BGer 1B_116/2015 |
BGer 1B_116/2015 vom 08.04.2015 |
{T 0/2}
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1B_116/2015
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Urteil vom 8. April 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Verlängerung der Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. März 2015
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des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
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In Erwägung, |
dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schaffhausen am 5. Dezember 2014 laut Antrag der Staatsanwaltschaft dieses Kantons anordnete, A.________ insbesondere wegen des Verdachts verschiedener Einbruchdiebstähle in Untersuchungshaft zu versetzen;
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dass die Inhaftierung gemäss Verfügung vom 3. Februar 2015 bis zum 3. Mai 2015 verlängert wurde;
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dass A.________ sich gegen die Haft mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen wandte;
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dass dieses die Beschwerde mit Entscheid vom 3. März 2015 abgewiesen hat;
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dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 1. April 2015 (Datum des Poststempels) Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass dieses davon abgesehen hat, bei den weiteren Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer ganz allgemein Kritik an den Strafverfolgungsbehörden bzw. am obergerichtlichen Entscheid übt und insbesondere geltend macht, die Polizei und sein amtlicher Rechtsbeistand hätten hinsichtlich der vorgefundenen DNA-Spuren gelogen;
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dass er dabei aber nicht darlegt, inwiefern der Entscheid bzw. dessen ausführliche Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und Rechtsanwalt Erwin Beyeler, Schaffhausen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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