Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_765/2014
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Urteil vom 31. März 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jaeggi,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Fachgruppe Dolmetscherwesen.
Gegenstand
Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,
vom 27. Juni 2014.
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss der Fachgruppe Dolmetscher- und Übersetzungswesen (nachfolgend: Fachgruppe), angegliedert dem Obergericht des Kantons Zürich, vom 12. Februar 2004 wurde A.________ (geb. 1970) für die Sprachen Spanisch und Französisch im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen.
A.a. Am 27. Mai 2008 und am 11. Juni 2009 wurde A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu je einer bedingten Geldstrafe (25 Tagessätze zu Fr. 120.-- bzw. 50 Tagessätze zu Fr. 60.--) und je einer Busse (Fr. 1'200.-- bzw. Fr. 1'000.--) verurteilt. Am 23. April 2009 versäumte sie krankheitsbedingt einen Dolmetschertermin bei der Polizei, ohne vorgängig ihre Abwesenheit mitzuteilen. Ebenfalls im Jahr 2009 wurde A.________ vorgeworfen, dass sie einen Übersetzungsauftrag aus gesundheitlichen Gründen erst 45 Minuten vor dem Termin abgesagt hatte.
Aufgrund dieser Vorfälle forderte die Fachgruppe A.________ am 8. Januar 2010 zu einer schriftlichen Stellungnahme auf. A.________ nahm am 28. Februar 2010 zu den Vorwürfen Stellung. Am 29. April 2010 fand zudem ein Treffen mit einem Vertreter der Fachgruppe statt, an dem die erwähnten sowie weitere, nicht dokumentierte Vorkommnisse besprochen wurden (vgl. Aktennotiz vom 6. Mai 2010). Am 15. Juni 2010 teilte die Fachgruppe A.________ mit, das Verfahren werde als erledigt abgelegt. Bei weiteren Straffälligkeiten müsse jedoch eine Neubeurteilung erfolgen, da der Eintrag ins Dolmetscherverzeichnis einen guten Leumund - insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht - voraussetze.
A.b. Am 27. Februar 2013 ging bei der Zentralstelle Dolmetscherwesen ein Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 25. Februar 2013 ein. Darin wurden neben den erwähnten Verurteilungen folgende Vorfälle betreffend A.________ aufgeführt:
- Unangemessene private Beziehungen zu Drogenhändlern (zu B.________ vom 11. Juli 2009 bis 5. Januar 2012 sowie zu C.________ vom 16. Januar 2010 bis 13. Juni 2010);
- Problematische Beziehung zu einem Kleinkriminellen (D.________, ca. von Dezember 2011 bis 25. Februar 2013);
- Renitentes, unkooperatives und unflätiges Verhalten von A.________ gegenüber der Polizei anlässlich eines Einsatzes in ihrer Wohnung, der am 14. Februar 2013 im Anschluss an eine Messerstecherei durchgeführt wurde mit dem Ziel, eine tatverdächtige Person ausfindig zu machen;
- Entgegen der Angabe von A.________ habe sich beim Eintreffen der Polizei am 14. Februar 2013 eine weitere Person in der Wohnung aufgehalten; zudem hätten überall Gerichtsakten offen herumgelegen.
B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Fachgruppe am 10. Juli 2013 die Löschung von A.________ aus dem Dolmetscherverzeichnis. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich am 27. Juni 2014 ab.
C.
A.________ erhebt am 2. September 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und damit anzuordnen, sie - A.________ - wieder ins Dolmetscherverzeichnis aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Verwaltungskommission des Obergerichts verzichtet auf Vernehmlassung. Die Fachgruppe schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 3. November 2014 repliziert.
Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2014 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Eintrag ins Dolmetscherverzeichnis oder die Löschung aus demselben begründet ein öffentliches Rechtsverhältnis, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist (Art. 82 lit. a BGG). Da die Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis nicht aufgrund einer Fähigkeitsbewertung verfügt wurde, fällt der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BBG ausser Betracht.
Der angefochtene Beschluss ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG und wurde von der Verwaltungskommission des Obergerichts gefällt. Das Obergericht des Kantons Zürich ist ein oberes kantonales Gericht im Sinn von Art. 86 Abs. 2 BGG und damit eine Vorinstanz im Sinn von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG (vgl. Urteile 2C_763/2013 vom 28. März 2014 E. 1.1; 2C_694/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.3.1; 2A.295/2003 vom 3. Juni 2004 E. 1.2).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt gemäss Art. 113 BGG kein Raum, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Die Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist damit gegeben.
1.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Die rechtsfehlerhafte Auslegung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht bildet keinen eigenständigen Rügegrund; sie wird nur unter dem Blickwinkel des Bundesrechts, namentlich des Willkürverbots, geprüft (BGE 136 I 316 E. 2.2.1 S. 318 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 f.).
3.
Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237).
3.1. Die Beschwerdeführerin moniert, sie sei trotz entsprechenden Antrags von der Vorinstanz nicht mündlich angehört worden. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK würden eine persönliche Anhörung gebieten, weil bei der Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis ihre charakterliche Eignung zur Diskussion stehe.
3.1.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fliesst aus Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Auch die Berufung auf BGE 122 II 464 geht fehl: In jenem Fall war ausnahmsweise eine persönliche Anhörung angeordnet worden, um eine Expertise zu vervollständigen, deren Gegenstand der Beschwerdeführer selbst gewesen war. Es handelte sich somit nicht um eine öffentliche Verhandlung, sondern um eine Anhörung zwecks Beweiserhebung (vgl. BGE 122 II 464 E. 4c). Die Beschwerdeführerin kann somit daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.1.2. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert in Streitigkeiten bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche (civil rights) das Recht auf ein faires Verfahren. Der Begriff "civil rights" bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (Urteile des EGMR
Klein gegen Deutschland vom 27. Juli 2000 [33379/96] § 29; BGE 130 I 388 E. 5 S. 394 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Weil die Beschwerdeführerin durch die Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis die Möglichkeit verliert, staatliche Übersetzungs- und Dolmetscheraufträge zu erhalten, mit denen sie zumindest einen Teil ihres Lebensunterhalts bestreitet, ist die zivilrechtliche Natur des Eintrags zu bejahen.
3.1.3. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert die Öffentlichkeit des Verfahrens. Dieser Grundsatz umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, ihre Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt nach der Rechtsprechung allerdings einen klaren Parteiantrag voraus (Urteil des EGMR
Hurter gegen Schweiz vom 15. Dezember 2005 [53146/99] § 34). Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147; 229 E. 4.3 und 4.4 S. 236 f.; 331 E. 2.3 S. 333; 130 II 425 E. 2.4 S. 431).
Im Verfahren vor der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, sie sei persönlich anzuhören bzw. es sei eine mündliche Verhandlung im Sinn von § 26b Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) durchzuführen. Aus der (knappen) Begründung geht hervor, dass es in erster Linie um Beweisfragen ging; die Öffentlichkeit der Verhandlung wurde nicht beantragt. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestellt, sondern lediglich um eine mündliche Anhörung im Sinn eines Beweisantrags ersucht hat. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung.
Auch das kantonale Verfahrensrecht enthält keine Bestimmungen, welche über die verfassungsmässige Minimalgarantie hinausgingen; insbesondere gewährt § 26b Abs. 3 VRG keinen Anspruch auf mündliche Anhörung.
3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, das angefochtene Urteil sei nicht angemessen begründet. Die Vorinstanz habe der wahren Begründung - welche in angeblichen "Erkenntnissen" aus illegalen Telefonüberwachungen liege - weitere, untergeordnete Gründe vorgeschoben, weil sie aus formellen Gründen nicht auf die illegalen Telefonüberwachungen habe abstellen dürfen.
3.2.1. Die Rüge stellt eine reine Behauptung dar, die im angefochtenen Urteil keine Stütze findet. Es ist einer Rechtsmittelinstanz erlaubt, die Begründung des angefochtenen Entscheids durch eine neue Begründung zu ersetzen. Die Motivsubstitution verletzt den Anspruch der rechtsuchenden Person auf Begründung des Entscheids nicht. Es besteht im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch kein Anspruch auf die "richtige" Begründung. Massgeblich ist vielmehr, dass die Behörde in ihrer Begründung die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen, damit der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).
3.2.2. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe Gerichtsakten unverschlossen in ihrer Wohnung aufbewahrt, während sie Besuch empfangen habe. Zudem habe sie die Polizei bewusst angelogen, sich unkooperativ verhalten und dadurch die polizeiliche Tätigkeit aktiv behindert. Schliesslich habe sie in fahrlässiger Weise Kontakt zum kleinkriminellen Milieu gepflegt. Nachdem bereits mehrere Vorfälle aktenkundig seien und die Beschwerdeführerin verwarnt worden sei, müsse ihr nun die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden.
Diese Begründung ist im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat denn auch den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anfechten können.
4.
4.1. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die Dolmetscherverordnung des Kantons Zürich vom 26./27. November 2003 (LS 211.17; nachfolgend: Dolmetscherverordnung). Die Fachgruppe führt ein Verzeichnis von Personen, denen die Gerichts- und Verwaltungsbehörden Dolmetscher- und Übersetzungsaufträge erteilen können (§ 7 Abs. 1 der Dolmetscherverordnung). Die Aufnahme in das Verzeichnis begründet kein Vertragsverhältnis zwischen der betreffenden Person und den Behörden und keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen (§ 7 Abs. 3 der Dolmetscherverordnung). Die Aufnahme in das Verzeichnis setzt voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt; auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung). In persönlicher Hinsicht wird u.a. vorausgesetzt, dass die Bewerberin oder der Bewerber über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt und gestützt auf die bisherige Tätigkeit eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann (§ 10 Abs. 2 lit. b und d der Dolmetscherverordnung). Erfüllt eine im Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 der Dolmetscherverordnung).
4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet eine rechtswidrige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der von den Vorinstanzen angeführten Beziehungen zum "Milieu".
Die Vorinstanz hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Beweise betreffend die Kontakte der Beschwerdeführerin zu B.________ und zu C.________ verwertbar wären. Die Rüge, es handle sich um rechtswidrige Sachverhaltsfeststellungen, entbehrt insoweit der Grundlage. Immerhin hat die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, mit den genannten Personen Kontakt gepflegt zu haben. Die Vorinstanz erachtete - im Unterschied zur Fachgruppe - die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin indessen nicht durch die Kontakte zu diesen beiden Personen als erschüttert, sondern durch die Beziehung zu D.________, dem damaligen Freund der Beschwerdeführerin. Dieser sei in der Vergangenheit mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Auch wenn die Beschwerdeführerin davon nichts gewusst habe, könne diese Nähe zum kleinkriminellen Milieu ihre Vertrauenswürdigkeit tangieren. Aufgrund von gewalttätigen Übergriffen durch D.________ auf sie selbst hätte zudem für die Beschwerdeführerin erkennbar sein müssen, dass D.________ Mühe hatte, sich an die Gesetze zu halten.
Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Aus den Akten geht hervor, dass es am 4. Oktober 2012 anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen D.________ und der Beschwerdeführerin zu einer polizeilichen Intervention gekommen war. Die Beschwerdeführerin hatte dabei angegeben, es sei nicht das erste Mal, dass D.________ sie ins Gesicht geschlagen habe. Solche Vorkommnisse sind durchaus geeignet, die Vertrauenswürdigkeit des Opfers in Frage zu stellen, wenn dieses - wie hier - den Kontakt nicht abbricht. Die Beschwerdeführerin hat wenig Charakterstärke bewiesen, indem sie das Verhältnis trotz gewalttätiger Übergriffe fortsetzte. Wie bei den (nicht bestrittenen) Kontakten zu den im Drogenmilieu tätigen Männern hat es die Beschwerdeführerin auch hier an der kritischen Distanz fehlen lassen, was ihre Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt. Daraus, dass sie die Beziehung zu D.________ im Nachgang des Polizeiberichts vom 25. Februar 2013, welcher Auslöser des vorliegenden Verfahrens war, beendete, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.3. Am 14. Februar 2013 durchsuchte die Polizei zur Aufklärung einer soeben gemeldeten Messerstecherei die Liegenschaft, in der sich die Wohnung der Beschwerdeführerin befand. D.________ war aufgrund einer Augenzeugenbeschreibung tatverdächtig. Die Beschwerdeführerin weigerte sich, die Polizei in die Wohnung zu lassen, und gab auf entsprechende Nachfrage wahrheitswidrig an, es halte sich ausser ihr niemand darin auf.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann dieses Verhalten nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, die Beschwerdeführerin habe unter Schock gestanden oder sei in Panik geraten. Unerheblich ist auch, dass sie nicht gegen eine Rechtsnorm verstossen hat. Es geht nicht um strafbares Verhalten, sondern um die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein korrektes Verhalten, wie es § 10 Abs. 2 lit. d der Dolmetscherverordnung verlangt, an den Tag gelegt hat. Dass die Beschwerdeführerin zunächst an der Rechtmässigkeit der Durchsuchung zweifelte, gereicht ihr noch nicht zum Nachteil. Indessen geht aus den Berichten der beteiligten Polizeibeamten übereinstimmend hervor, dass sich die Beschwerdeführerin mehr als nur verbal gegen die Kontrolle gewehrt hat. Darüber hinaus behinderte sie mit der falschen Auskunft, wonach sich ausser ihr niemand in der Wohnung befinde, die Arbeit der Polizei aktiv. Die Lüge ist durch nichts zu rechtfertigen und erschüttert die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin erheblich.
4.4. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war die Polizei bei besagtem Einsatz am 14. Februar 2013 in der Wohnung der Beschwerdeführerin auf offen herumliegende Akten des Obergerichts gestossen. Die Vorinstanz hat ohne Willkür erwogen, dass dieses Verhalten ein schlechtes Licht auf die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin wirft und dass auch deren Hinweis, sie müsse vor einer allfälligen Festnahme noch die Akten wegschliessen, das Versäumnis nicht aufzuheben vermochte. Im Gegensatz zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz ihr nicht vorgeworfen, sich strafbar im Sinn von Art. 320 StGB gemacht zu haben. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass der dieser Strafnorm zugrunde liegende Gedanke auch aus verwaltungsrechtlicher Sicht gilt, was im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Vertrauenswürdigkeit auch zutrifft. Wer Gerichtsakten zu beruflichen Zwecken zu Hause aufbewahren muss, ist zu absoluter Diskretion verpflichtet und hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte keinen Zugang zu diesen Akten erhalten. Die Beschwerdeführerin hat diese grundlegende Vorgabe nicht eingehalten, indem sie während des Besuchs von D.________ Gerichtsakten frei zugänglich und von blossem Auge sichtbar in der Wohnung aufbewahrte.
4.5. Zusammenfassend muss der Beschwerdeführerin nicht nur ein unkritischer Umgang mit ihrem Umfeld und ein unprofessioneller Umgang mit Gerichtsakten vorgeworfen werden. Ausschlaggebend ist, dass die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2013 aktiv die Aufklärung einer Straftat behindert hat, indem sie der Polizei den Zutritt zu ihrer Wohnung verwehrte und trotz expliziter Nachfrage die Anwesenheit ihres Freundes, des tatverdächtigen D.________, zu verheimlichen versuchte.
Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der Massstab für die Vertrauenswürdigkeit einer Gerichtsdolmetscherin hoch anzusetzen ist und dass der Fachgruppe ein Ermessen zukommt, in welches sie nicht ohne Not eingreift. Die Beschwerdeführerin hat sich bereits in der Vergangenheit mehrere Unregelmässigkeiten zuschulden kommen lassen und musste verwarnt werden. Zudem wurde sie zweimal strafrechtlich verurteilt. Bei dieser Sachlage erscheint die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben, weshalb die Löschung aus dem Verzeichnis zu Recht erfolgt ist. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme ist festzuhalten, dass das Interesse des Staates an der Integrität der für Justiz und Polizei tätigen Personen ungleich höher ist als das Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin im Verzeichnis zu figurieren. Zudem ist die Rüge, die Löschung stelle ein Berufsausübungsverbot dar, nicht zutreffend, steht es der Beschwerdeführerin doch frei, auf privater Basis Übersetzungsaufträge auszuführen. Der angefochtene Entscheid ist auch vor diesem Hintergrund verhältnismässig. Im Übrigen steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, nach einer längeren Zeit der Bewährung einen neuen Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis zu stellen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Genner