Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_145/2015
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Urteil vom 22. April 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch SYNA die Gewerkschaft,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Intergritätsentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis vom
28. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________ war als Maurer bei der Bauunternehmung B.________ AG, obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 11. Mai 2011 wurde er in einer Baugrube von einem herabrollenden schweren Stein getroffen. Dabei zog er sich eine Trümmerfraktur am linken Fuss, Kontusionen an den Rippen, am Sacrum und am linken Unterschenkel sowie eine Zahnverletzung zu. Die SUVA liess den Versicherten am 9. September 2011 durch Kreisärztin Dr. med. C.________ untersuchen. Diese veranlasste einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik D.________ vom 15. November bis 20. Dezember 2011 zur Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils (Austrittsbericht vom 22. Dezember 2011). Am 22. Februar 2012 nahm Frau Dr. med. C.________ zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden, zum Behandlungsabschluss, zum Zumutbarkeitsprofil und zur Integritätsentschädigung Stellung. Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 stellte die SUVA die Leistungen bezüglich der Schulterbeschwerden auf Ende April 2012 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. August 2012 fest. Dies wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 22. Juli 2013 und Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2013 bestätigt.
Mit Verfügung vom 21. September 2012 sprach die SUVA A.________ eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 Prozent und eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 18 Prozent ab 1. Mai 2012 zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie insoweit gut, als sie dem Versicherten eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24 Prozent zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 3. Januar 2014).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 28. Januar 2015 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Einholung eines neutralen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien ihm eine volle Invalidenrente und eine entsprechende Integritätsentschädigung zuzusprechen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.), über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 8 ATSG ) und über die Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Grundsätze zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
3.
Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237).
3.1. Der Beschwerdeführer verlangt, zum Unfallhergang mündlich angehört zu werden und der Beweiserhebung beizuwohnen. Das Recht auf persönliche Anhörung gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 BV sei ihm bisher nicht gewährt worden.
Aus Art. 29 Abs. 2 BV fliesst kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Auch steht die Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis). Mit der Einsichtnahme in die Akten durch den Beschwerdeführer resp. seinen Vertreter und der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, ist das rechtliche Gehör hinreichend gewahrt worden. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert die Öffentlichkeit des Verfahrens. Dieser Grundsatz umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, ihre Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt nach der Rechtsprechung allerdings einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147; 229 E. 4.3 und 4.4 S. 236 f.; 331 E. 2.3 S. 333; 130 II 425 E. 2.4 S. 431). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Da er lediglich um eine mündliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrages ersucht, hat Art. 6 Ziff. 1 EMRK im vorliegenden Zusammenhang keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung.
3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, der angefochtene Entscheid sei nicht angemessen begründet. Die Vorinstanz sei auf seine Ausführungen nicht eingegangen, sondern habe nur auf Berichte der SUVA verwiesen.
Die Rüge stellt eine reine Behauptung dar, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze findet. Massgeblich ist, dass das Gericht in seiner Begründung die Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen, damit der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid eine umfassende Würdigung der medizinischen Unterlagen vorgenommen und dargelegt, weshalb auf das von der Rehaklinik D.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. C.________ abzustellen sei. Diese Begründung ist im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat denn auch den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anfechten können.
3.3. Der Beschwerdeführer verlangt weiter, Einsicht in die vorgelegten Akten nehmen zu können. Er legt jedoch nicht dar, welche Akten ihm nicht zur Verfügung gestanden hätten. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt und es sind auch keine weiteren, dem Beschwerdeführer nicht bekannte, entscheidwesentliche Unterlagen eingegangen.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Unfallereignis vom 11. Mai 2011 habe er durch einen herunterfallenden Stein Verletzungen am linken Fuss, der rechten Hüfte und an der Schulter sowie Zahnschäden erlitten. Alle diese Beschwerden seien in eine Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen.
Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, wurde die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden in einem separaten Verfahren bereits rechtskräftig verneint (Urteil 8C_557/2013 vom 24. September 2013). Diese sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Bezüglich der Zahnverletzung weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass diese nach einer Kostengutsprache der SUVA behandelt wurde. Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Zahnschäden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten, noch wird dies vom Beschwerdeführer näher begründet. Im Rahmen der Untersuchung in der Rehaklinik D.________ wurde gemäss Austrittsbericht vom 22. Dezember 2011 ein frei bewegliches, indolentes rechtes Hüftgelenk festgestellt. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Hüft- und Rippenverletzung von keinem Arzt als einschränkend oder behandlungsbedürftig bezeichnet wurde. Diese Beschwerden bleiben ohne Einfluss auf die allein massgebende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, weshalb sie bei deren Beurteilung nicht berücksichtigt werden mussten.
5.
5.1. Die Vorinstanz stellte in umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen fest, die SUVA habe den Fall zu Recht unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abgeschlossen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung geprüft. Weiter hat sie erwogen, der Beschwerdeführer sei als Maurer voll arbeitsunfähig. Hingegen sei ihm eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit aufgrund der Unfallfolgen unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen zu 100 Prozent zumutbar.
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das kantonale Gericht habe zu Unrecht auf die Berichte der SUVA-Ärztin und den Austrittsbericht der Rehaklinik D.________ abgestellt. Diese Ärzte seien aufgrund ihrer Nähe zur SUVA nicht unabhängig, weshalb ihren Berichten kein Beweiswert zukomme. Mit Blick auf die vom behandelnden Arzt, Dr. med. E.________, attestierte volle Arbeitsunfähigkeit hätte daher ein neutrales Gutachten eingeholt werden müssen. Indem sich die Vorinstanz auf die Berichte der versicherungsinternen Ärzte stütze, habe sie den Anspruch auf Chancengleichheit und auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 7, 8 und 29 BV verletzt.
5.3. Das Gebot der Verfahrensfairness ist nicht bereits durch den Umstand verletzt, dass gutachtliche und andere medizinische Erkenntnisse aus dem Administrativverfahren die wesentliche tatsachenbezogene Entscheidungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung des Verwaltungsaktes bilden. Mit Völker- und Bundesrecht ist es grundsätzlich vereinbar, dass ein Gericht auf die vom Versicherungsträger korrekt erhobenen Beweise abstellen und auf ein eigenes Beweisverfahren verzichten darf (BGE 137 V 210 E. 2.3 S. 237; 135 V 465 E. 4.3.2 S. 469). Bestehen allerdings nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis).
5.4. Es finden sich in den medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach den Vorgaben der Rehaklinik D.________ und der diesen beipflichtenden Kreisärztin nicht zumutbar wäre. Arztberichte, die diesem Zumutbarkeitsprofil widersprechen würden, liegen keine bei den Akten. Auch die Einwände des Versicherten vermögen keine hinreichenden Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Stellungnahmen zu begründen. Insbesondere führen die Berichte des Dr. med. E.________, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, nicht zu einem anderen Ergebnis. Der behandelnde Arzt attestierte zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent vom 1. Juni bis 1. September 2012 (ärztliches Zeugnis vom 7. August 2012) und vom 1. September bis 1. Oktober 2012 (ärztliches Zeugnis vom 26. September 2012), ohne sich dazu jedoch detailliert zu äussern. Er berücksichtigt auch nicht, dass die unfallfremden Schulterbeschwerden auszuklammern sind und zwischen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer und einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu unterscheiden ist (Berichte vom 13. Juli 2012, 17. Juli 2013 und 7. August 2013). Zudem nennt er keine relevanten Aspekte, die im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklinik D.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Es besteht daher kein Anspruch auf Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469).
6.
6.1. Gemäss Einkommensvergleich, bei welchem SUVA und Vorinstanz gestützt auf die erwerblichen Abklärungen von einem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 77'540.- und von einem aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelten Invalideneinkommen - nach Abzug von 5 Prozent - von Fr. 59'299.- ausgegangen sind, resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 24 Prozent.
6.2. Der Beschwerdeführer beantragt einen höheren als den gewährten 5-prozentigen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Dessen Bestimmung stand im Ermessen des kantonalen Gerichts (BGE 129 V 472 E. 4.2 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht verwehrt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Vorinstanz hat sich zur Höhe des Abzugs eingehend geäussert. Der leidensbedingte Abzug wurde von der SUVA und vom kantonalen Gericht vorab damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine schweren Arbeiten als Maurer mehr verrichten kann und bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten insoweit beeinträchtigt ist, als diese wechselbelastend auszuführen sind. Die Rehaklinik D.________ hat dies im Austrittsbericht vom 22. Dezember 2011 noch näher präzisiert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Da die Schulterbeschwerden, wie bereits dargelegt, nicht unfallkausal sind, können sie im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden. Weitere nennenswerte Schmälerungen der Verdienstaussichten sind wegen der im neuen Tätigkeitsbereich fehlenden Berufserfahrung und angeblich mangelhaften Sprachkenntnissen kaum zu befürchten, zumal körperlich eher leichtere und auch intellektuell weniger anspruchsvolle Aufgaben in Betracht zu ziehen sind.
6.3. Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung, so das Validen- und das Invalideneinkommen werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht daher kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.). Damit hat es beim mit angefochtenem Entscheid bestätigten Invaliditätsgrad von 24 Prozent sein Bewenden.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung, ohne dies indessen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG konkret zu begründen. Auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
8.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Hofer