BGer 6B_294/2015 |
BGer 6B_294/2015 vom 23.04.2015 |
{T 0/2}
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6B_294/2015
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Urteil vom 23. April 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2015 (UE140343-O/HEI).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2015 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 13. April 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" ans Bundesgericht zurück. Da der Beschwerdeführer indessen mit Post vom Bundesgericht rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Zudem wurde sie auch noch mit A-Post versandt. Innert Frist ging der angefochtene Entscheid nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. April 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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