BGer 2C_261/2015 |
BGer 2C_261/2015 vom 20.04.2015 |
{T 0/2}
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2C_261/2015
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Verfügung vom 20. April 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
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Gegenstand
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Staatshaftung (Schadenersatz),
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 23. Februar 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 25. März 2015 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2015 betreffend Schadenersatzforderung gegen FINMA (Staatshaftung),
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in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. April 2015, womit er erklärt, "diese Klage umfassend" zurückzuziehen,
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in Erwägung, |
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
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dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerle gen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG),
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verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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