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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_754/2014
Urteil vom 27. März 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. August 2014.
Sachverhalt:
A.
Die 1973 geborene A.________ war seit dem 1. Februar 2000 als Reinigerin bei der Reinigung B.________ GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem gegen die Folgen von Berufskrankheiten versichert. Am 13. Juni 2011 meldete die Arbeitgeberin bei der SUVA eine durch ein Handekzem verursachte Arbeitsunfähigkeit. Es wurden verschiedene Abklärungen vorgenommen. Die SUVA erbrachte Taggeldleistungen. Am 22. Februar 2005 erklärte die Anstalt A.________ als für Tätigkeiten mit regelmässigem Nass- und Feuchtkontakt ungeeignet und stellte die Taggeldleistungen mit Wirkung auf Ende Januar 2005 ein.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich, bei welcher sich A.________ ebenfalls zum Leistungsbezug angemeldet hatte, verweigerte ihr mit Verfügung vom 8. April 2007 bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 24 % eine Invalidenrente. Daraufhin ersuchte A.________ die SUVA am 23. April 2007 um Ausrichtung einer unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente auf der Basis des von der IV-Stelle festgestellten Invaliditätsgrads. Kurze Zeit darauf machte sie am 27. Juni 2007 bei der IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend. Die SUVA und die IV-Stelle nahmen medizinische Abklärungen vor. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 15. November 2010 erneut einen Anspruch auf eine Invalidenrente, diesmal auf der Grundlage einer durch Gesundheitsschäden erlittenen hypothetischen Erwerbseinbusse von 20 %. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Dezember 2011 ab.
Mit Verfügung vom 31. August 2012 verweigerte die SUVA A.________ die Ausrichtung einer Invalidenrente. Auf Einsprache hin hielt die Anstalt an ihrer Auffassung mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. August 2014 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, ihr sei unter Aufhebung des kantonalen und des Einspracheentscheids für die Zeit ab 1. Februar 2005 eine Invalidenrente zu gewähren.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es in Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) neben den geltend gemachten Vorbringen allfällige weitere rechtliche Mängel nur, soweit diese geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) zutreffend dargelegt. Danach sind insbesondere beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Validenverdienst) all jene Einkommen zu berücksichtigen, welche die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (weiterhin) erzielt hätte, wenn sie gesund geblieben wäre, und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (Urteil 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.2 mit Hinweisen u.a. auf das in RKUV 2003 Nr. U 476 S. 107 publizierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 130/02 vom 29. November 2002 E. 3.2.1). Darauf wird verwiesen.
Mit Blick auf die Parteivorbringen ist einzig zu ergänzen, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 549; 131 V 362).
3.
Das kantonale Gericht hat zur Ermittlung der berufskrankheitsbedingten Invalidität einen Einkommensvergleich vorgenommen und ist dabei mit aufgerundeten 9 % zu einem Invaliditätsgrad gelangt, der unter der einen Rentenanspruch auslösenden Schwelle von 10 % ( Art. 18 Abs. 2 UVG) liegt.
3.1. Beim Valideneinkommen stellte es dabei auf den in der Grossregion Zürich von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen in der Reinigungsbranche 2005 durchschnittlich erzielten Verdienst von Fr. 54'105.- ab. Es hielt fest, zwar sei in der Regel auf den zuletzt tatsächlich (im Jahr 2001) erzielten, vorliegend höher ausgefallenen Verdienst abzustellen, indessen sei unklar, mit welchem Pensum dieser erzielt worden sei; fest stehe lediglich, dass die Arbeitszeiten monatlichen Schwankungen unterworfen gewesen seien; zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass die Versicherte in den vorangegangenen Jahren ausgewiesenermassen nie (über einen längeren Zeitraum) ein grosses Arbeitspensum geleistet und dabei ein jeweils erheblich geringeres (auch wesentlich unter dem Branchendurchschnitt für vollzeitig erwerbstätige Frauen liegendes) Einkommen erzielt hatte; nachdem die Versicherte zudem kurz nach der Anzeige der Berufskrankheit ihr zweites Kindes geboren hatte, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie ohne die Berufskrankheit weiterhin wesentliche Überstunden geleistet hätte, weshalb es insgesamt als sachgerecht erscheine, den mutmasslichen Verdienst als Gesunde gestützt auf den Tabellenlohn und nicht auf den zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst festzulegen.
Dies ist nicht zu beanstanden. Denn angesichts der vom kantonalen Gericht aufgeführten Umstände erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass das unmittelbar vor Anzeige der Berufskrankheit als Erwerbseinkommen tatsächlich erzielte Einkommen in einem massgeblichen Umfang durch Umstände geprägt war, die bloss vorübergehender Natur waren und insoweit keine hinreichenden Rückschlüsse auf den mutmasslichen Verdienst als Gesunde ab Februar 2005 zulässt. Dass das kantonale Gericht beim Abstellen auf den Tabellenlohn die als Gruppenleiterin eingesetzte Versicherte der Lohngruppe Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zuordnete und nicht jener mit Anforderungsniveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten + Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) erscheint ebenso sachgerecht, beschlugen doch die Arbeiten der Versicherten nach Angaben der letzten Arbeitgeberin trotz dieser Zusatzfunktion in erster Linie das Reinigen.
3.2. Weil die Versicherte zwar in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin nicht mehr einsetzbar ist, indessen für sämtliche Tätigkeiten ohne regelmässigen Nass- und Feuchtkontakt weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist, zog das kantonale Gericht für das Invalideneinkommen ebenfalls statistisch ausgewiesene Medianwerte bei. Es stellte auf den für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor im Jahr 2005 erzielten Durchschnittsverdienst von Fr. 49'244.- ab. Mittels Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Einkommen führt dies zum Invaliditätsgrad von aufgerundet 9 %.
Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin einzig das Fehlen eines leidensbedingten Abzugs vom herangezogenen Tabellenlohn. Dies in der Annahme, das Vermeiden von Feuchtarbeiten und solchen, welche die Hände mechanisch massiv beanspruchen, würden sich für sie auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit lohnmässig nachteilig auswirken. Wie von der Vorinstanz indessen zutreffend dargetan, bietet der vom Gesetzgeber als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt für die Versicherte in einer genügenden Anzahl Stellen, welche weder Feuchtarbeiten noch die Hände mechanisch erheblich belastende Tätigkeiten umschliessen, so dass dort auch keine durch diese Einschränkungen hervorgerufene Lohnnachteile zu erwarten sind.
4.
Da sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel