BGer 8C_101/2015 |
BGer 8C_101/2015 vom 30.04.2015 |
8C_101/2015
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{T 0/2}
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Urteil vom 30. April 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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CAP Rechtsschutz, Leistungen/Services Bern,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Fristversäumnis),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 7. Januar 2015.
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Sachverhalt: |
A. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 eröffnete die IV-Stelle Bern ihrem Versicherten A.________ (Jg. 1967) - seit 1. März 2010 Bezüger einer halben Invalidenrente -, dass im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgewiesen worden sei.
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B. Auf eine hiegegen von der CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG (nachstehend: CAP) für A.________ erhobene Beschwerde ist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Einzelrichterverfügung vom 7. Januar 2015 wegen Versäumnis der Rechtsmittelfrist nicht eingetreten.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, es seien der kantonale Entscheid vom 7. Januar 2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventuell an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde, während das kantonale Gericht von einer Stellungnahme zur Sache absieht und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
1. Dem in der Beschwerdeschrift als Eventualbegehren gestellten Antrag auf Rückweisung zu neuem Entscheid an die IV-Stelle ist mangels Zuständigkeit derselben zum Entscheid über das vorinstanzliche Nichteintreten nicht stattzugeben. Sollte der Beschwerdeführer damit die materiell-rechtliche Beurteilung seines Rentenanspruches im Auge gehabt haben, ist festzuhalten, dass Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren einzig die verfahrensrechtliche Erledigung der Streitsache durch das Nichteintreten der Vorinstanz bilden kann.
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2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Soweit die Vorinstanz entscheidwesentliche Erhebungen sachverhaltlicher Art unterlassen hat, stehen dem Bundesgericht Ergänzungen des Sachverhalts zu, sofern diese aufgrund der Aktenlage möglich sind.
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3. Laut vorinstanzlicher Feststellung wurde die Verfügung vom 14. Oktober 2014 dem Versicherten am 15. Oktober 2014 persönlich zugestellt. Weil die 30-tägige Beschwerdefrist mit der Zustellung (recte: am Tag danach) zu laufen begonnen habe, die Beschwerde aber erst am 17. November 2014 der Post übergeben worden sei, ist das kantonale Gericht auf diese zufolge verspäteter Einreichung nicht eingetreten.
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3.1. Der Beschwerdeführer, welcher überspitzten Formalismus, eine offensichtlich unrichtige, willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) geltend macht, beruft sich auf eine mangelhafte Verfügungseröffnung, weil bereits am 7. Juli 2010 eine Vertretungsvollmacht erteilt und diese der IV-Stelle am 12. Juli 2010 auch zugestellt worden sei; überdies habe die Verwaltung vom Andauern des Vertretungsverhältnisses aufgrund eines Akteneinsichtsgesuchs vom 1./5. September 2014 Kenntnis gehabt.
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3.2. Der Beschwerdeführer hat der IV-Stelle seinerzeit eine am 7. Juli 2010 unterzeichnete Vertretungsvollmacht vorgelegt. Diese betraf das "IV-Verfahren" generell, wobei es damals noch um die erstmalige Rentenzusprache ging. Mit der am 1. und 21. Februar 2012 verfügten und - soweit ersichtlich - seitens des Beschwerdeführers unangefochten gebliebenen Gewährung einer halben Invalidenrente ab 1. März 2010 hat dieses Verfahren vorerst seinen Abschluss gefunden. Bereits am 6. März 2012 hat die CAP der IV-Stelle denn auch bekannt gegeben, dass sie die Interessen des Versicherten nicht mehr vertrete. Damit hat die IV-Stelle nach Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens im Juni 2014 nicht von einem Weiterbestehen des früheren Vertretungsverhältnisses ausgehen können. Erst mit Schreiben vom 1. September 2014 hat ihr die CAP mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sie erneut mit der Interessenwahrung betraut habe. Gleichzeitig hat sie die unaufgeforderte Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht in Aussichtgestellt, was sie am 15. September 2014 wiederholt, in der Folge aber nie umgesetzt hat.
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3.3. Dennoch wurde die CAP von der IV-Stelle über längere Zeit hinweg wie eine ordnungsgemäss bestellte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers behandelt und damit auch anerkannt. So wickelte sich die gesamte Korrespondenz über die CAP und nicht über den Beschwerdeführer ab, der CAP wurden auf entsprechendes Verlangen hin die den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrensakten problemlos zugestellt und schliesslich wurde auch ihr Schreiben vom 15. September 2014 als Begehren um Erlass einer - anfechtbaren - Verfügung entgegengenommen. Damit, dass die Verfügung vom 14. Oktober 2014 mangels Vertretungsvollmacht dem Beschwerdeführer persönlich eröffnet würde, war angesichts dieses vorangegangenen Verhaltens der IV-Stelle nicht zu rechnen. Dies wird in der Beschwerdeschrift denn auch zu Recht als überspitzt formalistisch beanstandet und verstösst gegen Treu und Glauben. Hätte die IV-Stelle auf dem erneuten Einreichen einer rechtsgenüglichen Vollmacht beharren wollen, hätte sie den Beschwerdeführer oder seine Rechtsvertretung dazu auffordern und für den Unterlassungsfall allenfalls drohende Nachteile anzeigen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann erst der Zustellung einer Kopie der Verfügung vom 14. Oktober 2014 an die CAP am 17. Oktober 2014 fristauslösende Wirkung zukommen. Die am 17. November 2014 der Post übergebene Beschwerde ist damit rechtzeitig innert der massgebenden 30-tägigen Frist erhoben worden.
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4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es - sofern auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind - über die Beschwerde materiell befinde. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 BGG) sind von der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei zu tragen, die überdies eine Parteientschädigung schuldet (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über die ihr eingereichte Beschwerde vom 15. November 2014 befinde.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. April 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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