Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_706/2014
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Verfügung vom 4. Mai 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren, unentgeltlicher Rechtsbeistand),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 25. September 2014 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2014, mit welchem er eine bundesrechtswidrige Festsetzung seines Honorars als Rechtsvertreter im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren A.________ gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) rügt,
in das Urteil 8C_713/2014 heutigen Datums, gemäss welchem das Bundesgericht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2014 in der Sache A.________ gegen die IV-Stelle aufhebt und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Verwaltung zurückweist,
in Erwägung,
dass der vorinstanzliche Entscheid, dessen Kostenentscheid vorliegend angefochten wird, gemäss Urteil 8C_713/2014 vollumfänglich aufgehoben wurde, womit auch die gerügte Festsetzung des Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand aufgehoben wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils 8C_713/2014 Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens neu zu verlegen haben wird,
dass das Verfahren somit infolge Gegenstandslosigkeit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil 8C_853/2013 vom 11. Dezember 2014),
verfügt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Hofer