Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_1054/2014
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Urteil vom 25. März 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller,
3. Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens (Veruntreuung, Urkundenfälschung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. September 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Am 18. Oktober 2012 erstatteten die Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung.
Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 23. Oktober 2012 eine Strafuntersuchung und stellte diese am 19. Juni 2013 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 16. September 2014 ab.
Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss vom 16. September 2014 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen sowie Anklage zu erheben.
2.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die beschwerdeführende Person darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (Urteile 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; 6B_5/2015 vom 21. Januar 2015 E. 2).
Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 erhoben hätten. Die Beschwerdeführerin hat sich im kantonalen Verfahren als Privatklägerin konstituiert, jedoch keine Zivilansprüche geltend gemacht. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich als Anzeigeerstatter. Vor Bundesgericht bringen die Beschwerdeführer einzig vor, sie würden gegenüber den Beschwerdegegnern 2 und 3 Schadenersatzforderungen wegen den diesen in der Strafanzeige vorgeworfenen strafbaren Handlungen geltend machen. Welche Zivilansprüche sie konkret verlangen wollen, legen sie jedoch nicht dar. Damit genügen sie den Begründungsanforderungen nicht. Dass die Forderungen unter anderem bereits Gegenstand eines hängigen Aberkennungsprozesses sind, ändert daran nichts. Nach der Rechtsprechung muss sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten beziehungsweise noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken (Urteile 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1.2 und 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5). Dies zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso wenig lässt der Vorwurf der Veruntreuung und Urkundenfälschung auf den ersten Blick erkennen, um welche Zivilforderung es gehen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels Beschwerderecht der Beschwerdeführer nicht einzutreten.
3.
Unbekümmert um das fehlende Beschwerderecht in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 138 IV 248 E. 2 S. 250 mit Hinweisen). Darunter fällt etwa der Vorwurf, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen oder setze sich nicht mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinander bzw. würdige die Parteivorbringen unzureichend. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonst wie willkürlich ermittelt bzw. Beweisanträgen sei wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung keine Folge gegeben worden (BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 437 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie von den Beschwerdegegnern 2 und 3 lediglich schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO eingeholt habe, ohne sie einzuvernehmen. Die Anträge der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner 2 und 3 sowie Zeugen seien zu befragen, habe die Staatsanwaltschaft abgewiesen. Damit habe sie das Teilnahmerecht der Beschwerdeführer eingeschränkt und ihnen ihr Fragerecht verweigert. Anfechtungsgegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht bildet der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dies ist vorliegend der Beschluss des Obergerichts. Die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist.
Selbst wenn die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen zu hören wären, würde es im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Beschlusses abzielen, was unzulässig ist.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Andres