BGer 9F_6/2015 |
BGer 9F_6/2015 vom 27.04.2015 |
{T 0/2}
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9F_6/2015
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Urteil vom 27. April 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_44/2015 vom 11. März 2015.
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Nach Einsicht |
in das Revisionsgesuch vom 19. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid 9C_44/2015 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. März 2015,
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in Erwägung, |
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts unter anderem verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 lit. c BGG) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG),
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dass nicht ersichtlich ist und der Gesuchsteller auch nicht substanziiert, welcher Antrag seiner Beschwerde vom 16. Januar 2015 unbeurteilt geblieben sein soll (vgl. Urteil 9F_3/2015 vom 18. Februar 2015 E. 2),
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dass sich der Gesuchsteller im Wesentlichen auf die Höhe des Grenzbetrages nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und auf die von ihm aus Art. 18 und 333 ZGB abgeleitete Pflicht zum gemeinsamen Wohnen mit der behinderten Tochter beruft,
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dass diese Vorbringen nicht Tatsachen, sondern rechtliche Standpunkte beschlagen, welche nicht Gegenstand einer Revision sein können (vgl. Art. 121 BGG; Urteil 9F_3/2015 vom 18. Februar 2015 E. 4),
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dass einzig mit den Ausführungen zur Grösse der Wohnung Tatsachen angesprochen werden, welche indessen für das Urteil 9C_44/2015 vom 11. März 2015 unerheblich waren resp. sind,
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dass das Revisionsgesuch somit den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
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dass mangels eines rechtsgenüglichen Revisionsgesuchs die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. April 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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