Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_882/2014
{T 0/2}
Urteil vom 23. April 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Oktober 2014.
Sachverhalt:
A.
Die 1972 geborene A.________ war seit 1. Juni 2008 im Wohnheim B.________ als Lingerie-Mitarbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. April 2010 war sie als Lenkerin ihres Personenwagens in einen Unfall verwickelt, bei dem sie ein Polytrauma mit einer Halswirbelsäulenkörperfraktur mit Fraktur des Corpus C5, des Processus articularis C5 rechts, des Arcus vertebrae C5 links, Zerreissung des ventralen Längsbandes und der Bandscheibe C5/6 und Subluxationsstellung C5/6, eine dislozierte Schlüsselbeinfraktur rechts, eine nicht dislozierte Schulterblattfraktur rechts, eine Schädelkontusion mit leichter traumatischer Hirnverletzung mit frontoparietaler Schnittverletzung sowie eine beidseitige Lungenkontusion erlitt. Nachdem konservative und operative Behandlungsmassnahmen durchgeführt worden waren, zog die AXA u.a. ein zuhanden der Invalidenversicherung erstelltes interdisziplinäres Gutachten des Zentrums C.________ vom 9. Mai 2011 samt Ergänzung vom 19. August 2011 bei und holte Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. med. D.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 19. April und 12. Dezember 2011 ein. Gestützt darauf stellte der Unfallversicherer seine bisher erbrachten Taggeldleistungen per 31. Dezember 2011 und die Heilungskosten auf 1. Mai 2012 ein; einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte er, sprach A.________ indessen eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 23. März 2012). Daran wurde auf Einsprache hin, nachdem der beratende Arzt Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH Chirurgie, am 28. August 2012 Stellung genommen hatte, mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2012 festgehalten.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut und änderte den angefochtenen Einspracheentscheid mit der Feststellung ab, dass A.________ ab dem 1. Januar 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 18 % zustehe. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Entscheid vom 31. Oktober 2014). Es stellte dabei auch auf eine nachträglich zugegangene, für die Invalidenversicherung ausgefertigte Expertise der Dres. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.________, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 12. August 2013 ab.
C.
Die AXA lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Zu keinen Einwänden Anlass gegeben haben letztinstanzlich die Feststellungen im kantonalen Entscheid, wonach der Fallabschluss in Bezug auf die Taggeldleistungen zu Recht auf Ende Dezember 2011 bzw. derjenige betreffend die Heilungskosten auf Ende April 2012 erfolgt sei. Auch nicht bestritten wird sodann die entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochene und bestätigte Integritätsentschädigung. Unbeanstandet geblieben - und deshalb für das Bundesgericht grundsätzlich ebenfalls verbindlich (E. 1.1 hievor) - ist schliesslich die durch die Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit. Nach dieser sind der Beschwerdeführerin leidensangepasste Beschäftigungen ohne Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ohne einhändiges Tragen und Heben rechts von repetitiven Lasten über fünf Kilogramm respektive von Einzellasten über zehn Kilogramm vollumfänglich zumutbar. Anhaltspunkte für eine unrichtige Würdigung der diesbezüglich einschlägigen, im angefochtenen Entscheid detailliert aufgeführten medizinischen Akten, namentlich der Gutachten des Zentrums C.________ vom 9. Mai 2011 (samt Ergänzung vom 19. August 2011) sowie der Dres. med. F.________ und G.________ vom 12. August 2013, der Berichte des Dr. med. D.________ vom 19. April und 12. Dezember 2011und der Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 28. August 2012, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lassen diese entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu, dass die unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung vollständig ausgeheilt waren und daher nicht länger eine unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand.
3.
Zu prüfen ist mithin einzig die Rechtmässigkeit der vom kantonalen Gericht auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % zugesprochenen Invalidenrente. Gerügt wird dabei die Bemessung der dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Referenzeinkommen (Einkommen, das die versicherte Person ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen]; Einkommen, welches sie trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte [Invalideneinkommen]). Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 und 16 ATSG; BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.2 am Ende S. 223 f.; 128 V 174; Urteil 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1 ), worauf verwiesen wird.
4.
4.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 110/92 vom 2. April 1993 E. 3b mit Hinweisen, in: RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).
4.2. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zur Bestimmung des Validenverdienstes zu Recht - und von keiner Seite in Frage gestellt - auf den durch die Beschwerdegegnerin zuletzt im Wohnheim B.________ als Lingerie-Mitarbeiterin erzielten Stundenlohn abgestellt. Die Beschwerdeführerin macht jedoch richtigerweise geltend, dass sich der betreffende Stundenansatz gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 31. August 2010 rechnerisch korrekt gesamthaft auf Fr. 28.35 (und nicht, wie im angefochtenen Entscheid veranschlagt, Fr. 28.40) beläuft und sich wie folgt zusammensetzt: Grundlohn/Stunde: Fr. 23.25, Ferienentschädigung: Fr. 1.94, Feiertagsentschädigung: Fr. 0.98, 13. Monatslohn/Gratifikation: Fr. 2.18. Zu berücksichtigen ist ferner, dass nicht entscheidend ist, ob die Invaliditätsbemessung mit Stunden-, Monats- oder Jahreswerten durchgeführt wird. Bei allen drei Vorgehensweisen ist indessen dem Anspruch auf Ferien oder Ferien- und Feiertagsentschädigung Rechnung zu tragen (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 585/03 vom 8. März 2004 E. 3.1.2 und U 103/97 vom 28. Mai 1998 E. 2b, in: RKUV 1998 Nr. U 314 S. 572). Sind im Lohn Ferien- und Feiertagsentschädigungen enthalten, müssen die entsprechenden Zeiten für Ferien und Feiertage von der vereinbarten Jahresarbeitszeit abgezogen werden, um das massgebende Erwerbseinkommen ermitteln zu können (Urteil 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Der bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden errechnete Wochenlohn von Fr. 1'190.70 (Fr. 28.35 x 42 Stunden) ist daher, da er bereits Ferien- und Feiertagsentschädigungen sowie den Anteil 13. Monatslohn umfasst, mit 48 und nicht 52 Wochen zu multiplizieren. Daraus ergibt sich mit der Beschwerdeführerin ein Jahresverdienst von Fr. 57'153.60. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung ebenfalls jedoch zu Recht darauf hin, dass sie während ihrer Anstellung im Wohnheim B.________ zusätzlich regelmässig Zulagen für Wochenenddienste erhalten hat (vgl. Lohnblätter des Arbeitgebers für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. August 2010). Diese haben sich im Zeitraum von Dezember 2008 bis Februar 2010 auf Fr. 710.55 belaufen, woraus ein diesbezügliches Jahresgehalt von Fr. 568.45 resultiert. Der entsprechende Betrag stimmt seinerseits - in Berücksichtigung der massgeblichen Nominallohnentwicklung - mit den Auskünften des Arbeitgebers vom 9. März 2012 überein, wonach der Versicherten im Jahr 2011 Zulagen für Sonn- und Feiertagszulagen in der Höhe von Fr. 580.42 ausgerichtet worden wären. Das Valideneinkommen für das Vergleichsjahr 2012 beträgt auf dieser Grundlage teuerungsbereinigt (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, E. 5.2 am Ende) Fr. 58'321.45 ([Fr. 57'163.60 + Fr. 580.42] : 100 x 101]). Da das Valideneinkommen, wie hievor dargelegt, so konkret wie möglich zu ermitteln ist, hat das kantonale Gericht den zuletzt von der Beschwerdegegnerin erzielten Verdienst korrekterweise gestützt auf den Nominallohnindex Frauen im Berufssektor Gesundheits- und Sozialwesen angepasst (vgl. etwa Urteil 8C_298/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 5.2.3, nicht publ. in: BGE 140 V 41, aber in: SVR 2014 UV Nr. 10 S. 32).
5.
5.1. Dem Invalideneinkommen wurde vorinstanzlich auf der Basis von tabellarischen Ansätzen ein hypothetischer Jahreslohn für 2012 von Fr. 53'782.55 zugrunde gelegt (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010, Tabelle TA1, Total, Frauen, Anforderungsniveau 4, durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden, teuerungsbereinigt). Bemängelt wird durch die Beschwerdeführerin einzig die Herabsetzung des derart ermittelten Einkommens um einen sogenannten leidensbedingten Abzug von 5 % auf Fr. 51'093.40.
5.2.
5.2.1. Mit einem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. dazu Urteile 9C_17/2010 vom 22. April 2010 E. 3.3.2 mit Hinweisen und 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.5.2, in: SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87), Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten vermag (BGE 126 V 75 E. 5b/aa am Ende S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteile 8C_312/2011 vom 8. September 2011 E. 4.1 und 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2.2. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 am Ende, nicht publiziert in: BGE 135 V 297). Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs vom Tabellenlohn dagegen ist eine Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen: BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.2).
5.3. Das kantonale Gericht begründet die - nach dem vorstehend Ausgeführten letztinstanzlich uneingeschränkt überprüfbare - Vornahme eines 5 %igen Abzugs einzig mit der unfallversicherungsrechtlich zu berücksichtigenden gesundheitlichen Einschränkung an der rechten oberen Extremität der Beschwerdegegnerin. Von den übrigen persönlichen und beruflichen Merkmalen seien demgegenüber, so die Vorinstanz im Weiteren, keine zusätzlichen lohnmindernden Auswirkungen zu erwarten.
5.4. Auf Grund der medizinischen Aktenlage steht fest (vgl. E. 2 hievor), dass die Versicherte auch im Rahmen körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten insofern eingeschränkt ist, als Verrichtungen über den Schulterhorizontalen sowie monotone Arbeiten in Zwangshaltungen zu vermeiden sind und sie keine Lasten über fünf Kilogramm heben und tragen darf. Vor diesem Hintergrund ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin im Vergleich zu körperlich unversehrten Mitbewerbern zwar nicht in einem erheblichen Ausmass, aber doch dergestalt benachteiligt ist, dass sie in den auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen verfügbaren Beschäftigungen mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg rechnen muss (vgl. dazu Urteil 8C_64/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.4). Ein 5 % übersteigender Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten, wie ihn die Beschwerdegegnerin geltend macht, rechtfertigt sich indessen angesichts der ihr im Bereich von Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) zumutbaren beruflichen Einsatzmöglichkeiten nicht. Ebenso wenig geben alsdann mangelnde Schul- und Berufsbildung Anlass zu einer zusätzlichen Verminderung der tabellarischen Lohnansätze. Es stehen der Versicherten im Gegenteil viele Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit gerecht werden, ohne dass sie deswegen mit höheren Erfordernissen bezüglich Ausbildung und Sprachkenntnissen verbunden wären. Der Abzug umfasst demgemäss hier nur die unmittelbar leidensbezogenen arbeitsmarktlichen Nachteile.
Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 58'321.45) und Invalideneinkommen (Fr. 51'093.40) resultiert eine Erwerbsunfähigkeit von 12 % (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121). Der Beschwerdegegnerin ist daher ab 1. Januar 2012 eine Invalidenrente auf dieser Basis auszurichten.
6.
Mit dem Urteil in der Hauptsache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C_922/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5 mit Hinweis).
7.
7.1. Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Verneinung eines Rentenanspruchs in einem Mass unterlegen, welches es rechtfertigt, die Kosten zu knapp zwei Dritteln ihr (Fr. 500.-) und zu rund einem Drittel der Beschwerdegegnerin (Fr. 300.-) zu überbinden.
7.2. Die Beschwerdeführerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ferner eine den Verfahrensausgang berücksichtigende, aufwandgerechte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2014 wird insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 500.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 300.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl