Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_254/2015
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Urteil vom 27. März 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Februar 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 26. Februar 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie erfolgte Konkurseröffnung nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei von der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2015 abgeholt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) sei am Montag, den 16. Februar 2015 abgelaufen (Art. 142 Abs. 3 ZPO), die erst am 20. Februar 2015 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweise sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen Eingabe nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen im kantonsgerichtlichen Entscheid eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, mit nicht nachvollziehbarer Begründung die Einhaltung der kantonalen Beschwerdefrist zu behaupten, sich auf eine Grippe sowie auf eine Auskunft eines Herrn C.________ zu berufen und die Tilgung der Konkursforderung geltend zu machen,
dass im Übrigen das Zustelldatum des erstinstanzlichen Entscheids (5. Februar 2015) durch die postalische Sendungsinformation nachgewiesen ist,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Februar 2015rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, dem Kantonalen Konkursamt St. Gallen, dem Grundbuchamt U.________ und dem Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann