Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_41/2015
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Urteil vom 27. April 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Gegenstand
Strafverfahren; Abweisung Wiedererwägungsgesuch,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. Dezember 2014.
Sachverhalt:
A.
Seit September 2011 vertritt Fürsprecher A.________ als amtlicher Rechtsbeistand die Privatklägerin in einem Strafverfahren betreffend Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten bzw. einfache Körperverletzung.
Am 18. April 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), den Parteien, sie erachte die Strafuntersuchung als vollständig und beabsichtige die Einstellung des Verfahrens. Die von der Privatklägerin eingereichten Beweisanträge behandelte sie am 29. November 2013. Am gleichen Tag ersuchte A.________ um Bevorschussung des amtlichen Honorars im Umfang von 11 Stunden. Das Gesuch wurde von der Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2013 und die daraufhin erhobene Beschwerde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) mit Beschluss vom 10. März 2014 abgewiesen. Das Obergericht auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 600.--.
B.
Mit Verfügung vom 14. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Die von der Privatklägerin gegen den bestätigenden Entscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht gutgeheissen (Urteil 6B_918/2014 vom 2. April 2015).
C.
Mit Beschluss vom 31. Dezember 2014 ordnete das Obergericht die Stundung der Verfahrenskosten bis Mitte 2015 an. Dagegen wies es das Gesuch von A.________ um Wiedererwägung des Beschlusses vom 10. März 2014 ohne Kostenfolge ab.
D.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 31. Dezember 2014 und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; auf die Einforderung der Verfahrenskosten sei zu verzichten.
E.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. A.________ hält an seiner Beschwerde fest und beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt.
Erwägungen:
1.
1.1. Anfechtungsobjekt bildet der Beschluss des Obergerichts vom 31. Dezember 2014, in dem das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung des Beschlusses vom 10. März 2014 (betreffend Bevorschussung des amtlichen Honorars) abgewiesen wurde. Nicht Streitgegenstand ist dagegen die Festsetzung des amtlichen Honorars durch die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Strafverfahrens; diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft noch nicht verfügt.
1.2. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt, zumal er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und, soweit bekannt, noch immer ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG).
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wurde nicht in rechtsgenüglicher Weise begründet. Darauf ist nicht einzutreten.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers, der sich in einer schwierigen finanziellen Situation befindet, mit der Begründung abgewiesen, für eine Wiedererwägung des Beschlusses vom 10. März 2014 fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer hält dagegen, ein Anspruch auf Wiedererwägung könne aus Art. 29 BV abgeleitet werden.
3.2. Die Wiedererwägung ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, der keinen Anspruch auf materielle Behandlung durch die Behörden einräumt. Unter qualifizierten Voraussetzungen kann jedoch von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Anpassung aufgrund nachträglicher und wesentlicher Änderung bestehen. Nach der zu Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen Praxis, die im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 BV auch weiterhin gilt (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137), ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 43 S. 72 f.; 124 II 1 E. 3a S. 6; jeweils mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist auch auf Strafverfahren anzuwenden (BGE 127 I 133 E. 6 S. 138).
3.3. Gemäss Ziff. 4 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 2. September 2011 (in Kraft seit dem 1. Oktober 2011) sind im Kanton Bern der amtlichen Anwältin oder dem amtlichen Anwalt auf Gesuch hin Vorschusszahlungen zu entrichten, wenn das amtliche Mandat zwölf Monate gedauert hat und das Verfahren voraussichtlich nicht in den nächsten sechs Monaten abgeschlossen werden kann.
Im Beschluss vom 10. März 2014 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, die zweite Voraussetzung sei nicht erfüllt: Die Frist von sechs Monaten werde ab der Einreichung des Gesuchs berechnet, weshalb sie am 28. Mai 2014 ende. Das Obergericht gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vor Ende Mai 2014 mit einer Einstellung abschliessen werde. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Bevorschussung des amtlichen Honorars.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verfahren sei immer noch nicht abgeschlossen. Deshalb sei der Beschluss vom 10. März 2014 in tatsächlicher Hinsicht "ursprünglich fehlerhaft" und müsse in Wiedererwägung gezogen werden. Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung des Verfahrens am 14. März 2014 verfügt. Damit hat sich die Prognose des Obergerichts - aus damaliger Sicht - als korrekt erwiesen und ist daher auch nicht zu beanstanden. Für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, die nur bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse zur Verfügung steht, bestand bis zum Entscheid des Obergerichts kein Anlass. Später eingetretene Umstände müssen für das Bundesgericht unbeachtlich bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Auf eine Erhebung von Gerichtskosten ist jedoch unter den gegebenen Umständen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 BGG) ist nicht auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Misic