Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_246/2015
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Urteil vom 24. März 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde U.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Klageverfahren betreffend Forderungen
nach § 60 Abs. 1 lit. d VRPG;
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
3. Kammer, vom 10. Februar 2015.
Erwägungen:
1.
A.________ reichte am 17. November 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Einwohnergemeinde U.________ ein, deren Handeln in ihrer Verwaltungstätigkeit er bemängelte und welcher er namentlich die Missachtung der Vorgaben von § 26 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vorwarf. Das Verwaltungsgericht überwies die Eingabe formlos der Steuerkommission U.________, worauf A.________ auf einer Behandlung der Angelegenheit durch das Verwaltungsgericht beharrte und zumindest einen Zuständigkeitsentscheid beantragte, verbunden mit einem Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie der Sicherstellung der Parteientschädigung und der Leistung eines Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab; es stellte die Einforderung eines Kostenvorschusses nach Eintritt der Rechtskraft in Aussicht.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht unter anderem, das Verwaltungsgericht sei gestützt auf die Rechtsschutzgarantien von § 26 VRPG-AG sowie gemäss Art. 29a BV zum Beurteilen seiner Klage gegen die Einwohnergemeinde U.________ für zuständig zu erklären und er sei im dortigen Verfahren von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung und der Leistung von Kostenvorschuss zu befreien.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Antrag und Begründung haben sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich die willkürliche Anwendung der einschlägigen Normen gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
2.2. Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der bei ihm eingereichten Klage abgewiesen. Es hat die Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos sei, ausdrücklich offen gelassen; soweit dieser Ausführungen zu seiner finanziellen Lage macht, stossen diese ins Leere.
Das Verwaltungsgericht wertet die Klage als aussichtslos, weil das Anliegen des Beschwerdeführers sich unter keinen der in § 60 VRPG-AG erwähnten Konstellationen einordnen lasse, namentlich nicht unter § 60 lit. d VRPG-AG. Dieser bestimmt, dass das Verwaltungsgericht als einzige Instanz über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in anderen Angelegenheiten (als in den in lit. a - c erwähnten) urteilt, wenn in Rechtspositionen von Privaten eingegriffen wird, ohne dass ein Entscheid ergeht oder Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann. Das Verwaltungsgericht legt dar, dass die Anliegen des Beschwerdeführers im Rahmen von Rechtsmittelverfahren - z.B. durch Rechtsverweigerungsbeschwerde - rechtlicher Beurteilung zugeführt werden können, was den Klageweg ausschliesse. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht § 60 VRPG-AG willkürlich auslege. Wenn er sodann allgemein verschiedene verfassungsmässige Rechte und Grundsätze anruft, genügt dies nicht um aufzuzeigen, inwiefern die Verschliessung des Klagewegs für ihn konkret einen Rechtsschutzverlust zur Folge hätte; namentlich führt er nicht im Einzelnen auf, welche Vorwürfe an die Einwohnergemeinde U.________ er nicht im vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Rechtsmittelweg geltend machen könnte. Ebenso wenig lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, gestützt worauf das Verwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde sollte angerufen werden können. Damit aber fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, um die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei aussichtslos, zu widerlegen und die Verfassungswidrigkeit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege darzutun (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller