BGer 6B_995/2014 |
BGer 6B_995/2014 vom 01.04.2015 |
{T 0/2}
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6B_995/2014
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Urteil vom 1. April 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte |
A.X.________ und B.X.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (fahrlässige Tötung), rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. September 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
1. |
Die Beschwerdeführer sind als Eltern des Verstorbenen nahe Angehörige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OHG. Dass sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilforderungen - insbesondere hinsichtlich ihrer Ansprüche aus Genugtuung - auswirkt, liegt auf der Hand (Urteil 6B_807/2013 vom 28. April 2014 E. 2 mit Hinweisen), zumal ihr Verhältnis zum Spital privatrechtlicher Natur ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. |
In ihrer Beschwerde an die Vorinstanz machten die Beschwerdeführer insbesondere geltend, der in den Gutachten festgestellte Sachverhalt sei unvollständig, zumal die Geschehnisse im Spital A.________ nicht ausreichend dokumentiert worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe den Antrag, die involvierten Medizinalpersonen zu befragen, zu Unrecht abgewiesen.
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3. |
4. |
5. |
5.1. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt und selber erste Untersuchungshandlungen vornimmt. In diesem Verfahrensstadium hat sie, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen. Der in Art. 309 Abs. 3 StPO erwähnten Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (Urteile 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2; 6B_912/2013 vom 4. November 2014 E. 1.1.4; je mit Hinweisen).
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Nachdem die Staatsanwaltschaft am 6. Januar 2011 einen Vorermittlungsauftrag an die Polizei im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO erteilte (kant. Akten, act. 1/3), vernahm sie am 25. Februar 2011 den Vater von C.X.________ als Zeugen (kant. Akten, act. 2/1). Darauf gab sie am 27. April 2011 ein erstes und am 23. April 2013 ein zweites Gutachten in Auftrag (kant. Akten, act. 4/1 und 6/1). Die Staatsanwaltschaft nahm selbst Untersuchungshandlungen vor, womit sie das Verfahren eröffnete. Ab diesem Zeitpunkt kann das Verfahren nicht mehr mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt werden und die Frage, ob für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatbestand besteht, ist nicht mehr von Bedeutung.
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5.2. Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und Art. 394 lit. b StPO). Sofern das Verfahren in der Folge eingestellt wird, kann die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Urteil 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Im vorinstanzlichen Verfahren mussten die Beschwerdeführer daher ausschliesslich darlegen, inwiefern die Verfügung der Staatsanwaltschaft den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, bzw. dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der von ihr gestellten Beweisanträge nicht erfüllt waren. Dazu, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, mussten sie sich - entgegen der Meinung der Vorinstanz - nicht äussern.
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Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde an die Vorinstanz ausreichend begründet, weshalb sie die Ablehnung der Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft als unzulässig erachten. Sie führen insbesondere aus, dass einer der Gutachter darauf hinweise, dass die Dokumentation des Spitals lückenhaft und mangelhaft sei. Eine Sorgfaltspflichtverletzung könne daher (noch) nicht bejaht werden. Die Einvernahme der beteiligten Medizinalpersonen sei notwendig, um den Sachverhalt vollständig abzuklären. Dass dieser Beweisantrag hinsichtlich einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung nicht unerheblich ist, ist offensichtlich und bedarf keiner weitergehenden Begründung.
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6. |
7. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. April 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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