Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5D_62/2015
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Urteil vom 7. April 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 9. März 2015.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 9. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 600.-- nebst Zins (ausstehende Gerichtsgebühren) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass sich die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche "Einzelrichter" des Bundesgerichts als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist um "einen Monat" zwecks weiterer Beschwerdebegründung abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 9. März 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 9. März 2015 erwog, auf die über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Anträge sei nicht einzutreten, gegen den Rechtsöffnungstitel als solchen erhebe der Beschwerdeführer keine Einwendungen, zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG habe der Beschwerdeführer weder vor erster Instanz noch vor Obergericht erhoben, die sachliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitel könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, Nichtigkeitsgründe lägen keine vor, zu Recht habe die erste Instanz die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert, aus dem gleichen Grund könne dem Beschwerdeführer auch im obergerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 9. März 2015 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Das Fristverlängerungsgesuch wird abgewiesen.
3.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann