BGer 4D_97/2014
 
BGer 4D_97/2014 vom 16.04.2015
{T 0/2}
4D_97/2014
 
Urteil vom 16. April 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 28. Oktober 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) stellte mit Eingabe vom 22. Juli 2014 beim Friedensrichteramt Kreis II des Kantons Aargau ein Schlichtungsgesuch und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Der Friedensrichter Kreis II wies das Gesuch mangels Bedürftigkeit mit Verfügung vom 31. Juli 2014 ab. Gleichzeitig setzte er dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 98 ZPO eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 200.-- für das Schlichtungsverfahren zu leisten.
 
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die vom Gesuchsteller gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2014 ab und auferlegte diesem die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.--, welche aber zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt der Nachzahlung einstweilen vorgemerkt wurde. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers sprach es eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu.
 
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2014 sei aufzuheben, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sei gutzuheissen und es sei ihm Rechtsanwalt Ismet Bardakci als amtlicher Vertreter beizuordnen. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'475.-- zuzusprechen. Eventuell sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid eines oberen Gerichts, das kantonal letztinstanzlich auf ein Rechtsmittel hin über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden hat (Art. 75 BGG i.V.m. Art. 114 BGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache geht es um eine Forderung und damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), wobei der erforderliche Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird. Somit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG).
1.2. Zwischenentscheide, welche die unentgeltliche Rechtspflege verweigern, haben einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, wenn sie den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses auffordern und ihm androhen, bei Säumnis auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 f.; Urteile 4A_483/2013 vom 1. November 2013 E. 1.5 und 4A_151/2013 vom 3. Juni 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigernde Zwischenentscheide können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn sie zur Folge haben, dass der Gesuchsteller am weiteren Verfahren ohne anwaltliche Vertretung teilnehmen muss (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131; zit. Urteile 4A_483/2013 E. 1.5 und 4A_151/2013 E. 4.2). Werden dagegen in einem Entscheid lediglich Gerichtskosten auferlegt oder die unentgeltliche Prozessführung für das bereits durchgeführte Verfahren abgelehnt, kann dieser Entscheid zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache angefochten werden, ohne dass daraus dem Beschwerdeführer ein irreversibler Nachteil entsteht (zit. Urteil 4A_483/2013 E. 1.5; vgl. auch Urteil 1B_233/2012 vom 21. August 2012 E. 2, bezogen auf Gerichtskosten).
Vorliegend wurde vom Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss ver-langt und ihm verweigert, sich an der Schlichtungsverhandlung durch seinen Rechtsbeistand begleiten zu lassen. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil ist somit zu bejahen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist - vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) - einzutreten.
 
2.
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten muss in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde klar und detailliert erhoben und soweit möglich belegt ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f.). Wird eine verfassungswidrige Nichtberücksichtigung von behaupteten, im angefochtenen Entscheid aber nicht festgestellten Tatsachen geltend gemacht, ist mit Aktenhinweisen darzulegen, dass diese rechtsrelevanten Tatsachen bereits bei der Vorinstanz prozessrechtskonform eingebracht wurden, indessen von jener unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts unberücksichtigt gelassen worden seien. Ansonsten gelten sie als neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG; Urteile 4D_64/2014 vom 20. Januar 2015 E. 2.2 und 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 2.2; vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 für die Beschwerde in Zivilsachen).
Diese Grundsätze missachtet der Beschwerdeführer teilweise. So reicht er ohne weitere Begründung verschiedene neue Akten ein, namentlich ein Schreiben des Friedensrichteramts an seinen Rechtsvertreter vom 14. August 2014, mit welchem er die Komplexität des streitgegenständlichen Schlichtungsverfahrens belegen will; diese haben allesamt unbeachtet zu bleiben.
 
3.
3.1. Es ist unbestritten, dass die Durchführung einer Schlichtung notwendig ist zur Durchsetzung der Forderung des Beschwerdeführers (Art. 197 ff. ZPO). Die Vorinstanz stellte grundsätzlich fest, dass auch im Schlichtungsverfahren ein Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Sie bejahte zwar die zivilprozessuale Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, erachtete es angesichts der geringen Höhe des Kostenvorschusses aber als zumutbar, diesen Betrag selber zu tragen. Eine unentgeltliche Verbeiständung sei sodann für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie von Art. 6 Ziffer 1 EMRK. Im Zusammenhang mit seinem Eventualbegehren macht er sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.
3.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
 
4.
Zufolge des Novenverbots im kantonalen Beschwerdeverfahren stellte die Vorinstanz zur Feststellung der Bedürftigkeit auf die Aktenlage im Schlichtungsverfahren ab und stellte fest, (ohne die verspätet geltend gemachten Arbeitskosten und Steuern) bestehe ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 659.55. Trotz so ausgewiesener Mittellosigkeit nahm sie unter Hinweis auf BGE 114 III 67 E. 3 S. 71 an, es sei dem Gesuchsteller möglich, den geringfügigen Betrag des Kostenvorschusses von Fr. 200.-- vorzuschiessen. Der Grundbetrag, der bei der Bemessung des Existenzminimums eingesetzt werde, decke nämlich Ausgaben, die - wie z.B. Kleider, Unterhalt der Wohnungseinrichtung oder Kulturelles - nicht monatlich anfallen und die daher bei Gelegenheit zur Deckung von geringen Gerichtsgebühren herangezogen werden können.
Es kann offen gelassen werden, ob an BGE 114 III 67 angesichts der seitherigen Weiterentwicklung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege festzuhalten wäre. Jedenfalls lässt sich die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Zahlung des Betrages von Fr. 200.-- mit diesem Präjudiz nicht begründen. In jenem Verfahren war das zivilprozessuale Existenzminimum des Gesuchstellers nämlich gerade noch gedeckt. Ihm wurde lediglich zugemutet, einen Kostenvorschuss von Fr. 35.-- aus dem Grundbetrag von Fr. 805.-- zu bezahlen, was gerade einmal 4,35 % des Grundbetrags ausmachte, womit ihm der Grundbetrag also fast vollständig verblieb. Vorliegend beträgt der Grundbetrag inkl. 25 % Zuschlag für die ganze vierköpfige Familie Fr. 3'375.--. Nach Abzug des Mankos von Fr. 659.55 verfügt die Familie über Fr. 2'715.45. Ein Betrag von Fr. 200.-- entspricht 7,36 % dieser zur Deckung der allgemeinen Ausgaben benötigten Mittel. Abgesehen davon, dass der prozentuale Anteil erheblich grösser ist als in BGE 114 III 67, ist vor allem entscheidend, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bereits wegen des Mankos gezwungen sind, nicht unbedingt monatlich notwendige Ausgaben wie Kleider oder Kulturelles nicht zu tätigen. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Kosten des Schlichtungsverfahrens verneint, zumal die Nicht-Aussichtslosigkeit als weitere Voraussetzung nicht umstritten ist.
 
5.
5.1. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 123 I 145 E. 2b/cc S. 147; je mit Hinweisen). Massgebend ist namentlich auch das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28; Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3).
Im Rahmen dieser allgemeinen Voraussetzungen kann auch im Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab (BGE 119 Ia 264 E. 4c S. 268 f.; 114 Ia 29 E. 4 S. 30; zit. Urteil 5A_395/2012 E. 4.4.3). Das Bundesgericht hat einen solchen Anspruch gewährt im Fall einer 22-jährigen Lehrtochter im Prozess um Mündigenunterhalt gegen ihren Vater. Es nahm an, für die Beschwerdeführerin stünden bedeutende Interessen auf dem Spiel, gehe es doch um ihren Lebensunterhalt. Prozesse um Mündigenunterhalt seien häufig konfliktträchtig und in rechtlicher Hinsicht von einiger Komplexität. Sodann stehe die noch unerfahrene Tochter ihrem (im Übrigen prozesserfahrenen) Vater gegenüber (zit. Urteil 5A_395/2012 E. 5.3).
5.2. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit der Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren verneint. Da der Streitwert Fr. 15'000.-- betrage, habe die Schlichtungsbehörde keine Entscheidkompetenz. Folglich drohe das Schlichtungsverfahren nicht besonders stark in die Rechtsposition des Gesuchstellers einzugreifen. Sodann weise die Sache auch keine besondere Komplexität hinsichtlich der Tat- und Rechtsfragen auf. Es sei nicht relevant, dass der Gesuchsteller in rechtlichen Angelegenheiten völlig unerfahren sei, denn im Schlichtungsverfahren gehe es darum, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Diese müssten persönlich erscheinen und ihre Interessen soweit wie möglich selbst wahrnehmen. Dass der Gesuchsteller dazu ohne Unterstützung seines Anwalts nicht in der Lage sein soll, sei eine Behauptung, die nicht weiter begründet worden sei.
5.3. Wegen der zuletzt genannten Begründung der Vorinstanz rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Er habe keine Veranlassung gehabt, zur Notwendigkeit der Verbeiständung etwas zu sagen, da das Friedensrichteramt das Gesuch lediglich wegen fehlender Mittellosigkeit abgewiesen habe und die Vorinstanz habe ihm zu dieser neuen Begründung kein rechtliches Gehör gewährt.
Die Rüge ist trölerisch. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung noch besonders angehört zu werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 124 I 49 E. 3c S. 52, mit weiteren Hinweisen). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und namentlich des Anspruchs auf Verbeiständung sind allgemein bekannt und namentlich einem solche Verfahren führenden Anwalt. Es war offensichtlich, dass die Vorinstanz für den Fall, dass sie die Sache nicht gemäss dem Hauptantrag des Beschwerdeführers an das Friedensrichteramt zur rechtsgenüglichen Begründung zurückweist, sondern die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss dem Eventualantrag des Beschwerdeführers selber beurteilt, alle Anspruchsvoraussetzungen und namentlich auch die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands prüft.
Offensichtlich unbehelflich ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe mit der Prüfung der Notwendigkeit einer Verbeiständung den Streitgegenstand unzulässig ausgeweitet. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht dar, welche Verfassungsnorm verletzt sein soll, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen liegt offensichtlich keine Erweiterung des Streitgegenstands vor, sondern lediglich eine zusätzliche Begründung.
5.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich vor, den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Verbeiständung willkürlich ermittelt zu haben, namentlich hinsichtlich der Komplexität der Tat- und Rechtsfragen und seiner Person. Er sei aus der Türkei stammend und aufgrund seiner sozialen Situation und schlechter Sprachkenntnisse sowie seiner Fähigkeiten nicht in der Lage, sich im Schlichtungsverfahren zurecht zu finden.
Ein rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge (vgl. E. 2.2) liegt damit nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer damit allenfalls Willkür in der Rechtsanwendung bzw. eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung durch unzutreffende Würdigung der diesbezüglich massgeblichen Kriterien geltend machen will, wäre ihm überdies nicht zu folgen. Anders als im zitierten Entscheid 5A_395/2012 um Mündigenunterhalt ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer begründet dies auch nicht weiter, dass die vorliegende Forderungsklage in der Höhe von Fr. 15'000.-- besonders stark in seine Rechtsposition eingreifen würde. Auch aus dem ebenfalls massgeblichen Prinzip der Waffengleichheit lässt sich nichts Entscheidendes ableiten. Die Gegenpartei ist eine GmbH, die gemäss den im Recht liegenden Akten durch einen Herrn B.________ vertreten ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte ihrerseits rechtsanwaltlich vertreten wäre bzw. ihr Organ rechtskundig wäre. Aufgrund des für die Vorinstanz massgeblichen Sachverhalts ging es um die Anzahlung aus einem Kaufvertrag; die Vorinstanz schloss daher zu Recht, dass diese Streitsache nicht derart komplex ist, dass für die blosse Schlichtung ein Rechtsbeistand notwendig wäre. Daran würden auch die "soziale Situation" und die schlechten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers nichts ändern, welche im Übrigen von der Vorinstanz ohnehin nicht festgestellt wurden, was vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich gerügt wird.
Die Vorinstanz hat somit die unentgeltliche Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren rechtsfehlerfrei abgelehnt.
 
6.
Die Vorinstanz nahm an, das Friedensrichteramt habe die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie verzichtete jedoch auf eine Rückweisung, da sie aufgrund der ihr zustehenden Kognition den Mangel heilen könne.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt nicht, die Vorinstanz hätte keine Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs annehmen dürfen. Er macht aber unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E. 2.2 und 5.1 mit Hinweisen) geltend, die Vorinstanz hätte die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Kosten- und Entschädigungsfrage berücksichtigen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten Kostennote zusprechen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- dem Kanton Aargau auferlegen müssen.
6.2. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten gemäss dem grundsätzlichen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht hat sowohl im Rahmen der Anwendung des Bundesgerichtsgesetzes (Urteile 2C_980/2013 vom 21. Juli 2014 E. 11 und 2C_1093/2012 vom 26. April 2013 E. 3) wie im Rahmen der Kostenregelung im kantonalen Verfahren (Urteil 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 4, gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO) Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche es als geheilt erachtete, im Rahmen der Kostenverteilung berücksichtigt. Es stützte sich dabei auf gesetzliche Grundlagen, welche die Kostenverteilung nach Ermessen oder nach dem Verursacherprinzip erlauben. Der Beschwerdeführer müsste aber darlegen, dass die Vorinstanz das Gesetzesrecht willkürlich anwendete, indem sie den Grundsatz nach Art. 106 Abs. 1 ZPO ohne Einschränkung anwendete. Eine rechtsgenügliche Willkürrüge erhebt er aber nicht, indem er einzig auf das Urteil 9C_234/2008 verweist. Darauf ist nicht einzutreten.
 
7.
Der Beschwerdeführer rügt eine Gehörsverletzung, weil ihm die Vorinstanz eine Beschwerdeantwort des Friedensrichteramts Kreis II vom 1. September 2014 nicht zustellte und damit sein unbedingtes Replikrecht verletzte.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (sog. unbedingtes Replikrecht: BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f.; 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157 und 484 E. 2.1 S. 485; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.3-4.7 S. 102 ff.). Die Parteien haben somit einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, sich zu jeder Eingabe im Verfahren zu äussern, unabhängig davon, ob sie neue oder wesentliche Vorbringen enthält: Es ist Sache der Parteien zu entscheiden, ob sie eine Entgegnung für erforderlich halten oder nicht. Die Rüge ist somit grundsätzlich berechtigt. Indessen bezieht sich die Stellungnahme des Friedensrichteramts lediglich auf den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 200.--. Diesbezüglich wird die Beschwerde jedoch geschützt und besteht daher kein Rechtsschutzinteresse mehr.
 
8.
8.1. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Rechtsbeistand eine Entschädigung von Fr. 800.-- zugesprochen. Der Beschwerdeführer rügt als Gehörsverletzung eine völlig ungenügende Begründung dieses Betrages angesichts der von seinem Rechtsvertreter eingereichten Kostennote über Fr. 2'475.95. Die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort mit dieser Kostennote auseinandergesetzt.
8.2. Die Rechtsprechung hat aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör den Anspruch abgeleitet, einen begründeten Entscheid zu erhalten. Der Adressat des Entscheides und jede interessierte Person muss ihn verstehen und sachgerecht anfechten können (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Richter ist indessen nicht immer gehalten, den Entscheid zu begründen, mit dem er den Betrag der einer Person im Prozess zugesprochenen Entschädigung oder des dem amtlichen Vertreter zugesprochenen Honorars festsetzt; es wird im Allgemeinen angenommen, dass der Richter in der Lage ist, sich über die Art und den Umfang der Handlungen, die der Prozess notwendig gemacht hat, klar zu werden. Wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung besteht, die Minimal- und Maximalbeträge festsetzen, muss der Richter seinen Entscheid nur begründen, wenn er von diesen Grenzen abweicht oder wenn ausserordentliche Gesichtspunkte von der betroffenen Partei geltend gemacht werden oder auch, wenn der Richter von einer durch den Betroffenen eingereichten Kostennote abweicht und, trotz einer genau definierten Praxis, eine Entschädigung zuspricht, die tiefer ist als der übliche Betrag. Das Erfordernis einer Begründung des den Betrag der Entschädigung betreffenden Entscheides würde andernfalls die Gefahr nach sich ziehen, auf stereotype Formeln hinauszulaufen, die sich kaum vom Fehlen einer Begründung unterscheiden würden. Das Bundesgericht begründet im Übrigen grundsätzlich seine Entscheide im Bereich der Entschädigungen für die von ihm behandelten Fälle nicht (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.).
Der Beschwerdeführer legt mit seiner pauschalen Rüge einer ungenügenden Begründung nicht dar, inwiefern diese spezifischen Anforderungen an die Begründung eines Entschädigungsanspruchs verletzt worden wären. Auf seine Rüge ist daher nicht einzutreten.
 
9.
Nach dem Gesagten obsiegt der Beschwerdeführer nur in geringem Umfang. Es rechtfertigt sich, ihm die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu neun Zehnteln aufzuerlegen. Dem unterliegenden Kanton sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG) und er hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Entsprechend dem teilweisen Unterliegen hat er dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Vorinstanz wird zufolge des teilweisen Obsiegens auch die Verteilung der Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens neu festlegen müssen und die Sache ist diesbezüglich an sie zurückzuweisen.
 
10.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht ist hinsichtlich des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Kosten des Schlichtungsverfahrens gegenstandslos. Im Übrigen war es aussichtslos und daher abzuweisen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2014 wird aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird für die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt Kreis II die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Im Übrigen wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsverbeiständung) für das Schlichtungsverfahren abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
3. Dem Beschwerdeführer werden für das bundesgerichtliche Verfahren Gerichtskosten von Fr. 900.-- auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 250.-- zu entschädigen.
5. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens.
6. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Reitze