BGer 1C_175/2015
 
BGer 1C_175/2015 vom 02.04.2015
{T 0/2}
1C_175/2015
 
Urteil vom 2. April 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, Postfach 971, 8501 Frauenfeld,
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
Warnungsentzug,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Januar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
 
Erwägungen:
1. A.________ geriet am 28. Oktober 2013 mit seinem PW von der Sonne geblendet in Amriswil auf die Gegenfahrbahn und verursachte dabei eine Kollision mit einem korrekt entgegenkommenden Lieferwagen. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Aufgrund dieses Vorfalls verurteilte die Staatsanwaltschaft Bischofszell A.________ mit Strafbefehl vom 19. November 2013 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 600.--.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau entzog A.________ mit Verfügung vom 7. Februar 2014 den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten. Den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. Juni 2014 ab. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 22. Juli 2014 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Januar 2015 ab.
2. A.________ reichte am 16. März 2015 beim Bundesgericht eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Januar 2015 betreffend "Autounfall vom 28.10.2013" ein. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte ihn die Bundesgerichtskanzlei mit Verfügung vom 17. März 2015 auf, den fehlenden Entscheid bis am 27. März 2015 einzureichen. Mit Eingabe vom 27. März 2015 reichte A.________ den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Januar 2015 beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli