Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_97/2015
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Urteil vom 27. März 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Wechsel unentgeltlicher Rechtsbeistand,
Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1.
A.________ erstattete am 22. Mai 2013 Strafanzeige gegen ihren früheren Lebenspartner wegen Vergewaltigung, evtl. sexueller Nötigung. In der Folge stellte Rechtsanwältin B.________ am 3. Juni 2013 das Gesuch, sie sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin von A.________ einzusetzen. Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 hiess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Gesuch mit Wirkung ab 3. Juni 2013 gut.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 teilte Advokat C.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass er von A.________ mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei. Am 18. Dezember 2014 ersuchte Advokat C.________ die Staatsanwaltschaft, ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen und gleichzeitig die Verbeiständung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 ab. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2015 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Februar 2015 abwies.
2.
A.________ führt mit Eingaben vom 18. und 23. März 2015 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil ist bei Rechtsanwalt C.________, der A.________ vor dem Obergericht vertrat, am 12. Februar 2015 eingegangen. Die Beschwerdefrist endet somit am 16. März 2015 (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 BGG), womit die Eingaben vom 18. und 23. März 2015 offensichtlich verspätet sind.
4.
Ausserdem ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führte, nicht auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht.
5.
Auf die vorliegende Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten;
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin B.________, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli