BGer 1F_13/2015 |
BGer 1F_13/2015 vom 23.04.2015 |
{T 0/2}
|
1F_13/2015
|
Urteil vom 23. April 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Gesuchsteller,
|
gegen
|
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
|
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
|
vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
|
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
|
Gegenstand
|
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 2. März 2015 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_57/2015.
|
In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 2. März 2015 (Verfahren 1B_57/2015) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
|
dass A.________ mit Eingabe vom 12. April 2015 (Postaufgabe 13. April 2015) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2015 vom 2. März 2015 eingereicht hat;
|
dass er sich auf die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG beruft;
|
dass der Gesuchsteller indessen nicht darlegt, und solches auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil 1B_57/2015 an den behaupteten Revisionsgründen leiden sollte;
|
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
|
dass sich die vorliegende Eingabe als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
|
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist;
|
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
|
erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
|
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3. Es werden keine Kosten erhoben.
|
4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 23. April 2015
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
|