BGer 1C_181/2015 |
BGer 1C_181/2015 vom 14.04.2015 |
{T 0/2}
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1C_181/2015
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Urteil vom 14. April 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat Arth,
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Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth.
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Gegenstand
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Vollstreckung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
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Erwägungen: |
1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat mit Entscheid vom 19. Februar 2015 auf eine von A.________ gegen eine Vollstreckungsverfügung in Bausachen erhobene Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht ein und wies gleichzeitig ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch von A.________ ab.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 2. April 2015 (Postaufgabe 4. April 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Februar 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde und zur Abweisung seines Fristwiederherstellungsgesuchs führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Er vermag mit der Darstellung der eigenen Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Arth und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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