BGer 1C_182/2015 |
BGer 1C_182/2015 vom 13.04.2015 |
{T 0/2}
|
1C_182/2015
|
Urteil vom 13. April 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Kantonspolizei, Verkehr / Administrativmassnahmen,
|
Clarastrasse 38, Postfach, 4005 Basel.
|
Gegenstand
|
Säumnis bei der Leistung des Kostenvorschusses, Abschreibung des Verfahrens,
|
Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. März 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident.
|
In Erwägung, |
dass A.________ in einem von ihm beim Appellationsgericht Basel-Stadt angestrengten Rekursverfahren in Bezug auf einen am 6. Oktober 2014 ergangenen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt die erste von vier zugebilligt erhaltenen Raten des ihm auferlegten Kostenvorschusses erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist, also verspätet geleistet hat;
|
dass der Präsident des Appellationsgerichts in Anbetracht dessen gemäss § 30 Abs. 2 VRPG/BS den Rekurs mit Verfügung vom 3. März 2015 androhungsgemäss als dahingefallen erklärt und das Verfahren als erledigt abgeschrieben hat;
|
dass A.________ mit Eingabe vom 2. April 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
|
dass der Beschwerdeführer "menschliches Versagen" geltend macht, das zum Verpassen der Zahlungsfrist geführt habe;
|
dass er indes nicht darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
|
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
|
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
|
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
|
wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Kantonspolizei, Verkehr / Administrativmassnahmen, sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 13. April 2015
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Bopp
|