BGer 1C_397/2013 |
BGer 1C_397/2013 vom 21.04.2015 |
{T 0/2}
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1C_397/2013
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Urteil vom 21. April 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Mattle.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin, handelnd durch das Konkursamt und Betreibungsinspektorat Thurgau, vormals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller-Tschumi und Rechtsanwältin Gisela Oliver,
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gegen
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B.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Ursula Brunner und Adrian Strütt, Rechtsanwälte,
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Politische Gemeinde Horn, vertreten durch den Gemeinderat, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Kradolfer,
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Amt für Umwelt des Kantons Thurgau,
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Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Kostenverteilung für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung der Parzelle 2 in Horn,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Beim angefochtenen Entscheid, mit welchem gestützt auf Art. 32d USG die Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung der belasteten Parzelle Nr. 2 prozentual verteilt worden sind, handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG. Genauer zu prüfen ist, ob es sich beim angefochtenen Entscheid - wie die Beschwerdeführerin annimmt - um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt.
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1.2. Wie den Akten zu entnehmen ist, sind im Zusammenhang mit den Belastungen auf der Parzelle Nr. 2 gewisse Untersuchungsmassnahmen, nämlich eine Voruntersuchung sowie Teile einer Detailuntersuchung, bereits durchgeführt worden. Eine ergänzende Detailuntersuchung sowie die Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts werden hingegen noch notwendig sein, bevor gemäss der Einschätzung des kantonalen Amts für Umwelt in einem weiteren Schritt mit hoher Wahrscheinlichkeit relativ aufwändige Sanierungsmassnahmen getroffen werden müssen. Wie viel die Untersuchung, Überwachung und Sanierung der Parzelle Nr. 2 letztlich insgesamt kosten wird, steht noch nicht fest, zumal bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids voraussichtlich erst ein kleiner Teil der gesamten Kosten des Sanierungsverfahrens angefallen ist.
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1.3. Weil noch nicht festgelegt worden ist, welche Sanierungsmassnahmen auf dem ehemaligen Werksareal der Beschwerdeführerin im Detail umgesetzt werden müssen, weil folglich unklar ist, wie hoch die Kosten für die Sanierung insgesamt ausfallen werden, und weil die Kostenbeiträge für die notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung der Parzelle Nr. 2 dementsprechend noch nicht betragsmässig, sondern erst prozentual festgelegt worden sind, schliesst der vorliegend angefochtene Entscheid das Verfahren weder insgesamt noch für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen ab. Es handelt sich somit weder um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) noch um einen Teilentscheid (Art. 91 BGG), sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG (vgl. Urteile 1C_46/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.2 mit Hinweisen, 1C_566/2011 vom 4. Oktober 2012 E. 1 sowie 1C_570/2011 vom 20. September 2012 E. 1).
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2. |
2.1. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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2.2. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid ausnahmsweise selbstständig anfechtbar, sofern ein konkreter Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f.; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen).
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2.3. Sodann legt die Beschwerdeführerin nicht dar und es ist nicht offensichtlich, inwiefern die Gutheissung der Beschwerde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Abklärungen, die bis zur Verfügung über die Verlegung der betragsmässig feststehenden Kosten notwendig sind, lassen sich durch das vorliegende Verfahren nicht vermeiden.
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3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 21. April 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Mattle
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