Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_778/2014
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Urteil vom 24. März 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Urs P. Keller,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1981, bezieht seit 1. Februar 2012 infolge eines bösartigen Hirntumors eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 4. März 2015). Am 12. Juli 2013 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt auf die Abklärungsberichte vom 29. Oktober 2012, 7. November 2012 und 1. Juli 2013 ab 1. April 2011 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. August 2014 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung vom 12. Juli 2013 aufzuheben und ihr eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen bezüglich der dauernden persönlichen Überwachung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 lässt A.________ weitere ärztliche Berichte einreichen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2 mit Hinweis).
Sowohl die mit der Beschwerde eingereichten Berichte der Klinik B.________, Neuroradiologie, vom 4. August 2014, des Onkozentrums B.________, vom 18. August 2014 und des Spitals C.________, Medizinische Onkologie, vom 27. August 2014, welche bei der Vorinstanz erst nach Fällung des Entscheids vom 28. August 2014 eingegangen sind, als auch die mit Eingabe vom 5. Januar 2015 eingereichten Berichte des Spitals C.________, Medizinische Onkologie, vom 19. Dezember 2014 und der Klinik B.________, Neuroradiologie, vom 9. Dezember 2014 stellen unzulässige Noven dar, da nicht erst der vorinstanzliche Entscheid die Frage der gesundheitlichen Einschränkungen aufwarf und sie sich zudem mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Versicherten befassen und keine relevanten Aussagen für den massgebenden Zeitpunkt (Juli 2013; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366) enthalten. Auf sie ist deshalb im Folgenden nicht weiter einzugehen.
3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den massgeblichen Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhalts (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366), den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 37 f. IVV; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97; 125 V 297 E. 4a S. 302) sowie die Anforderungen an Abklärungen zu deren Feststellung (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2 S. 61) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Die Versicherte rügt, Vorinstanz und Verwaltung hätten zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass sie seit Spitalaustritt im Jahr 2011 infolge ihrer epileptischen Anfälle der dauernden Überwachung bedürfe. Seit dieser Zeit seien abwechselnd Verwandte der Versicherten oder ihres Ehemannes anwesend, um sie und ihre Kinder zu betreuen. Unter Beizug des Austrittsberichts der Klinik D.________ vom 3. Februar 2011 hätten Verwaltung und Vorinstanz von Amtes wegen auch das Kriterium der persönlichen Überwachung bejahen müssen. Weiter bestreitet die Versicherte den Beweiswert der Abklärungsberichte, da die Abklärungsperson ihre Angaben und diejenigen ihres Ehemannes falsch protokolliert habe, obwohl sich der Umstand, wonach sie seit dem Spitalaustritt 2011 dauernd überwacht und betreut werden müsse, auch aus den ärztlichen Berichten ergebe.
4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann die Aushilfe durch Verwandte bei der Kinderbetreuung und im Haushalt nicht berücksichtigt werden, da dies bereits bei der Ermittlung der Invalidenrente miteinbezogen wurde und eine zweimalige Berücksichtigung ausser Betracht fällt. Zu prüfen ist lediglich, ob die Versicherte selbst - unabhängig von der Anwesenheit ihrer Kinder - betreut und überwacht werden muss.
Die geltend gemachte, angeblich aktenwidrige Protokollierung der Aussage der Ehegatten wird weder durch die ärztlichen Berichte belegt noch bestehen anderweitige Anhaltspunkte für eine falsche Erfassung ihrer Aussagen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich Vorinstanz und Verwaltung auf die Abklärungsberichte vom 29. Oktober 2012, 7. November 2012 und 1. Juli 2013 abgestützt haben. Sowohl aus den Angaben der Versicherten und ihres Ehemannes gegenüber der Abklärungsperson wie auch aus den zahlreichen ärztlichen Berichten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherte im massgebenden Zeitpunkt (Juli 2013) der dauernden Überwachung und Betreuung bedurfte. Dass sich dies zwischenzeitlich geändert haben mag, führt zu keinem anderen Ergebnis, sondern ist Bestandteil der per Januar 2014 vorgesehenen Revision (vgl. dazu bereits den Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2012 in fine). Soweit die Versicherte geltend macht, die Ärzte hätten eine Entlassung nach Hause nur bei bestehender Betreuung zugelassen, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Unterstützung auf die Betreuung der Kinder sowie die Führung des Haushaltes bezieht, jedoch nirgends ein Überwachungsbedarf der Versicherten selbst erwähnt wird (vgl. dazu Bericht der Klinik D.________ vom 3. Februar 2011). Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor, indem Vorinstanz und Verwaltung das Kriterium der dauernden persönlichen Überwachung verneint haben.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold