BGer 6B_1127/2014 |
BGer 6B_1127/2014 vom 02.04.2015 |
{T 0/2}
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6B_1127/2014
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Urteil vom 2. April 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Prozessentschädigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Oktober 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung richten sich auch im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
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2.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Bund oder den Kanton, der das Verfahren geführt hat (vgl. Art. 423 StPO). Diese Lösung erscheint im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren folgerichtig, da "der Staat (...) den gesamten Schaden wieder gutmachen (muss), der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht" (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Wird das Strafverfahren eingestellt oder wird die beschuldigte Person freigesprochen, unterliegt im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren - jedenfalls bei Offizialdelikten - nicht primär die Privatklägerschaft, sondern die Staatsanwaltschaft, die in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des staatlichen Strafanspruchs (vgl. Art. 16 Abs. 1 StPO) nach eröffneter Untersuchung das Verfahren einstellt oder mit ihrer Anklage nicht durchdringt.
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2.3. Der Privatklägerschaft können im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs bei Offizialdelikten die Kosten nur insoweit auferlegt werden, als diese durch ihre Anträge im Zivilpunkt verursacht worden sind (Art. 427 Abs. 1 StPO). Im gleichen Sinn ist die Verpflichtung der Privatklägerschaft zur Leistung einer Parteientschädigung an die obsiegende beschuldigte Person auf die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen beschränkt (Art. 432 Abs. 1 StPO).
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2.4. Zur Begründung ihrer teilweisen Auferlegung der Parteientschädigung an den Beschwerdeführer beruft sich die Vorinstanz auf den erwähnten Entscheid des Bundesgerichts. Sie stellt sich auf den Standpunkt, es liege "aufgrund des Engagements der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren ... eine vergleichbare Situation vor, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist" (angefochtenes Urteil, S. 29).
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3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziffer 9 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. April 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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