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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2F_1/2015
Urteil vom 5. Mai 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Frau C.________,
gegen
Departement Sicherheit und Justiz
des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden,
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung.
Gegenstand
Waffenrecht,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 2C_964/2014
vom 23. Oktober 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 31. Januar 2012 verfügte die Kantonspolizei Appenzell A.Rh. gestützt auf Art. 31 in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) bzw. Art. 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) die Beschlagnahme, definitive Einziehung und Vernichtung des A.________ gehörenden Sturmgewehrs 57 der Schweizer Armee, Seriennummer P471466, wogegen dieser erfolglos an das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell A.Rh. rekurrierte. Mit Urteil vom 25. Juni 2014 hiess das Obergericht Appenzell A.Rh. die gegen den Rekursentscheid vom 19. März 2013 erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an das Polizeikommando zurück, damit es dem bisherigen Waffeneigentümer für die, als solche bestätigte, definitive Einziehung der Waffe eine allfällige Entschädigung nach Art. 54 WV zuspreche. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 2C_964/2014 vom 23. Oktober 2014 darauf nicht ein. In Bezug auf den Beschwerdeantrag, die beschlagnahmte Waffe sei einer seiner Töchter auszuhändigen, wies es darauf hin, dass die Waffe gemäss Feststellung im angefochtenen kantonalen Urteil bereits vernichtet worden sei; damit stosse der Antrag ins Leere, zudem fehle es auch an einem aktuellen praktischen Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlagnahme bzw. Einziehung und Vernichtung der Waffe; ein solches werde entgegen der diesbezüglich dem Beschwerdeführer obliegenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) auch nicht aufgezeigt; die Beschwerde war in dieser Hinsicht unter dem Gesichtswinkel von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG unzulässig.
A.b. Mit Revisionsgesuch vom 5. Januar 2015 gegen das Urteil 2C_964/2014 vom 23. Oktober 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die streitbetroffene Waffe sei seiner Tochter B.________ auszuhändigen.
Die kantonalen Akten sind eingeholt worden. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung; das Departement Sicherheit und Justiz beantragt Abweisung des Revisionsgesuchs, verweist auf die Vorakten und enthält sich im Übrigen einer Stellungnahme.
Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 12. März 2015 wurde die Kantonspolizei Appenzell A.Rh. zur Beantwortung von Fragen betreffend Vernichtung, Verwertung, Veräusserung oder Standort des beim Gesuchsteller eingezogenen Sturmgewehrs aufgefordert. Der Polizeikommandant hat namens der Kantonspolizei am 23. März 2015 geantwortet. Der Gesuchsteller hat von der ihm mit Verfügung vom 26. März 2015 eingeräumten Gelegenheit, hierzu bis zum 20. April 2015 Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.
A.c. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend umschriebenen (Art. 121 - 123 BGG) Revisionsgründe vorliegt und frist- und formgerecht geltend gemacht wird (Art. 124 bzw. Art. 42 Abs. 2 BGG). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss ein Revisionsgrund in Bezug auf den Nichteintretensgrund vorliegen.
Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Erforderlich ist mithin, dass die nachträglich erfahrenen Tatsachen oder Beweismittel erheblich bzw. entscheidend sind, d.h. geeignet gewesen wären, einen anderen Ausgang des ursprünglichen Verfahrens herbeizuführen. Sodann muss die Partei ausser Stande gewesen sein, diese schon in jenes Verfahren einzubringen.
1.2. Der Gesuchsteller macht als neue Tatsache geltend, das beschlagnahmte Sturmgewehr sei entgegen der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung im obergerichtlichen Urteil vom 25. Juni 2014 nicht vernichtet worden. Er verweist dazu auf die Verfügung der Kantonspolizei Appenzell A.Rh. vom 25. November 2014, womit unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil vom 23. Oktober 2014 und das obergerichtliche Urteil vom 8. Juli 2014 (richtig: vom 25. Juni 2014) die "Verwertung" der betroffenen Waffe angeordnet wird. Er legt zudem ein E-Mail des Chefs der kantonalen Sicherheitspolizei vom 12. Dezember 2014 vor, wonach dieser erklärt, die Waffe sei (nun) gemäss Verfügung "verwertet" worden.
Diese Vorbringen lassen es als möglich erscheinen, dass entgegen der dem bundesgerichtlichen Urteil vom 23. Oktober 2014 zugrunde liegenden tatsächlichen Annahme das Sturmgewehr nicht vernichtet gewesen sein könnte. Die Vernichtung der Waffe war ausschlaggebend dafür, dass das Bundesgericht die Legitimation des Beschwerdeführers verneinte und auf die Beschwerde nicht eintrat. Sollte die Waffe in Wahrheit nicht vernichtet gewesen sein, läge eine im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erhebliche neue Tatsache vor. Wie es sich damit verhält, ist zu prüfen; auf das fristgerecht eingereichte (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) Revisionsgesuch ist in dem Sinn einzutreten.
2.
2.1. Zur Abklärung des Sachverhalts ist die Kantonspolizei mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2015 zur Auskunftserteilung über die Vernichtung, Veräusserung oder Aufbewahrung des Sturmgewehrs 57 mit Seriennummer P471466 aus dem Eigentum des Gesuchstellers aufgefordert worden. Der Kommandant der Kantonspolizei Appenzell A.Rh. hat in seiner Antwort vom 23. März 2015 förmlich erklärt, das streitbetroffene Sturmgewehr sei bereits am 28. März 2012 durch die Sicherheitspolizei des Kantons Appenzell A.Rh. vernichtet worden. Der Gesuchsteller hat sich zu dieser Auskunft, die mit dem von der Kantonspolizei im gesamten kantonalen Verfahren vorgetragenen Version übereinstimmt, nicht geäussert. Nach erfolgter Abklärung besteht unter diesen Umständen kein Anlass mehr, den im Revisionsverfahren beigebrachten Dokumenten Informationen über konkrete, erst im Spätherbst 2014 vorgenommene Verwertungshandlungen zu entnehmen. Beide Dokumente sind im Kontext betrachtet bloss als Bestätigungen gedacht, dass dem obergerichtlichen Urteil, wonach dem Gesuchsteller für die seinerzeit beschlagnahmte Waffe ungeachtet einer tatsächlichen Verwertung eine Entschädigung gutzuschreiben ist (s. dazu E. 5.2 des obergerichtlichen Urteils vom 25. Juni 2014 bzw. auch E. 2.3 erster Absatz des dieses bestätigenden bundesgerichtlichen Urteils 2C_964/2014 E. 2.3), Folge geleistet wurde. Dass der Vollzugsverfügung vom 25. November 2014 oder dem E-Mail konkrete Abklärungen darüber, wann und wie das Gewehr "verwertet" worden sei, vorausgegangen wären, ist nicht ersichtlich. Solche Abklärungen wären für den diesen Dokumenten zugedachten Zweck überflüssig gewesen.
2.2. Ist mithin davon auszugehen, dass die Waffe des Gesuchstellers bereits im Jahr 2012 vernichtet wurde, bleibt die tatsächliche Grundlage des angefochtenen bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids bestehen; die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind nicht erfüllt und das Revisionsgesuch ist abzuweisen.
3.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Vorliegend ist nachvollziehbar, dass beim Gesuchsteller im Nachgang zum bundesgerichtlichen Urteil vom 23. Oktober 2014 Zweifel an der Vernichtung seines Sturmgewehrs zu einem Zeitpunkt vor Fällung des bundesgerichtlichen Urteils aufkamen; sie wurden genährt durch Formulierungen in der Vollstreckungsverfügung der Kantonspolizei vom 25. November 2014 und nicht ausgeräumt durch das E-Mail des Chefs der Sicherheitspolizei vom 12. Dezember 2014. Unter diesen Umständen ist für dieses Revisionsverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrhoden, der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller