BGer 4D_3/2015
 
BGer 4D_3/2015 vom 01.04.2015
{T 0/2}
4D_3/2015
 
Urteil vom 1. April 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Sivilotti,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Advokat Daniel Roten,p
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,
vom 20. November 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Mit Kaufvertrag vom 26. Februar 2009 erwarb A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) von der C.________ AG (Verkäuferin) ein von dieser gemäss Baubeschrieb und Plänen in U.________ zu erstellendes Chalet "D.________" zum Preis von 2.4 Mio. Die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) hat am Bauprojekt für die Verkäuferin verschiedene Arbeiten ausgeführt und ist von dieser entsprechend bezahlt worden.
A.b. Während der Bauphase kam es zu einem E-Mail-Austausch zwischen dem Vertreter der Beklagten in der Schweiz, E.________, und der Verkäuferin im Zusammenhang mit gewissen Zusatzarbeiten - der Erweiterung einer Galerie ("the gallery floor extension") und einer Schranktür im Erdgeschoss ("the door separation by the staircase on the ground floor"). Diese Arbeiten wurden in der Folge von der Klägerin offeriert und schliesslich auch von ihr ausgeführt.
Umstritten ist, wer - die Beklagte oder die Verkäuferin - die Klägerin mit diesen Arbeiten betraut und wer diese dafür zu entschädigen hat. Die Beklagte macht zudem geltend, die Arbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden.
 
B.
B.a. Mit Eingabe vom 10. September 2010 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von Fr. 9'733.65 zuzüglich Zins sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.-- ein. Mit Urteil vom 27. September 2013 hiess das Bezirksgericht die Klage gut und erteilte die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Leuk und Westlich-Raron.
B.b. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Wallis, welches die Beschwerde mit Urteil vom 20. November 2014 abwies, soweit es darauf eintrat.
 
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge aller Instanzen zu Lasten der Klägerin. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
D.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2015 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
 
Erwägungen:
 
1.
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 20. November 2014 ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert erreicht die erforderliche Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist. Die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich demnach als das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG).
 
2.
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten muss in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde klar und detailliert erhoben und soweit möglich belegt ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich daher nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Dies ist nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur dann als willkürlich auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f.; je mit Hinweisen).
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen nicht genügt und sich ihre Vorbringen in blosser appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen, ohne dass sie sich in rechtsgenüglicher Hinsicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und dabei eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten aufzeigt, kann auf ihre Rügen nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
 
3.
Die Beschwerdeführerin macht nach wie vor geltend, nicht für die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Zusatzarbeiten aufkommen zu müssen. Sie sei einzig und alleine mit der Verkäuferin ein Vertragsverhältnis eingegangen, in welchem sich die Verkäuferin verpflichtet habe, die Kosten für die Zusatzarbeiten an der Galerie sowie an der Schranktüre zu übernehmen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei ihre Mängelrüge bezüglich den Zusatzarbeiten hinreichend substanziiert und zudem rechtzeitig geltend gemacht worden.
Mit diesen Rügen vermag die Beschwerdeführerin jedoch keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten aufzuzeigen:
 
3.1.
3.1.1. In Bezug auf das Zustandekommen des Werkvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin kam die Vorinstanz zum Schluss, die Auffassung des Bezirksgerichts, es liege ein tatsächlicher Konsens vor, sei nicht offensichtlich unhaltbar. Dabei hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, auch wenn die Parteien ausschliesslich über die Verkäuferin miteinander kommuniziert hätten, seien sich sowohl der Vertreter der Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdeführerin selbst, sehr wohl im Klaren gewesen, dass sie mit ihrer Unterschrift unter die Auftragsbestätigung die Beschwerdegegnerin mit der Erstellung der offerierten Werke zum angegebenen Preis beauftragten. Ebenso habe die klare Regelung bestanden, dass es sich bei den offerierten Werken um private Projekte ("only two private projects") und private Kosten ("costs are private") der Beschwerdeführerin handle. Dass die Verkäuferin und die Beschwerdeführerin jedoch eine interne Kostenregelung getroffen haben, wonach die Verkäuferin die Kosten für die Arbeiten an der Galerie (nicht jedoch diejenigen für die Schranktüre) übernehmen werde, wurde der Beschwerdegegnerin nicht kommuniziert.
3.1.2. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, womit sich ihre Rüge von vornherein als unbegründet erweist. Vielmehr scheint sie in genereller Hinsicht zu bestreiten, mit der Beschwerdegegnerin ein Vertragsverhältnis eingegangen zu sein. Dies solle sich ihrer Ansicht nach unter anderem daraus ergeben, dass die Verkäuferin die Kosten der Zusatzarbeiten in ihrer Mehrpreiszusammenstellung vom 1. Dezember 2009 aufgelistet habe. Dies sei Beweis ("une preuve pertinente et incontestable") dafür, dass einzig die Verkäuferin mit der Beschwerdegegnerin ein Vertragsverhältnis eingegangen sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zur Zahlung der Zusatzarbeiten angehalten werden könne. Dabei übergeht sie jedoch die Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Mehrpreiszusammenstellung der Verkäuferin keine Bedeutung zukomme, da das Verhalten der Verkäuferin diesbezüglich sowohl der vereinbarten Kostenregelung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin als auch ihrer früheren Mitteilung vom 21. September 2009 an die Beschwerdegegnerin widerspreche, worin sie der Beschwerdegegnerin den Vertreter der Beschwerdeführerin als Rechnungsadresse für die Entschädigung der fraglichen Arbeiten angegeben habe. Inwiefern diese Feststellung verfassungsmässige Rechte verletzen sollte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots aufzuzeigen, soweit sie vorbringt, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Auftragsbestätigung einzig für und an die Verkäuferin und damit eben nicht an die Beschwerdegegnerin erfolgt sei, was Beweis dafür sei, dass sie nur mit der Verkäuferin ein Vertragsverhältnis habe eingehen wollen. Auch wenn dies zwar insoweit zutrifft, dass die Beschwerdeführerin die Auftragsbestätigung (nur) der Verkäuferin zugestellt hat, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie selber der Verkäuferin bei der Übermittlung der Auftragsbestätigung geschrieben hat: "Please find attached the five signed pages, as request for Mr B.B.________". Wie die Vorinstanz festgehalten hat, war die Verkäuferin lediglich eine Botin zwischen den Parteien, der Werkvertrag jedoch wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin geschlossen.
 
3.2.
3.2.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängelrechte, hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin habe es vor erster Instanz unterlassen, die angeblichen Mängel substanziiert aufzulisten und zu bezeichnen. Aus ihren Ausführungen gehe denn auch nicht hervor, ob die geltend gemachten Mängel an den Zusatzarbeiten oder an den von der Beschwerdegegnerin für die Verkäuferin vorgenommenen Arbeiten bestehen würden. Ebenso wenig gehe hervor, ob diese Mängel der Beschwerdegegnerin substanziiert zur Kenntnis gebracht worden seien.
So vermöge auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die beigelegten Rechtsschriften im Rechtsöffnungsverfahren sowie im Verfahren um vorsorgliche Beweisaufnahme die substanziierten Behauptungen nicht zu ersetzen. Überdies könne nicht alleine aus der Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung aufgrund der nicht offensichtlich haltlosen Behauptung eines mangelhaften Werkes der Beweis einer genügenden Mängelrüge sowie deren korrekte prozessuale Einführung im anschliessenden Anerkennungsverfahren abgeleitet werden. Ohnehin sei die im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemachte Mängelrüge verspätet erfolgt. Für das vorsorgliche Beweisaufnahmeverfahren gelte es darüber hinaus zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin gar nicht Prozesspartei gewesen sei, weshalb Tatsachenbehauptungen gegenüber der Verkäuferin in einem davon unabhängigen Prozess, der Beschwerdegegnerin als Drittperson nicht entgegengehalten werden dürfen.
3.2.2. Auch mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nur ungenügend auseinander. Sie bringt abermals vor, entgegen der Ansicht der kantonalen Instanzen habe sie die geltend gemachten Mängel genügend substanziiert bezeichnet und gerügt. Dabei macht sie jedoch ausschliesslich geltend, aus den Unterlagen zum Verfahren um vorsorgliche Beweisaufnahme sowie zum Rechtsöffnungsverfahren, namentlich aus den beiden eingeholten Expertisen, würden die Mängel explizit hervorgehen und es sei dabei auch klar ersichtlich, dass es sich um Mängel an den Zusatzarbeiten handeln würde. Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht Partei des Verfahrens um vorsorgliche Beweisaufnahme gewesen sei, habe sie davon im nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahren Kenntnis erlangt, womit sie um die Mängel gewusst habe. Dabei anerkennt die Beschwerdeführerin implizit, betreffend der geltend gemachten Mängelrüge hauptsächlich auf die Rechtsschriften in den beiden anderen Verfahren verwiesen zu haben, wobei sie davon ausgeht, damit ihrer Substanziierungspflicht nachgekommen zu sein. Sie unterlässt es dabei jedoch darzulegen, inwiefern eine Verweisung auf frühere Rechtsschriften (in einem anderen Verfahren) in Anwendung des vor erster Instanz noch geltenden kantonalen Prozessrechts für die Substanziierung ihrer Behauptungen genügt hätte.
Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz einen blossen Verweis nicht genügen liess und die Substanziierung der Mängel in der Rechtsschrift selbst verlangt hat. Entsprechend verhelfen der Beschwerdeführerin denn auch ihre weiteren Vorbringen zur Einhaltung der Mängelrügefrist nicht weiter. Auch dabei verweist sie einzig und alleine auf ihre Vorbringen in den beiden anderen Verfahren, was die Vorinstanz nach dem Gesagten ohne in Willkür zu verfallen als ungenügend ansehen durfte. Darauf braucht damit nicht mehr eingegangen zu werden.
 
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Reitze