Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_26/2015
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Urteil vom 17. April 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2014.
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene A.________ bezog seit Juli 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 1. Mai 2007). Anlässlich eines im Mai 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle des Kantons Aargau eine bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Begutachtung beim Institut B.________. Gestützt auf die am 10. April 2013 erstattete Expertise des Instituts B.________ sowie auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Mai 2013 hob die Verwaltung die Rente mit Verfügung vom 5. Juli 2013 auf.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. November 2014 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).
1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_431/2013 vom 12. August 2013 E. 1.2.1). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die am 5. Juli 2013 durch die Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der bisherigen Rente der Beschwerdeführerin vorinstanzlich zu Recht bestätigt wurde.
3.
Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) und zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat eine einlässliche Würdigung der fachärztlichen Unterlagen, insbesondere des bidisziplinären Gutachtens des Instituts B.________ vom 10. April 2013, vorgenommen. Dabei gelangte es zum Schluss, das Gutachten erfülle die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise gestellten Anforderungen. Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem Teilgutachten die in den Akten erwähnten ängstlich-depressiven Verstimmungen nicht mehr feststellen und damit auch die Diagnose einer Angststörung oder einer depressiven Störung nicht mehr stellen können. Ferner habe er eine neben der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung bestehende psychiatrische Komorbidität ebenso verneint wie das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Die Gutachter des Instituts B.________ hätten ausgeführt, es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, eingetreten. Die somit ausgewiesene Verbesserung des Gesundheitszustandes sei geeignet, den Rentenanspruch zu beeinflussen, weshalb ein Revisionsgrund vorliege und der Rentenanspruch allseitig zu prüfen sei. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Instituts B.________ bestehe bei der Beschwerdeführerin spätestens seit dem Untersuchungszeitpunkt im Institut B.________ am 13. März 2013 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit.
4.2. Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % besteht, ist im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Soweit allerdings das kantonale Gericht aufgrund des Gutachtens angenommen hat, die Beschwerdeführerin sei auch für körperlich schwere Arbeiten vollständig arbeitsfähig, ist diese Feststellung zu korrigieren (Art. 105 Abs. 2 BGG) : Die Gutachter befanden vielmehr, aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für körperlich schwere und anhaltend mindestens mittelschwere Tätigkeiten arbeitsunfähig. Für leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese ergänzende Sachverhaltsfeststellung ändert indes nichts am Ergebnis.
4.3. Das kantonale Gericht hat sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden bereits auseinandergesetzt. Namentlich trifft dies auf die Rüge zu, das psychiatrische Teilgutachten des Dr. C.________ genüge den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten nicht, weil es der Expertise an Gründlichkeit und Ernsthaftigkeit fehle, die Befunderhebung unsystematisch und laienhaft sei, folglich weder der Ausschluss einer depressiven Erkrankung noch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung nachvollziehbar begründet sei, die Begutachtungsdauer zu kurz bzw. kürzer als ursprünglich angezeigt gewesen sei und die in Frage stehende Erkrankung nicht mit wissenschaftlich anerkannten Tests überprüft worden sei. Auch mit dem Einwand, es liege - selbst unter der Annahme, das Teilgutachten C.________ sei beweiskräftig - keine Verbesserung des Gesundheitszustandes und folglich kein Revisionsgrund vor, hat sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt.
Mit ihren Einwänden legt die Beschwerdeführerin letztinstanzlich mit keinem Wort dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhten. Die Rügen erschöpfen sich vielmehr in unzulässiger appellatorischer Kritik am Gutachten des Instituts B.________ vom 10. April 2013. Diese kann zum vornherein nicht beachtet werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs.1 und 2 BGG ), da sie nicht geeignet ist, die vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. April 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Williner