BGer 2C_258/2015 |
BGer 2C_258/2015 vom 26.03.2015 |
{T 0/2}
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2C_258/2015
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Urteil vom 26. März 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, Müller & Paparis Rechtsanwälte,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 28. Januar 2015.
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Erwägungen: |
1. Der 1976 geborene libanesische Staatsangehörige A.________ reiste vorerst am 13. Januar 2007 illegal in die Schweiz ein. Nach seiner drei Tage später erfolgten Festnahme stellte er unter falscher Identität ein Asylgesuch; noch vor Abschluss des Asylverfahrens tauchte er unter; er konnte am 20. Mai 2008 in den Libanon ausgeschafft werden. Er wurde mit einem bis zum 20. Mai 2011 gültigen Einreiseverbot belegt.
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Am 3. Februar 2009 heiratete A.________ eine im Kanton Zürich niedergelassene, 1964 geborene französische Staatsangehörige. Da sich der Verdacht auf eine Scheinehe in der Folge nicht erhärten liess, wurde ihm die Einreise bewilligt; diese erfolgte am 28. April 2010. Er erhielt am 21. Mai 2010 eine bis zum 27. April 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung an. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 5. November 2014 ab. Diesen Rekursentscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Urteil vom 28. Januar 2015.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. März 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben; es sei ihm der Verbleib im Kanton Zürich bzw. in der Schweiz zu bewilligen und ihm entsprechend die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
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2.2. Vorliegend ist Ausgangspunkt des Verfahrens der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorliegend schon aus diesem Grunde zulässig (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteile 2C_748/2014 vom 12 Januar 2015 E. 1.2; 2C_100/2013 vom 20. Juli 2014 E. 1.1; 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 1.3). Ohnehin aber hat der Beschwerdeführer als (immer noch) mit einer EU-Bürgerin verheirateter Ausländer einen (wenn auch bloss potenziellen; s. dazu nachfolgend E. 2.3) Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA); zudem beruft er sich - im Grundsatz anspruchsbegründend - auf Art. 50 in Verbindung mit Art. 43 AuG (dazu E. 2.4).
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2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Erwägungen, die jede für sich allein dessen Ergebnis zu rechtfertigen vermag, muss jede dieser Erwägungen ausreichend angefochten werden; tut der Beschwerdeführer dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels formgültiger Begründung nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535; Urteil 2C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 2.1).
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Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Dabei ist appellatorische Kritik unzulässig; was namentlich die Beweiswürdigung der Vorinstanz betrifft, ist aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sei (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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2.4. Das Verwaltungsgericht hat den Widerruf der gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA erteilten Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich rechtsmissbräuchlich auf diese Ehe berufe, weil sie bloss noch formell bestehe und definitiv gescheitert bzw. inhaltslos sei; in einem solchen Fall könne die Bewilligung nach der Rechtsprechung (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.) gestützt auf Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) sowie Art. 62 lit. d AuG widerrufen werden; eine Berufung auf die Normen des Freizügigkeitsabkommens über den Familiennachzug sei für den Beschwerdeführer heute nicht mehr möglich. Was dieser dazu unter Ziff. III.9 - III.12 der Beschwerdeschrift ausführt, geht an der Sache vorbei. Er zeigt nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auf, inwiefern das Freizügigkeitsabkommen ihm heute, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, noch als Grundlage für die Aufrechterhaltung seiner Aufenthaltsbewilligung dienen könnte und das Verwaltungsgericht durch Bestätigung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Recht verletzt hätte.
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2.5. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG lässt diesen Anspruch nach Auflösung der Ehe weiter bestehen, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und - kumulativ - eine erfolgreiche Integration besteht. Das Verwaltungsgericht hält dafür, dass weder die Ehegemeinschaft, gerechnet ab der Einreise des Beschwerdeführers am 28. April 2010, drei Jahre gedauert habe noch der Beschwerdeführer erfolgreich integriert sei.
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Zunächst kommt es nach umfassender Würdigung der verschiedenen Aussagen (bzw. des Aussageverhaltens im Zeitablauf) des Beschwerdeführers, der Ehefrau und mehrerer weiterer Personen (je unter Berücksichtigung von deren Interessenlage), zudem des Eheschutzverfahrens, der Wohnverhältnisse und weiterer Indizien zur Auffassung, dass die eheliche Gemeinschaft um den 1. April 2013 aufgelöst worden sei (E. 4.2 und 4.3 S. 7 - 16 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Annahme; er erachtet als entscheidend, dass die Ehegatten sich im Eheschutzverfahren auf den 15. Mai 2013 als Trennungsdatum geeinigt haben. Er wirft dem Verwaltungsgericht willkürliche Beweiswürdigung vor. Willkürliche Beweiswürdigung liegt vor, wenn sie unhaltbar ist, mit den Akten im Widerspruch steht oder dem Gerechtigkeitssinn widerspricht. So verhält es sich, wenn das Gericht ohne zureichenden Grund ein Beweismittel, das einen anderen Entscheid herbeiführen könnte, nicht zur Kenntnis genommen oder offensichtlich Sinn und Tragweite eines Beweismittels verkannt hat oder aufgrund der beigezogenen Grundlagen bzw. berücksichtigten Beweismittel zu unhaltbaren Schlüssen gekommen ist. Dass andere tatsächliche Schlussfolgerungen möglich oder gar wahrscheinlicher wären, lässt eine Beweiswürdigung noch nicht als willkürlich erscheinen (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen kaum um aufzuzeigen, worin die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im beschriebenen Sinn willkürlich wäre. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Der Beschwerdeführer befasst sich nämlich nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise mit dem weiteren unabdingbaren Erfordernis von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, der gelungenen Integration, welche das Verwaltungsgericht verneint:
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Die Vorinstanz relativiert die sprachliche und auch wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers; dieser habe zahlreiche Betreibungen erwirkt. Vor allem aber weist es auf die im Zusammenhang mit einer selbstständigen (zwischenzeitlich aufgegebenen) Erwerbstätigkeit stehende Straffälligkeit des Beschwerdeführers hin und listet die gegen ihn ergangenen Straferkenntnisse auf (E. 4.5 S. 17); er ist im Dezember 2013 (wegen der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung im Sinn von Art. 117 Abs. 1 AuG) und am 14. September 2014 (wegen mehrfacher vorsätzlicher Verstösse gegen das SVG und die VVV) zweimal zu Geldstrafen von je 90 Tagessätzen verurteilt worden; erwähnt wird auch eine 2007, während des früheren illegalen Aufenthalts und im Zusammenhang damit erwirkte unbedingte Freiheitsstrafe von 75 Tagen. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, er arbeite seit fünf Jahren selbstständig in seiner eigenen Autowerkstatt, ihm sei vor Kurzem sogar das mit starken Auflagen verbundene Händlerschild zugesprochen worden; daraus wie auch aus der Tatsache, dass er eine Beziehung zu einer deutschsprachigen Frau führe, ergebe sich, dass er Deutschkenntnisse habe. Mit keinem Wort geht er auf die vom Verwaltungsgericht für die Frage der Integration als bedeutsam erachteten "zahlreichen" Betreibungen ein, noch nimmt er Stellung zu den ihm vorgehaltenen strafrechtlichen Sanktionen. Seiner Darstellung lässt sich auch nicht entnehmen, wie es sich mit einer vom Verwaltungsgericht erwähnten zwischenzeitlichen evtl. vorübergehenden Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit verhält. Die Beschwerde enthält mithin zu einem Kriterium von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, dessen Nichterfüllung allein den durch diese Norm gewährten Anspruch dahinfallen lässt, offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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2.6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV im Hinblick auf eine Bekannte, zu welcher er seit bald einem Jahr eine "eheähnliche" Beziehung pflege. Das Verwaltungsgericht hat zu diesem auch schon im kantonalen Verfahren vorgetragenen Sachverhalt in E. 2.2 kurz festgehalten, dass der nach wie vor verheiratete Beschwerdeführer ein konventionsrechtlich geschütztes Konkubinat weder ausreichend substanziiert geltend gemacht habe noch ein solches angesichts der Dauer der neu eingegangenen Beziehung zu erwarten sei. Was der Beschwerdeführer dazu vor Bundesgericht ausführt, ist nicht geeignet, die in diesem Zusammenhang gerügte Rechtsverletzung darzutun. Namentlich zeigt er nicht auf, wie sich bei dem von ihm behaupteten Konkubinat (dazu Urteil 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3) aus den genannten verfassungsmässigen Rechten in ausländerrechtlicher Hinsicht Ansprüche ableiten liessen (s. Art. 106 Abs. 2 BGG zu den spezifischen Begründungsanforderungen an Rügen betreffend Grundrechte/verfassungsmässige Rechte).
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2.7. Soweit die Beschwerde zulässig ist, enthält sie in keinerlei Hinsicht eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rüge. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.8. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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