Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_132/2015
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Urteil vom 21. April 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
nebenamtliche Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung; willkürliche Beweiswürdigung; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Oktober 2014.
Sachverhalt:
A.
X.________ hielt am 6. April 2013, um ca. 00.30 Uhr, seinen Personenwagen in Zürich an der Kreuzung Brauerstrasse/Kanonengasse bzw. Ankerstrasse auf dem Trottoir an. A.________, der zu jenem Zeitpunkt zu Fuss auf dem Trottoir der Ankerstrasse/Kanonengasse in Richtung Militärstrasse unterwegs war, klopfte im Vorbeigehen mit der Hand auf die Heckscheibe des von X.________ gelenkten Fahrzeugs und setzte seinen Weg in Richtung Militärstrasse fort. Daraufhin stieg X.________ aus dem Fahrzeug aus, rannte zu A.________ hin, sprang diesem ungebremst ohne Vorwarnung von hinten gegen den Rücken und stiess ihn um. Dadurch stürzte A.________ und kam bäuchlings auf dem Boden zu liegen. X.________ wird vorgeworfen, unmittelbar nach dem Sturz von A.________ dessen Kopf mit beiden Händen festgehalten und mindestens zweimal mit dem Gesicht voran wuchtig auf den Asphaltboden geschlagen zu haben. In der Folge war A.________ für ca. fünf Minuten bewusstlos und erlitt vor allem am Kopf mehrere Verletzungen (u.a. leichtes Schädelhirntrauma mit traumatischer Blutung, mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur, mehrere Rissquetschwunden, sieben Zahnfrakturen im Oberkiefer, diverse Hauteinblutungen und Hautabschürfungen).
B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 26. Februar 2014 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Es stellte fest, dass X.________ gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Zudem verpflichtete das Bezirksgericht Zürich X.________, dem Privakläger Fr. 10'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. April 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 26. Februar 2014 den erstinstanzlichen Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung und verurteilte X.________ in teilweiser Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft geführten Anschlussberufung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten. Die Berufung von X.________ wies es ab.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei wegen einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren zu bestrafen, wobei ihm der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Er ersucht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, dass er den Kopf des Privatklägers, als dieser bereits wehrlos am Boden gelegen habe, mindestens zweimal mit Wucht - mit dem Gesicht voran - auf den Asphaltboden geschlagen habe. Diese Annahme der Vorinstanz sei zwar gestützt auf die Aussagen der Zeugen B.________ und C.________ sowie in Beachtung des ersten Ergänzungsgutachtens an sich möglich, aber gerade nicht zwingend (Beschwerde S. 4 ff.).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit den Aussagen der befragten Personen sowie den weiteren Beweismitteln auseinander. Sie nimmt eine umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung vor und legt schlüssig dar, wie sie zu dem von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt gelangt (Urteil S. 11 ff. und 29 ff.). Zusammengefasst erwägt sie, gestützt auf die klaren Aussagen der Zeugen B.________ und C.________, die durch die weiteren Zeugenaussagen in keiner Weise relativiert würden, ferner in Beachtung des ersten Ergänzungsgutachtens des IRM, welches unmissverständlich und nachvollziehbar aufzeige, dass die festgestellten Verletzungen des Privatklägers nicht mit einem einzigen "Vorgang" erklärbar seien, sondern mehrere Gewalteinwirkungen stattgefunden haben müssten, sei rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer den Kopf des Privatklägers, als dieser bereits wehrlos am Boden gelegen habe, mindestens zweimal mit Wucht - mit dem Gesicht voran - auf den Asphaltboden geschlagen habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Privatkläger einen Teil der ärztlich festgestellten Verletzungen beim primären (auch vom Beschwerdeführer initiierten) Sturz zugezogen habe, müsse ein Teil der Verletzungen gemäss dem ersten Ergänzungsgutachten des IRM bei einem anderen Vorfall entstanden sein, was sich damit in Übereinstimmung bringen lasse, dass der Beschwerdeführer den Kopf des Privatklägers nach dem Sturz auf den Asphaltboden geschlagen habe. Schliesslich sei gestützt auf die Aussagen der Zeugen B.________ und D.________ wie auch auf die Angaben des Privatklägers rechtsgenügend erstellt, dass Letzterer von der Attacke des Beschwerdeführers überrascht worden sei, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde (Urteil S. 37).
1.3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit der ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander. Soweit seine Vorbringen überhaupt den Begründungsanforderungen genügen, zeigt er nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen. Er bezeichnet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung denn auch selbst als möglich, erachtet sie aber nicht als zwingend (Beschwerde S. 5). Dass eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss nicht für die Begründung von Willkür (BGE 138 I 49 E. 7.1 mit Hinweisen). Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht, was er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat und schildert, wie der Vorfall aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen wäre (Beschwerde S. 5 ff.). Seine Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik, auf die nicht einzugehen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Aussagen des Zeugen C.________ abgestellt, die dieser bei der Polizei gemacht habe, obschon dieser unter der strengen Strafandrohung als Zeuge klargestellt habe, dass er (der Beschwerdeführer) den Kopf des Privatklägers gerade nicht mit Wucht, sondern nur mittelmässig aufgeschlagen habe. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie bezüglich der Intensität des Aufschlagens des Kopfes auf den Asphaltboden auf die Aussagen des Zeugen C.________ abstellt, die dieser anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemacht hat. Im Übrigen hält sie zutreffend fest, dass dieser Zeuge seine Aussagen im Kerngehalt auch vor Vorinstanz bestätigt hat (Urteil S. 30). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen B.________ sehr wohl auch den Umstand, dass sich der ganze Vorfall schnell abspielte. Sie legt schlüssig dar, weshalb trotz dieses Umstands auf die präzisen, detaillierten und in sich stimmigen Angaben dieses Zeugen abgestellt werden kann (Urteil S. 31). Mit den betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Der Beschwerdeführer rügt, aus dem ersten Ergänzungsgutachten lasse sich nicht zwingend ableiten, dass er den Kopf des Privatklägers mit Wucht auf den Asphaltboden aufgeschlagen habe (Beschwerde S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das erste Ergänzungsgutachten nur zur Frage zu äussern hatte, ob die Verletzungen des Geschädigten lediglich durch einen Sturz entstanden sein könnten, was vom Gutachter mit der Begründung ausgeschlossen wurde, dass das Verteilungsmuster der Haut- und Knochenverletzungen im Gesicht sowie die Abbrüche der Zähne des Oberkiefers Folge wiederholter, stumpfer Gewalteinwirkungen gegen den Schädel seien (act. 10/6). Nicht Gegenstand des Gutachtens war demgegenüber die Frage der Intensität bzw. der Wucht des Aufschlagens des Kopfes auf den Asphaltboden.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, dass er die Wehrlosigkeit und Intensität seiner Schläge realisiert habe (Beschwerde S. 5 f.). Die Vorinstanz gelangt aufgrund übereinstimmender Zeugenaussagen zum Schluss, dass der Privatkläger vom Angriff des Beschwerdeführers völlig überrascht bzw. überrumpelt worden sei und nach dem Sturz absolut wehrlos am Boden gelegen habe. Er habe körperlich und zeitlich keine Chance gehabt, sich auf die wuchtige Masse des angreifenden Beschwerdeführers einzustellen bzw. auszuweichen, um einen Sturz zu verhindern oder zumindest abzuschwächen. Auf dem Bauch liegend sei dieser den weiteren Gewaltübergriffen des über ihn gebeugten Beschwerdeführers ausgeliefert gewesen (Urteil S. 41 und 48). Der Beschwerdeführer legt auch diesbezüglich nicht substanziiert dar, inwiefern diese Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Da die Vorinstanz bei der Strafzumessung von einer vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht (Urteil S. 49; vgl. auch unten E. 3.5), ist auszuschliessen, dass dieser bei der Verübung der Tat die Wehrlosigkeit des Opfers und die Heftigkeit seiner Schläge nicht realisierte.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist daher nicht zu beanstanden, und die Willkürrüge erweist sich als unbegründet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung. Er macht dazu im Wesentlichen geltend, er habe stets konsequent bestritten, dass er den Privatkläger schwer habe verletzen wollen. Ihm sei nicht einmal bewusst gewesen, dass er diesem die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zugefügt habe. Er habe den Eintritt der schweren Körperverletzung damit innerlich klar abgelehnt und zu keinem Zeitpunkt gewollt. Entgegen der bundesrechtwidrigen Auffassung der Vorinstanz komme es gerade vorliegend auf diese innere Ablehnung einer schweren Körperverletzung an, zumal die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts von ihm nicht derart hoch eingeschätzt worden sei, dass er dessen Ausbleiben bloss noch habe erhoffen können (Beschwerde S. 6 ff.).
2.2.
2.2.1. Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Die in diesen Absätzen genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter. Absatz 3 nennt im Sinne einer Generalklausel die "andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit".
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
2.2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt ( Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, wer einer Person, die wehrlos bäuchlings - das Gesicht gegen den Boden gerichtet - mindestens zweimal recht heftig den Kopf gegen den harten Boden schlägt, der sei sich ohne Zweifel bewusst, dass durch dieses Verhalten Verletzungen im Rahmen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bewirkt werden könnten. Es müsse als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass aufgrund der Empfindlichkeit der gesamten Kopfregion grundsätzlich jede derartige Einwirkung mit - wie vorliegend - einer gewissen Wucht ausgeführt schwere Verletzungen hervorrufen könne. Dies sei auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen. Sein geltend gemachtes Nichtwissen könne nicht ernst genommen werden und müsse als reine Schutzbehauptung abgetan werden. Eine schwere Verletzung des Privatklägers habe aufgrund der gesamten Umstände sodann auch nahe gelegen. Wer ein Verhalten an den Tag lege, wie es der Beschwerdeführer getan habe, dem müsse sich die Tatsache, dass er damit den Privatkläger schwer verletzen könnte, als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges im Sinne des Eventualvorsatzes gewertet werden könne (Urteil S. 42).
2.3.2. Dass die Vorinstanz mit dieser Begründung aufgrund des von ihr verbindlich festgestellten Sachverhalts Eventualvorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung bejaht, verstösst nicht gegen Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von einem Sachverhalt ausgeht, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht (vgl. E. 1), ist darauf nicht einzutreten.
Gemäss dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt schlug der Beschwerdeführer den Kopf des Privatklägers, als dieser bereits wehrlos am Boden lag, mindestens zweimal mit Wucht - mit dem Gesicht voran - auf den Asphaltboden. Beim Kopf handelt es sich um einen empfindlichen Körperteil. Es ist allgemein bekannt, dass das mit Wucht ausgeführte Aufschlagen eines Kopfes auf den Asphaltboden eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zur Folge haben kann. Die durch die Handlungsweise des Beschwerdeführers verübte Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer. Beim Aufschlagen des Kopfes auf den Asphaltboden ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Eintritts einer schweren Körperverletzung des Opfers, als hoch einzustufen. Der Beschwerdeführer konnte seine Gewalthandlung nicht derart dosieren, um den Eintritt einer schweren Körperverletzung auszuschliessen. Auch war es dem Privatkläger nicht möglich, den Angriff des Beschwerdeführers abzuwehren. Durch seine Gewalthandlungen fügte der Beschwerdeführer dem Privatkläger unter anderem ein leichtes Schädelhirntrauma mit traumatischer Blutung, eine mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur, mehrere Rissquetschwunden, sieben Zahnfrakturen im Oberkiefer, diverse Hauteinblutungen und Hautabschürfungen an der Gesichtshaut zu. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger keine schweren Verletzungen und dabei insbesondere keine schwerwiegendere Hirnblutung davontrug. Wer, wie der Beschwerdeführer den Kopf eines Opfers zweimal mit Wucht auf den Boden schlägt, der weiss um das Risiko des Eintritts einer schweren Körperverletzung. Der Beschwerdeführer musste mithin ernsthaft damit rechnen, dass der Privatkläger durch das Aufschlagen des Kopfes auf den Asphaltboden schwere Kopfverletzungen erleiden könnte. Dabei ist für die Frage des Vorliegens eines Eventualvorsatzes irrelevant, dass der Privatkläger keine schweren Verletzungen erlitt. Entscheidend ist auf der Wissensseite einzig, dass durch die Handlungsweise des Beschwerdeführers eine schwere Körperverletzung hätte eintreten können. Somit lag eine schwere Körperverletzung im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs, was auch dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem Vorsatz erfasst war. Auch die Willenskomponente ist zu bejahen. Aufgrund der vorliegenden Umstände durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung davon ausgehen, dass sich dem Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufgedrängt haben muss, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre.
2.3.3. Damit hat der Beschwerdeführer mit Bezug auf eine mögliche schwere Körperverletzung des Privatklägers eventualvorsätzlich gehandelt. Dass er nach eigenen Angaben den Eintritt einer schweren Körperverletzung ablehnte bzw. zu keinem Zeitpunkt wollte (Beschwerde S. 7), führt entgegen seiner Auffassung nicht zu einer Verneinung des Eventualvorsatzes. Ein solcher setzt nicht voraus, dass der Täter mit dem Erfolg innerlich einverstanden ist. Dass dem Täter ein allfälliger Erfolg seiner Handlung unerwünscht ist, schliesst daher Eventualvorsatz nicht aus (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; je mit Hinweisen). Irrelevant ist ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom Privatkläger abliess, als er realisierte, dass dieser wehrlos geworden war. Zu diesem Zeitpunkt hatte er den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung bereits erfüllt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Strafzumessung. Die Vorinstanz habe eine unvertretbar harte Strafe ausgefällt und damit Art. 47 ff. StGB verletzt (Beschwerde S. 8 f.).
3.2. Sofern die beantragte tiefere Strafe mit einer anderen rechtlichen Würdigung der Tat begründet wird, ist darauf nicht einzutreten, nachdem sich der vorinstanzliche Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB als bundesrechtskonform erwiesen hat. Nicht einzutreten ist zudem auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese vom Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz verbindlich und willkürfrei festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), abweichen. Dies gilt beispielsweise, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, sich keine Gedanken gemacht zu haben, dass er einen Wehrlosen schlage (Beschwerde S. 8).
3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).
3.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt die Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Das Gericht ist zudem grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Es kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 47 ff.).
3.5.
3.5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung zu wenig beachtet, dass er spontan und wie in einer Art Affekt reagiert habe, was die Frage aufwerfe, ob er überhaupt vollkommen fähig gewesen sei, sich zu steuern. Die Vorinstanz habe zu Unrecht ohne Einholung eines Gutachtens keinerlei Zweifel an seiner Schuldfähigkeit gehabt, was sich gemäss Art. 20 StGB als bundesrechtswidrig erweise (Beschwerde S. 8).
3.5.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gesetz die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).
Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_201/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.2.2).
3.5.3. Die Vorinstanz hält dazu fest, es gebe keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser sei nicht betrunken gewesen, da er gemäss eigenen Angaben zwei kleine Flaschen Bier getrunken gehabt habe und offenbar ohne weiteres habe Auto fahren können. Zudem deute auch nichts auf andere Bewusstseinsstörungen hin. Der Beschwerdeführer habe erklärt, es habe noch nie einen Vorfall gegeben, anlässlich welchem Leute etwas beschrieben hätten, woran er sich nicht mehr habe erinnern können (Urteil S. 49). Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Das von der Vorinstanz willkürfrei festgestellte zielstrebige Verhalten des Beschwerdeführers vor, während und nach der Tat zeigt auf, dass sein Realitätsbezug stets vorhanden war. Sein Handeln macht deutlich, dass er die Fähigkeit besass, sich an die Erfordernisse der Situation anzupassen. Nachdem der Privatkläger mit der Hand auf die Heckscheibe des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs geschlagen hatte, stieg Letzterer aus, folgte dem Privatkläger und griff ihn von hinten an. Nachdem der Beschwerdeführer den Privatkläger zu Fall gebracht und dessen Kopf zweimal auf den Asphaltboden geschlagen hatte, ging er zu seinem Fahrzeug zurück, stieg ein und fuhr davon. Die Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorlag. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz auf die Einholung eines Gutachtens verzichten. Demnach ist weder eine Verletzung von Art. 19 StGB noch eine solche von Art. 20 StGB gegeben.
3.6. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz bei der Strafzumessung dem Umstand Rechnung getragen, dass er zuvor durch das Verhalten des Privatklägers provoziert worden war, indem dieser beim Vorgehen mit der Hand auf die Heckscheibe seines Fahrzeugs geschlagen hatte. Die Vorinstanz führt indessen zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen ein grosses Mass an Brutalität, Gewaltbereitschaft und krimineller Energie gezeigt habe, das in keinem Verhältnis zur angeblichen Provokation des Privatklägers gestanden habe (Urteil S. 48). Aufgrund der brutalen Vorgehensweise des Beschwerdeführers und der Nähe des Erfolgseintritts ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Feststellung, wonach sein Vorgehen näher beim direkten Vorsatz als bei der bewussten Fahrlässigkeit liege (Urteil S. 49), nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund ist auch nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tat eventualvorsätzlich verübte, nur leicht verschuldensmindernd berücksichtigt. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht weiter mit der eingehenden und nachvollziehbaren vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander.
Insgesamt bewegt sich die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten im weiten Ermessen der Vorinstanz und erweist sich daher als bundesrechtskonform.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Im Übrigen kommt diese der Beschwerde vorliegend schon von Gesetzes wegen zu (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler