BGer 1B_92/2015 |
BGer 1B_92/2015 vom 02.04.2015 |
{T 0/2}
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1B_92/2015
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Urteil vom 2. April 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Kupfergasse 4, 4310 Rheinfelden,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________, c/o Betreibungsamt Rheinfelden, Kirchgasse 2, 4310 Rheinfelden,
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Beschwerdegegnerin,
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Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Kirchplatz 2, 4310 Rheinfelden.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2015
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des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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In Erwägung, |
dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 29. Januar 2015 im Strafverfahren gegen B.________ eine Nichtanhandnahme-verfügung erliess;
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dass der Zivil- und Strafkläger A.________ sich hiergegen ans Obergericht des Kantons Aargau wandte;
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dass dessen Beschwerdekammer in Strafsachen den Beschwerde-führer mit Verfügung vom 18. Februar 2015 aufforderte, für das obergerichtliche Verfahren innerhalb von zehn Tagen eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer das uP-Gesuch mit Verfügung vom 4. März 2015 abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine letzte Frist zur Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-- innert zehn Tagen angesetzt hat (dies verbunden mit der Androhung, bei nicht fristgerechter Leistung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten);
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dass A.________ diese Verfügung mit vom 13. März 2015 datierter Eingabe zu Handen des Obergerichts beanstandet hat;
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dass die Beschwerdekammer diese Beschwerde am 18. März 2015 zuständigkeitshalber und unter Verzicht auf eine Stellungnahme ans Bundesgericht weitergeleitet hat;
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben, womit das der Sache nach gestellte uP-Gesuch gegenstandslos geworden ist;
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. April 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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