BGer 6B_895/2014 |
BGer 6B_895/2014 vom 30.03.2015 |
{T 0/2}
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6B_895/2014
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Urteil vom 30. März 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Looser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Verweigerung der Benutzung des Familienzimmers im Strafvollzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 21. Juli 2014.
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Sachverhalt: |
A. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 6. April 2011 u.a. wegen mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Die Berufung von X.________ gegen dieses Urteil blieb ebenso erfolglos wie die anschliessend beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_24/2012). X.________ befindet sich seit dem 15. Dezember 2011 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies.
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B. Das Amt für Justizvollzug wies am 3. April 2012 ein erstes Gesuch von X.________ um Benützung des Familienzimmers mit seiner damaligen Verlobten und heutigen Ehefrau Y.________ ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion) am 20. Juni 2012 ab.
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X.________ ersuchte am 5. September 2013 erneut darum, das Familienzimmer zu benützen. Das Amt für Justizvollzug lehnte das Gesuch am 9. Oktober 2013 ab.
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Die Justizdirektion wies den dagegen erhobenen Rekurs am 5. März 2014 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von X.________ am 21. Juli 2014 ab.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. September 2014 beantragt X.________, es sei das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 21. Juli 2014 aufzuheben und ihm zu erlauben, das Familienzimmer zu benützen. Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz zurückzuweisen und die entsprechende Behörde anzuweisen, eine Risikoabklärung über ihn auf der Basis eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen und gestützt darauf über sein Gesuch zu befinden. Im Falle der Rückweisung sei der Beschwerdegegner überdies anzuweisen, die technischen und organisatorischen Vorkehren zu treffen, damit eine Benützung des Familienzimmers auch für seine körperlich behinderte Ehefrau möglich und jedenfalls nicht mit höheren Risiken verbunden sei als für nicht behinderte Besucherinnen.
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Erwägungen: |
1. Gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG unterliegen der Beschwerde in Strafsachen auch Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Ein bloss generelles oder tatsächliches Interesse genügt demgegenüber nicht (BGE 133 IV 228 E. 2.3). Der Beschwerdeführer kann vorliegend ein rechtliches geschütztes Recht aus kantonalem Recht ableiten (E. 3.2). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
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Soweit der Beschwerdeführer im Blick auf die körperliche Behinderung seiner Ehefrau einen Verstoss gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen unter Berufung auf Art. 8 Abs. 2 EMRK (wohl Art. 8 Abs. 1 EMKR gemeint) geltend macht, ist er nicht in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt. Entsprechendes gilt, soweit er sich auf die Rechte seiner Ehefrau betreffend selbstständige Lebensführung und Pflege persönlicher Beziehungen beruft. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
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2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür nach Art. 9 BV vor. Um die Gefährdung seiner Ehefrau bei der Benützung des Familienzimmers im Sinne eines unüberwachten Kontakts richtig einschätzen zu können, hätte sie ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten einholen müssen. Die Vorinstanz stütze sich indessen alleine auf veraltete computergestützte Risikoprognosen, lasse die persönliche Einschätzung seiner Ehefrau namentlich zur Gefahrenlage ausser Acht und messe der Tatsache kein Gewicht zu, dass ihm eine "gute Rückmeldung" zum Vollzugsverhalten attestiert worden sei.
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Der Beschwerdeführer kritisiert überdies den Schluss der Vorinstanz, die Sicherheit seiner Ehefrau könne bei der Benützung des Familienzimmers nicht gewährleistet werden. Auch damit stelle sie den Sachverhalt willkürlich fest, was in eine Verletzung seiner Rechte münde.
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3. |
3.1. Nach Art. 84 Abs. 1 StGB hat der Gefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Soweit es um nahestehende Personen geht, ist der Kontakt nach Möglichkeit zu erleichtern (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 StGB). Gemäss Art. 84 Abs. 2 Satz 1 StGB kann der Kontakt zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt jedoch kontrolliert, beschränkt oder untersagt werden. Die Frage der Intim- und Beziehungsbesuche regelt Art. 84 StGB nicht ausdrücklich.
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3.2. Auf kantonaler Ebene regelt § 117 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 des Kantons Zürich (JVV; GS 331.1) die Familien- und Beziehungsbesuche ( BENJAMIN BRÄGGER, Intimbesuche im geschlossenen Straf- und Massnahmenvollzug in der Schweiz, in: Sexualität, Devianz und Delinquenz, Bern 2014, S. 141 ff., S. 151). Nach § 117 Abs. 3 JVV können Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspartnerinnen oder -partner sowie Kinder für längere Besuche zugelassen werden, wenn der verurteilten Person keine Urlaube gewährt werden können (lit. a) und die erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind (lit. b). Sind keine Missbräuche zu befürchten, werden Besuche nicht überwacht (§ 117 Abs. 4 JVV). Wegen Fluchtgefahr oder zur Verhinderung der Gefährdung von Besucherinnen oder Besuchern [...] kann dieses Recht im Einzelfall jedoch dauernd oder vorübergehend allgemein eingeschränkt werden (§ 122 Abs. 3 JVV).
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3.3. Gefangene haben ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) begrüsst die Tendenz der Mitgliedstaaten, Intim- oder Beziehungsurlaube zuzulassen. Die Einschränkung bzw. Verweigerung solcher Besuche könne zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK indes gerechtfertigt sein. Die Konventionsstaaten verfügten über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des EGMR vom 9. Dezember 2013, Varnas v. Lithuania, Nr. 42615/06, Ziff. 107 ff.; Urteil des EGMR vom 29. August 2012, Epners-Gefners v. Latvia, Nr. 37862/02;. Urteil des EGMR vom 29. April 2003, Aliev v. Ukraine, Nr. 41220/98, Ziff. 188, s.a. Urteil des EGMR vom 4. Dezember 2007, Dickson v. The United Kingdom, Nr. 44362/04, Ziff. 74 im Zusammenhang mit "artificial insemination"; vgl. BRÄGGER, a.a.O., S. 142, S. 151 f.).
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4. |
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1).
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4.2. Die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 IV 13 E. 2 S. 15). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1 mit Hinweisen).
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5. |
5.1. Der Beschwerdeführer wurde wegen Körperverletzungs- und schwerwiegender Sexualdelikten verurteilt. Das Rückfallrisiko wurde als mittelhoch bzw. als hoch eingestuft. Die entsprechende Risikoabklärung vom 19. September 2011 beruht entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Beschwerdeführers nicht nur auf einer computergestützten Risikoeinschätzung, sondern (zusätzlich) auf einer differenzierten Einzelfallanalyse durch eine Fachperson der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen (AFA) des kantonalen Justizvollzugs (kantonale Akten, act. 5). Die Risikobeurteilung der AFA ist breit abgestützt, nachvollziehbar sowie in sich schlüssig. Sie befasst sich mit allen massgebenden Gesichtspunkten. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer gemäss Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 4. Juli 2013 erste positive Veränderungen bei der Deliktsaufarbeitung zugebilligt werden, wird sie weder inhaltlich noch unter dem Aspekt ihrer Aktualität in Frage gestellt. Die Vorinstanz weist willkürfrei auf die noch nicht ausreichende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Straftaten hin. Auf die persönliche Einschätzung der Gefahrenlage durch die Ehefrau des Beschwerdeführers kommt es nach der nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Auffassung im Übrigen nicht an. Nicht relevant ist daher, dass sich jene nicht fürchtet bzw. davon ausgeht, der Beschwerdeführer stelle für sie auch bei einem unbeaufsichtigten Kontakt keine Gefahr dar. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür auf die Risikoabklärung der AFA abstellen und ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten im vorliegenden Zusammenhang nicht als erforderlich erachten. Der Willkürvorwurf erweist sich als unbegründet.
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5.2. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs 1 BV sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK beruft, kommt seinen Vorbringen keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung zu, zumal er die genannten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen nur deshalb für verletzt erachtet, weil die Vorinstanz auf die Einholung eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens zur Abklärung der Rückfallgefahr verzichtete.
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5.3. Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten ohne Willkür davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf Körperverletzungs- und Sexualdelikte rückfallgefährdet. Dass er die ihm zur Last gelegten Delikte an ihm unbekannten Opfern und damit ausserhalb familiärer Beziehungen beging, führt in Bezug auf die Einschätzung der Gefahrenlage betreffend die sexuelle und/oder körperliche Integrität seiner Ehefrau im Rahmen eines unbeaufsichtigten Besuchs nicht zu einem anderen Ergebnis. Ausschlaggebend ist, dass es dem Beschwerdeführer gemäss Risikoabklärung der AFA an der Hemmung fehlt, seine sexuellen Triebe auch gegen den Willen des Opfers an diesen zu befriedigen. Wie die Hintergründe einer seiner Straftaten zeigen, wurde er auch im Rahmen eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs gegenüber dem Opfer zunehmend aggressiv und verletzte dieses schliesslich durch einen Biss in das Gesicht (vgl. Verfahren 6B_24/2012). Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz willkürfrei und ohne Rechtsverletzung folgern, die Sicherheit der Ehefrau könne im Rahmen eines unbeaufsichtigten Besuchs in der Strafanstalt nicht ausreichend gewährleistet werden. Der angefochtene Entscheid ist damit nicht zu beanstanden.
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5.4. Die im Sinne eines zusätzlichen Begründungselements gemachten Ausführungen der Vorinstanz, die Ehefrau des Beschwerdeführers wäre aufgrund ihrer körperlichen Behinderung auch nicht in der Lage, den Alarmknopf im Familienzimmer zu betätigen, erweisen sich unter diesen Umständen als nicht relevant. Auf die dagegen erhobenen Vorbringen in der Beschwerde muss deshalb nicht eingegangen werden.
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6. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. März 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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