BGer 9C_219/2015 |
BGer 9C_219/2015 vom 10.04.2015 |
{T 0/2}
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9C_219/2015
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Urteil vom 10. April 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zug,
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Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 25. März 2015 (Poststempel) gegen die Verfügung vom 23. Februar 2015 (S 2015 20), mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, das von der Power Track AG am 5. Februar 2015 eingeleitete Verfahren infolge Rückzugs ihres Gesuchs um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. Dezember 2013 (S 2013 162) als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil sie mit dem Rechtsbegehren "Prüfung des Fristverfalls" und "kostenloses Verfahren gem. Art. 61 lit. a ATSG" keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass insbesondere nicht dargetan wird, inwiefern die auf die (unbestritten feststehende) Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2015 hin ergangene, hier allein Anfechtungsgegenstand bildende Verfahrensabschreibung gemäss Verfügung vom 23. Februar 2015 Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) verletzen sollte,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. April 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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