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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_959/2014
Urteil vom 29. April 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Zürich 4.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. November 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ wandte sich gegen drei Zahlungsbefehle des Betreibungsamts Zürich 4 vom 23. Mai 2014 mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde (Art. 17 SchKG) vom 29. Mai 2014 an das Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter.
B.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 setzte die untere Aufsichtsbehörde A.________ Frist zur Verbesserung an, da die Beschwerde weitschweifig sei. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer gemäss automatisierter Auskunft der Post am 12. Juni 2014 zur Abholung avisiert, von A.________ aber nicht abgeholt und von der Post deshalb am 20. Juni 2014 retourniert. Daraufhin schrieb die untere Aufsichtsbehörde das Verfahren mit Beschluss vom 7. Juli 2014 androhungsgemäss ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) mit Urteil vom 17. November 2014 ab.
C.
A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 3. Dezember 2014 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und stellt - neben zahlreichen anderen Begehren - den Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich zulässig. Soweit die Beschwerde in Zivilsachen offen steht, ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, wie es bereits ihr Name sagt, unzulässig (vgl. Art. 113 BBG).
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, bedarf spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.
2.
Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die untere Aufsichtsbehörde das Verfahren nach Massgabe von Art. 132 ZPO (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG) abschreiben durfte, nachdem die verlangte Verbesserung der Beschwerde nicht nachgereicht worden war.
2.1. Die obere Aufsichtsbehörde hat dieses Vorgehen geschützt. Die untere Aufsichtsbehörde sei zu Recht von einer verbesserungsbedürftigen Weitschweifigkeit der Beschwerde sowie von einer (fiktiven) Zustellung ihres (ersten) Beschlusses vom 10. Juni 2014 an den Beschwerdeführer ausgegangen. Auch sei der Beschwerdeführer in diesem Beschluss darauf hingewiesen worden, dass im Säumnisfall seine Beschwerde als nicht erfolgt gelte. Habe der prozesserfahrene Beschwerdeführer (von Anfang an und auch trotz des Hinweises der unteren Aufsichtsbehörde) unterlassen, seine Eingabe den gesetzlichen Vorgaben anzupassen, erweise sich der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde als vertretbar und nicht als überspitzt formalistisch.
2.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge bzw. in einer appellatorischen Kritik. Er geht nicht auf die vorinstanzliche Erwägung ein, dass er aufgrund zahlreicher in eigener Sache geführter Verfahren prozesserfahren sei und überdies seine Beschwerde vom 29. Mai 2014 auch den reduzierten Anforderungen an eine Laienbeschwerde nicht genügt habe. Auch gegen die Anwendung der Zustellfiktion erhebt er keine tauglichen Rügen. Dass er dem zuständigen Bezirksrichter seine Ferienabwesenheit bekannt gegeben hätte, ist nicht belegt, weshalb seinem Vorwurf der Zustellung zur "Unzeit" der Boden entzogen ist. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde von den kantonalen Instanzen nicht verwehrt, da sie keine Kosten erhoben haben und ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht rechtzeitig eingereicht worden ist. Von vorne herein als unzulässig erweist sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 17. November 2014 hinausgehen. Nicht zu befassen hat sich das Bundesgericht insbesondere mit den sozialhilferechtlichen Aspekten, den Betreibungskosten sowie mit zahlreichen weiteren Belangen der Streitigkeiten des Beschwerdeführers mit Behörden. Nach dem Gesagten genügt die Beschwerdeschrift schon den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Erst recht sind die strengeren Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt, soweit Sachverhalts- und Verfassungsrügen erhoben werden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Damit hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss