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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_152/2015
Urteil vom 8. April 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn (betreffend vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren),
in die Beschwerdevernehmlassung der Beschwerdegegnerin samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 17. März 2015 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - zufolge Nichtabholens gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als am 10. März 2015 zugestellt geltender - Verfügung vom 2. März 2015 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 7 Tagen seit der am 20. März 2015 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der im vorliegenden Verfahren unterliegende Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 66 Abs. 1, 68 Abs. 2 BGG),
dass in Gutheissung des Gesuchs der (von der Sozialhilfe unterstützten und bereits im kantonalen Verfahren im Armenrecht prozessierenden) Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege dieser Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner beizuordnen und der Vertreterin bei Uneinbringlichkeit der Entschädigung ein Honorar aus der Bundesgerichtskasse auszurichten ist (Art. 64 Abs. 2 und 3 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdegegnerin wird gutgeheissen und dieser für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 700.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann