Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_485/2014
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Urteil vom 25. März 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Bern,
vertreten durch die Stadtkanzlei der Stadt Bern,
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.
Gegenstand
Vertretung der Gemeinde in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Stadtratsbeschluss,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2014.
Sachverhalt:
A.
Am 12. September 2013 erklärte der Stadtrat (Parlament) der Einwohnergemeinde Bern die von A.________ eingereichte dringliche Motion "Stopp Luxusbau - für Neuanfang am Centralweg 9" insoweit für erheblich, als damit der Stadtrat (Exekutive) beauftragt wurde, eine Vorlage zur Aufhebung seines früheren Kreditbeschlusses betreffend das Wohnbauprojekt "Baumzimmer" zu unterbreiten.
B.
Drei Stimmbürger der Stadt Bern reichten am 10. Oktober 2013 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (im Folgenden: Regierungsstatthalteramt) eine Beschwerde gegen den Beschluss über die Erheblicherklärung dieser Rückkommens-Motion ein.
C.
Am 6. November 2013 ersuchte A.________ den Stadtrat, im obgenannten Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsstatthalteramt eine eigene Vertretung zu bestellen. Das Büro des Stadtrats trat auf das Ersuchen nicht ein mit der Begründung, die Vertretung der Einwohnergemeinde Bern in Beschwerdeverfahren falle in die ausschliessliche Kompetenz des Gemeinderats. Dieser Beschluss wurde A.________ am 2. Dezember 2013 in Verfügungsform eröffnet.
A.________ focht diesen Beschluss vom 2. Dezember 2013 beim Regierungsstatthalteramt an. Dieses wies die Beschwerde am 21. März 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
A.________ focht diesen Entscheid des Regierungsstatthalteramts beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an mit den Anträgen, ihn aufzuheben, auf die Beschwerde einzutreten und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
Am 1. September 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens A.________.
D.
Am 24. Oktober 2014 hiess das Regierungsstatthalteramt die Beschwerde vom 10. Oktober 2013 gut und hob den Stadtratsbeschluss vom 12. September 2013 über die Erheblicherklärung der Motion A.________ auf. Der Entscheid blieb unangefochten.
E.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Oktober 2014 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2014 aufzuheben und das Büro des Stadtrats anzuweisen, seinen Antrag betreffend die Vertretung des Stadtrats dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er den Antrag, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen.
F.
Das Regierungsstatthalteramt verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat der Stadt Bern beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Erwägungen:
1.
1.1. Umstritten ist in der Sache, ob die Stadt Bern in einem gegen einen Stadtratsbeschluss gerichteten Rechtsmittelverfahren stets durch den Gemeinderat vertreten wird oder ob der Stadtrat kompetent ist, diese Vertretungsbefugnis durch Stadtratsbeschluss im Einzelfall an sich zu ziehen. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Entscheid betrifft damit eine Frage der Gemeindeorganisation, mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben ist. Der vom Verwaltungsgericht geschützte Nichteintretensbeschluss schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handelt.
1.2. Zur Beschwerde befugt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an dessen Aufhebung hat (lit. c). Von dieser Voraussetzung kann nur abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil 1C_424/2009 vom 6. September 2010 E. 1.3).
Der Beschwerdeführer hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids mehr, nachdem das Regierungsstatthalteramt die gegen die Erheblicherklärung der Motion des Beschwerdeführers gerichtete Beschwerde am 24. Oktober 2014 gutgeheissen hat und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Gemeindeorganisation mag zwar insbesondere für ihn als Stadtrat eine gewisse Wichtigkeit haben. Ob ihr allerdings eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn der erwähnten Rechtsprechung zukommt, erscheint eher fraglich. Das kann indessen offen bleiben, da nicht ersichtlich ist, weshalb eine rechtzeitige Prüfung durch das Bundesgericht im Einzelfall nicht möglich sein sollte. Das zeigt bereits das vorliegende Verfahren: Wäre der erstinstanzliche Entscheid vom 24. Oktober 2014 in der Hauptsache nicht unangefochten geblieben, wäre sein Rechtsschutzinteresse noch aktuell, sodass auf die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt einzutreten wäre. Die Voraussetzungen, um die Beschwerde ausnahmsweise trotz fehlendem aktuellem Rechtsschutzinteresse zu behandeln, sind damit nicht erfüllt.
1.3. Aktuell ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers allerdings in Bezug auf die Kostenauflage. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde somit insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Auferlegung der Gerichtskosten richtet.
Nach Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG) sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. In Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen sind dagegen grundsätzlich keine Kosten zu erheben (Art. 108a Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 VRPG auferlegt. Dass mit einer Beschwerde auch allgemeine Interessen verfolgt würden, rechtfertige keine generelle Kostenbefreiung, und eine analoge Anwendung von Art. 108a Abs. 1 VRPG über dessen klaren Wortlaut hinaus sei nicht angezeigt und würde zu zahlreichen Abgrenzungsproblemen führen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Gebot der Rechtsgleichheit folge, dass auch die Anfechtung weiterer Beschlüsse der Gemeinde in Anwendung von Art. 108a Abs. 1 VRPG kostenlos sein sollte, weil allgemeine Interessen berührt seien. Dies entspreche übergeordneten Zielen; es sei nicht stringent, dass alle Stimmberechtigten zur Anfechtung solcher Beschlüsse legitimiert seien, die Kostenbefreiung aber auf Stimm- und Wahlrechtssachen beschränkt sei.
Die Rüge ist unbegründet. Dem Stimm- und Wahlrecht kommt im direkt-demokratischen Rechtsstaat eine herausragende Bedeutung zu. Es lässt sich daher sachlich rechtfertigen, die Kostenbefreiung in öffentlich-rechtlichen Rechtsmittelverfahren auf Wahl- und Abstimmungssachen zu beschränken. Das Verwaltungsgericht hat weder das Willkürverbot noch das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, indem es die Kostenbefreiung von Art. 108a Abs. 1 VRPG, entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut, auf Wahl- und Abstimmungssachen beschränkte. Die Rüge ist unbegründet.
2.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi