BGer 8C_92/2015 |
BGer 8C_92/2015 vom 22.04.2015 |
{T 0/2}
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8C_92/2015
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Urteil vom 22. April 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 15. Dezember 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die 1962 geborene A.________ arbeitete als Maschinenführerin bei der Firma B.________ AG in C.________. Sie meldete sich am 13. Dezember 2007 wegen Kniebeschwerden und psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen nahm Abklärungen über den Gesundheitszustand der Versicherten vor und holte unter anderem beim Zentrum Klinik D.________ ein interdisziplinäres, rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 28. April 2009 ein. Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügungen vom 23./24. Dezember 2009 ab dem 1. November 2007 eine halbe Invalidenrente zu. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob diese in Gutheissung der gegen die Verfügungen geführten Beschwerde mit Entscheid vom 26. September 2011 in dem Sinne auf, als es die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Verfügung an die Verwaltung zurückwies.
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A.b. Die IV-Stelle holte in der Folge beim Zentrum E.________ eine polydisziplinäre Expertise vom 20. Juni 2012 ein. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 verneinte die IV-Stelle bei einem aufgrund des Gutachtens des Zentrums E.________ ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % einen Rentenanspruch.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. Dezember 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Am 27. März 2015 reicht A.________ den Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege und weitere Unterlagen zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit ein.
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Erwägungen:
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1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis S. 246).
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2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
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Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30) sowie zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1. Die Vorinstanz stellte gestützt auf das als überzeugend qualifizierte Gutachten des Zentrums E.________ fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer angepassten, das heisst vorwiegend sitzenden, aber auch wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Es sei zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom psychiatrischen Gutachter des Zentrums E.________ schlüssig bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 20 % auch für die zurückliegende Zeit gelte.
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3.2. Die Versicherte macht geltend, die Vorinstanz habe die Beweiswürdigungsregel von Art. 61 ATSG verletzt. Sie rügt insbesondere die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens des Zentrums E.________. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Wechsel der Körperposition zwar nur kurze, aber doch häufige Pausen erfordere, was mit einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht vereinbar sei. Der erhöhte Pausenbedarf sei zu der psychiatrisch begründeten 20%igen Einschränkung hinzuzuzählen, da diese durch die körperliche Beeinträchtigung akzentuiert würde. Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stehe im Widerspruch zu derjenigen der behandelnden Ärzte. Zudem sei das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines sogenannten leidensbedingten Abzuges von 20 % festzusetzen.
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4.
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4.1. Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit von 80 % besteht, ist im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren. Die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten betrifft die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die entsprechenden Vorbringen sind nicht geeignet, eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen zu lassen.
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4.2. Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung hat sich das kantonale Gericht mit der schon vorinstanzlich vorgebrachten Rüge, im Gutachten des Zentrums E.________ sei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu hoch bemessen, eingehend auseinandergesetzt und begründet, weshalb auf das Gutachten abzustellen sei. Das gleiche gilt hinsichtlich des psychiatrischen Teils des Gutachtens. Die Vorinstanz setzt sich nicht nur mit dem von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten des Zentrums E.________ Vorgebrachten ausführlich auseinander, sondern legt auch dar, weshalb die im Gutachten gemachte medizinische Beurteilung überzeugender ist als die Einschätzungen der behandelnden psychiatrischen Fachpersonen. Inwiefern das kantonale Gericht bei der Beweiswürdigung seinen Ermessensspielraum missbraucht, offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen haben soll (E. 1 hievor), ist nicht ersichtlich.
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4.3. Hat die Vorinstanz gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Zentrums E.________ ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Willkürverbotes mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einzig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20% festgestellt, ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid einen Rentenanspruch mangels anspruchsbegründender Invalidität verneint und im Ergebnis die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Oktober 2012 bestätigt hat. Wie das kantonale Gericht bereits ausführte, würde ein solcher auch nicht bestehen, wenn vom Invalideneinkommen ein Abzug von 20 % vorgenommen würde, wie ihn die Beschwerdeführerin fordert.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung) kann mangels Bedürftigkeit nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 128 I 225 E. 2.5 S. 232 mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31, 9C_13/2009 E. 8.2). Wie dem eingeholten "Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege" zu entnehmen ist, steht dem Ehepaar ein monatliches Einkommen von Fr. 5'657.85 zur Verfügung (inkl. Prämienverbilligung und Haushaltsbeitrag des erwachsenen Sohnes). Dem steht der prozessuale Notbedarf von Fr. 5'155.40 (Grundbetrag Ehepaar von Fr. 1'700.- und der sich in Ausbildung befindenden Tochter von Fr. 600.-; Zuschlag von 20 % zum Grundbetrag Fr. 460.-; Mietzins Fr. 1'471.-; Krankenkassenprämien aus dem KVG-Obligatorium Fr. 624.40; Steuern Fr. 300.-) gegenüber. Aus dem Vergleich des Einkommens mit dem Notbedarf resultiert ein Überschuss von monatlich Fr. 502.45, was ihr erlaubt, die Kosten für den Prozess innert Jahresfrist zu tilgen (Pra 2006 Nr. 143 S. 987, Urteil 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 4 mit Hinweis).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. April 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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