Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_190/2015
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Urteil vom 1. April 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 11. März 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 22. Januar 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. März 2015, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des A.________ vom 19. März 2015 (Poststempel),
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 11./19. März 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der im Rahmen der Beweiswürdigung im massgebenden Vergleichszeitraum (18. Januar bzw. 28. März 2012 bis 20. Juni 2014) nicht als gegeben erachteten relevanten Verschlechterung der unfallbedingten Gesundheitsschädigung - auseinandersetzt und auch weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass hieran die bloss pauschal geltend gemachte Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides ebenso wenig etwas zu ändern vermag wie die sinngemässen Wiederholungen der Rügen, welche der Beschwerdeführer schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht erhoben und mit denen sich das erstinstanzliche Gericht schon eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
dass zudem auf die erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht gestellten sinngemässen Begehren bezüglich Zusprechung von Waisenrenten, "Opfergeld" und "Haushaltsentschädigung" - abgesehen von einer rechtsgenüglichen Begründung - auch deshalb nicht einzutreten ist, weil sie als neue Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG offensichtlich unzulässig sind,
dass sich schliesslich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid, soweit er auf das Begehren hinsichtlich Neufestsetzung/ Erhöhung der Integritätsentschädigung nicht eingetreten ist, in keiner Weise auseinandersetzt, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass demnach ein insgesamt offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 16. März 2015 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz