Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_116/2015
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Urteil vom 8. April 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. März 2015
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
In Erwägung,
dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schaffhausen am 5. Dezember 2014 laut Antrag der Staatsanwaltschaft dieses Kantons anordnete, A.________ insbesondere wegen des Verdachts verschiedener Einbruchdiebstähle in Untersuchungshaft zu versetzen;
dass die Inhaftierung gemäss Verfügung vom 3. Februar 2015 bis zum 3. Mai 2015 verlängert wurde;
dass A.________ sich gegen die Haft mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen wandte;
dass dieses die Beschwerde mit Entscheid vom 3. März 2015 abgewiesen hat;
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 1. April 2015 (Datum des Poststempels) Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass dieses davon abgesehen hat, bei den weiteren Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer ganz allgemein Kritik an den Strafverfolgungsbehörden bzw. am obergerichtlichen Entscheid übt und insbesondere geltend macht, die Polizei und sein amtlicher Rechtsbeistand hätten hinsichtlich der vorgefundenen DNA-Spuren gelogen;
dass er dabei aber nicht darlegt, inwiefern der Entscheid bzw. dessen ausführliche Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und Rechtsanwalt Erwin Beyeler, Schaffhausen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp