Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_918/2014
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Urteil vom 2. April 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber M. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
2. A.X.________,
3. B.X.________,
4. A.Y.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Faber,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. August 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ meldete am 10. August 2011 der Polizei, sie werde gegen ihren Willen in einer Wohnung in F.________ festgehalten. In der Folge erstattete sie Strafanzeige und erklärte, sie habe in Manila für A.X.________ als Hausmädchen gearbeitet und dort deren Tochter A.Y.________ kennengelernt. Diese habe sie gefragt, ob sie in der Schweiz als Haushälterin und Kindermädchen gegen ein Entgelt von monatlich 20'000 Philippinischen Pesos (ca. Fr. 350.--) arbeiten wolle. A.________ habe das Angebot angenommen und sei zusammen mit A.Y.________ und deren Kindern, unter Verwendung eines fremden Reisepasses, in die Schweiz gereist. Dort angekommen, habe sie für die Familie Y.________ Hausarbeiten verrichten müssen, ohne den vereinbarten Lohn zu erhalten. Sie sei von A.Y.________ geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt worden, sich nicht bei der Polizei oder anderen Personen zu melden oder gar zu flüchten. Ausserdem habe man sie im Einfamilienhaus der Familie Y.________ in G.________ sowie in den Wohnungen von B.X.________ und A.X.________ in Zürich und F.________ ohne Telefon und Schlüssel eingesperrt. Ihr sei verboten worden, die Fenster zu öffnen, weil diese alarmgesichert seien.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern stellte das Verfahren am 14. März 2014 ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Bern am 19. August 2014 ab.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Voruntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. A.X.________, B.X.________ und A.Y.________ beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Privatklägerin ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erklärte am 10. August 2011, sie wolle eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- geltend machen. Die Zivilforderung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den angezeigten Straftaten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
2.1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist oder eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht vorliegt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1).
2.1.2. Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gerade bei Delikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist zudem die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. Andernfalls beruht die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt (Urteil 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.5 mit Hinweis auf: HANS MATHYS, Erstinstanzliches Hauptverfahren - Berufungsverfahren, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Tag/Hauri [Hrsg.], 2010, S. 133 ff.). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).
2.2.
2.2.1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Freiheitsberaubung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert (Art. 184 Abs. 4 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (vgl. BGE 128 IV 73 E. 2a; Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 EMRK). Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben (vgl. BGE 101 IV 154 E. 3b; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 183 StGB). Die Freiheitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen. Als Tatmittel ist insbesondere auch psychischer Druck wie beispielsweise eine Drohung denkbar (vgl. BGE 128 IV 73 E. 2a). Die Drohung muss so schwer sein, dass dem Opfer nicht zuzumuten ist, ihr zu widerstehen ( HANS-PETER EGLI, Freiheitsberaubung, Entführung und Geiselnahme nach der StGB-Revision vom 9. Oktober 1981, 1986, S. 45). Beim Tatmittel der psychischen Einwirkung ist der Zwangsintensität besonderes Augenmerk zu schenken. Das Nachgeben des Opfers muss unter den konkreten Umständen verständlich erscheinen. Dabei ist insbesondere auch die individuelle Fähigkeit des Opfers zu berücksichtigen, den Widerstand bzw. die Schranke zu überwinden ( DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 40 zu Art. 183 StGB). Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Opfers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist ( DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 40 zu Art. 183 StGB; STRATENWERTH/JENNY/ BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 5 N. 37; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 456 f.).
2.2.2. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen.
3.2.
3.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 III 226 E. 4.2; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
3.2.2. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 StPO). Der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind, leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab (BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 II 266 E. 3.2; 120 Ib 379 E. 3b; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; je mit Hinweisen).
3.3. Die Beschwerdeführerin stellte verschiedene Beweisanträge zur Frage, ob sie mit dem schweizerischen Reisepass der Zeugin B.________ in die Schweiz geschleust worden sei.
Sie macht geltend, das bei den Akten liegende Foto, auf welchem sie B.________ gemäss vorinstanzlicher Feststellung nicht genügend ähnlich sehe, sei neueren Datums. Der alte Reisepass von B.________, der zur illegalen Einreise missbraucht worden sei, enthalte ein deutlich älteres Bild. Die Passbehörde behalte jeweils ein gleiches Foto bei den Akten. Der Antrag auf Edition dieses Fotos sei zu Unrecht abgewiesen worden. Dieses Foto sei geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu bestätigen, man habe ihr vor dem Flug Dauerwellen gemacht, weil das Foto im Pass eine Frau mit gekräuseltem Haar zeige.
Mit dem Beweisantrag, es seien beim Flughafen Zürich die Passagierlisten aller einschlägigen Flüge des Jahres 2009 zu edieren und zu überprüfen, auf welchen Flügen B.________ aufgelistet sei, könne belegt werden, dass diese ohne zwischenzeitliche Ausreise zweimal hintereinander von den Philippinen in die Schweiz eingereist sei.
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, bei den philippinischen Behörden hätte abgeklärt werden müssen, ob sie je einen Reisepass erhalten habe. Hätte sie nie einen solchen besessen, würde die von der Beschwerdegegnerin 4 und der Zeugin B.________ vorgetragene Behauptung, ihr sei der Pass von einem Mann, der sie geschlagen und misshandelt habe, weggenommen worden, widerlegt.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es hätte abgeklärt werden müssen, ob die Beschwerdegegnerin 4 im November 2009 über Western Union Geld an C.________ geschickt habe. Mit dieser Überweisung sei ihr erster Lohn bezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin 4 habe in der Befragung bestritten, jemals Geld in die Philippinen geschickt zu haben. Die beantragte Beweismassnahme sei geeignet, diese Aussage zu widerlegen.
3.4. Die Aussagen der Beschwerdeführerin stehen gegen die Aussagen der Beschwerdegegner 2-4. Sie bot verschiedene objektive Beweismittel an, welche Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der befragten Personen und die Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen erlauben. Zwar kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nur untergeordnete Bedeutung zu, weil die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung wichtiger ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Steht aber wie im vorliegenden Fall Aussage gegen Aussage und werden objektive Beweismittel zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen angeboten, so darf die Vorinstanz darüber nicht mit der allgemeinen Bemerkung hinweg gehen, die Aussagen der Beschwerdegegner 2-4 stimmten mit den Aussagen der Zeugen überein und erschienen spontan, nachvollziehbar sowie stimmig.
Die Auskunftsperson B.Y.________ ist verheiratet mit der Beschwerdegegnerin 4. Auch sämtliche befragten Zeuginnen und Zeugen stehen in einem persönlichen Verhältnis zu den Beschwerdegegnern 2-4. D.________ arbeitet seit mehreren Jahren für die Familie der Beschwerdegegnerin 4. E.________ ist entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kein Nachbar, sondern mit der Familie der Beschwerdegegnerin 4 bekannt, seit die Cousine seiner Gattin, D.________, dort arbeitet. Er selber passe auf das Haus in G.________ und gelegentlich auf die Wohnung in Zürich auf, wenn die Beschwerdegegner 2-4 weg seien. Er verfüge über einen Schlüssel zum Haus und sei die erste Person, die alarmiert werde, wenn die Alarmanlage losgehe. B.________ bezeichnet sich als gute Freundin der Beschwerdegegnerin 4, mit der sie gelegentlich Ferien verbringe auf den Philippinen.
Die Vorinstanz durfte nicht leichthin annehmen, die Beschwerdegegner 2-4 und die Zeugen hätten sich nicht abgesprochen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, lag zwischen der Intervention der Polizei mit anschliessender Hausdurchsuchung in F.________ am 10. August 2011 und den staatsanwaltlichen Befragungen der Beschwerdegegner 2-4 am 10. Juli 2012 fast ein Jahr, während die Befragung der vier Zeugen vom 11. Dezember 2012 nach über einem Jahr erfolgte.
Die Vorinstanz verfällt in Willkür, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annimmt, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Bei dieser Ausgangslage durften nicht alle genannten Beweisanträge abgewiesen werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegner 2-4 können sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, indem sie Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten erlauben.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz sowie zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdegegnern 2-4 die hälftigen Gerichtskosten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 1 sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegner 2-4 unterliegen mit ihrem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie haben, zusammen mit dem Kanton Bern, die Beschwerdeführerin angemessen und unter solidarischer Haftung zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 sowie 4 BGG ). Die Entschädigung ist praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. August 2014 aufgehoben und die Sache an das Obergericht zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdegegnern 2-4 unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Die Entschädigung von Fr. 3'000.-- an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Weber, tragen je zur Hälfte der Kanton Bern und die Beschwerdegegner 2-4 unter solidarischer Haftung.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer