BGer 9F_4/2015 |
BGer 9F_4/2015 vom 14.04.2015 |
{T 0/2}
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9F_4/2015
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Urteil vom 14. April 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch das Treuhandbureau B.________,
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Gesuchsteller,
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Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_21/2015 vom 5. Februar 2015.
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Sachverhalt: |
A. Mit Urteil 9C_21/2015 vom 5. Februar 2015 ist das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 4. Dezember 2014 betreffend die für 2009 geschuldeten Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingetreten.
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B. Mit Eingabe vom 6. März 2015 ersucht A.________ um Revision des Urteils vom 5. Februar 2015.
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Erwägungen: |
1. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt hat. Er bringt im Wesentlichen vor, der Vorwurf im Urteil 9C_21/2015 vom 5. Februar 2015, er habe sich in der Beschwerde zu wenig mit den massgebenden rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt, werde durch die damals eingereichten Begründungsbelege widerlegt. Diesen Beweisakten sei nicht die nötige fachmännische und rechtskonforme Beachtung geschenkt worden.
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2. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist nur gegeben, wenn das Bundesgericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht aber wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist (BGE 115 II 399 E. 2a S. 399; Urteile 5F_7/2012 vom 7. September 2012 E. 1 und 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1). Ist das Bundesgericht aus prozessualen Gründen nicht auf die Beschwerde eingetreten - i.c. gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG - und hat es mithin die gestellten Begehren nicht behandelt, fehlt es hinsichtlich Art. 121 lit. d BGG am Tatbestandselement "aus Versehen"; dies gälte selbst dann, wenn es dabei eine prozesskonform vorgetragene Rüge übergangen hätte (Urteil 9F_10/2013 vom 3. Juli 2013 E. 2).
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Nach dieser Rechtsprechung ist das Revisionsgesuch ohne weiteres abzuweisen. Soweit in der Beschwerde aufgeworfene Fragen (etwa betreffend die Bedeutung der Ausführungen des Präsidenten der Kommission des am 12. Februar 1999 erlassenen Steuerdekrets im Nouvelliste du Valais vom 8. September 2007 für die Belange der AHV oder betreffend eine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht) unbehandelt geblieben sind, liegt von vornherein kein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG vor (Urteil 5F_21/2014 vom 7. November 2014 E. 2) und ist insofern nicht auf das Gesuch einzutreten.
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3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG).
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4. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. April 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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