte Ordnungsbusse nicht fristgerecht bezahlt wurde, erfolgte am 24. Oktober 2013 eine Verzeigung beim Statthalteramt Andelfingen. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2013 wurde A.________ mit einer Busse von Fr. 120.-- bestraft. Dagegen erhob er am 17. Dezember 2013 Einsprache.
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B. Schon am 10. Oktober 2014 hatte A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben und beantragt, es sei ihm unverzüglich Akteneinsicht zu gewähren. Ferner sei das Statthalteramt anzuweisen, die auf den 28. und 29. Oktober 2014 angesetzten Zeugeneinvernahmen bis nach der Akteneinsicht aufzuschieben und das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen. Das Obergericht verfügte am 19. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde (Geschäfts-Nr. UV140008).
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. Januar 2015 beantragt A.________, die Verfügung des Obergerichts betreffend Akteneinsicht und Beschleunigungsgebot (Geschäfts-Nr. UV140008) sei aufzuheben (Verfahren 1B_32/2015). Weiter sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung seitens des Statthalteramts vorgelegen habe, ihm die Akteneinsicht in rechtswidriger Weise nicht gewährt und seine Beschwerde vom 10. Oktober 2014 an das Obergericht berechtigt gewesen sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Am 6. Februar 2015 erhob A.________ auch Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 1B_46/2015) gegen die Verfügung des Obergerichts betreffend, unter anderem, Rechtsverweigerung (Geschäfts-Nr. UV140012). Er beantragt, es sei festzustellen, dass ihm durch das Statthalteramt das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. Bereits am 5. Januar 2015 hatte das Statthalteramt Andelfingen die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ verfügt.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerden richten sich gegen drei Verfügungen des Obergerichts vom 19. Dezember 2014, welche das gleiche Strafverfahren betreffen und teilweise überschneidende Begehren beinhalten, weshalb sich eine Beschwerdevereinigung rechtfertigt.
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2. Gegen die angefochtenen Entscheide ist nach Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
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2.1. Allerdings schliessen die angefochtenen Entscheide des Obergerichts das Strafverfahren nicht ab.
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2.1.1. Einer davon betrifft das Ausstandsgesuch gegen die Statthalterin des Bezirks Andelfingen und stellt - vorbehältlich eines aktuellen Rechtsschutzinteresses und einer rechtsgenügenden Begründung - einen anfechtbaren Zwischenentscheid gemäss Art. 92 BGG dar.
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2.1.2. Die beiden anderen Verfügungen betreffen weder Fragen der Zuständigkeit noch des Ausstandes, womit es sich um Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG handelt. Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
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Der Beschwerdeführer muss - sofern das nicht offensichtlich ist - darlegen, weshalb ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig anfechtbar sein soll (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich jedoch mit keinem Wort zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG, obwohl ihn die Vorinstanz in der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung insoweit zutreffend darauf hingewiesen hat. Das Vorliegen eines drohenden Rechtsnachteils ist auch nicht offensichtlich. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass das Statthalteramt am 5. Januar 2015 eine Einstellungsverfügung im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erlassen hatte, da nicht anklagegenügend nachgewiesen werden konnte, welcher der Zwillingsbrüder die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe.
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2.2. Im Übrigen ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, welches aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdeführer an der Behandlung der drei Beschwerden hat (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 S. 77; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 135 I 79 E 1.1 S. 81; Urteil 1B_26/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 1.2.2).
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er - trotz Einstellung des Verfahrens - noch ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner Rügen hat. Dazu hätte aber Anlass bestanden, da ihm die Einstellungsverfügung schon am 6. Januar 2015 zugestellt wurde. Er hatte demnach von der Einstellung der Strafuntersuchung Kenntnis, bevor er die Beschwerden ans Bundesgericht erhob.
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2.2.1. Dies trifft insbesondere auch auf das Ausstandsbegehren gegen die Statthalterin zu. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern er ein Interesse an der Feststellung der Befangenheit der Statthalterin hat, nachdem das Verfahren zu seinen Gunsten ausgegangen ist.
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2.2.2. Einzig im Zusammenhang mit seiner Protokollierungsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, er habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Festhaltung der Äusserung der Statthalterin anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2014, da sie geeignet sei, die Befangenheit der verfahrensleitenden Untersuchungsbeamtin zu belegen. Die Statthalterin bestreitet aber nicht, den Ausdruck " (ver-) eseln" damals verwendet zu haben. Dies wurde vom Obergericht sowohl in der Verfügung betreffend Rechtsverweigerung (vgl. E. 4b) als auch im Beschluss betreffend Ausstand (vgl. E. 3a) ausdrücklich festgehalten. Eine Protokollierung dieser Aussage ist demzufolge nicht nötig.
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2.3. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren 1B_32/2015 beantragt, es sei eine Rechtsverzögerung durch die mehrmonatige Untätigkeit des Statthalteramts festzustellen, werden die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht eingehalten. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Vorliegend fehlt es an einer hinreichenden Begründung, welche darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid, in welchem sich die Vorinstanz eingehend mit dem Verbot der Rechtsverzögerung bzw. dem Beschleunigungsgebot auseinandergesetzt hat (vgl. E. 3), verfassungs- bzw. bundesrechtswidrig sein soll.
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3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerden 1B_32/2015, 1B_38/2015 und 1B_46/2015 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt Bezirk Andelfingen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. März 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
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